Änderung § 38 AWV vom 24.12.2016

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§ 38 AWV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.12.2016 geltenden Fassung
§ 38 AWV n.F. (neue Fassung)
in der am 24.12.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 21.12.2022 BAnz AT 23.12.2022 V1
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 38 Ursprungszeugnis und Ursprungserklärung


(1) 1 Wenn für Waren auf Grund eines Rechtsakts der Europäischen Union ein Ursprungszeugnis oder eine Ursprungserklärung vorgesehen ist, sind diese bei der Einfuhrabfertigung vorzulegen. 2 § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und Satz 2 sowie § 32 Absatz 3 gelten entsprechend. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Wert der in der Einfuhrsendung enthaltenen Waren, für die ein Ursprungszeugnis oder eine Ursprungserklärung vorgeschrieben ist, 1.000 Euro nicht übersteigt. 4 Satz 3 gilt nicht, wenn es sich um Waren der Ernährung und Landwirtschaft handelt.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Das Ursprungszeugnis muss von einer berechtigten Stelle des Ursprungslandes ausgestellt sein. 2 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie macht eine Liste der berechtigten Stellen im Bundesanzeiger bekannt. 3 Ist das Versendungsland nicht das Ursprungsland, so genügt die Vorlage eines Ursprungszeugnisses einer berechtigten Stelle des Versendungslandes.

(3) 1 Die Ursprungserklärung muss vom Exporteur oder Lieferanten auf der Rechnung oder, falls eine Rechnung nicht vorgelegt werden kann, auf einem anderen mit der Ausfuhr in Verbindung stehenden geschäftlichen Beleg eingetragen werden. 2 Sie muss bestätigen, dass die Waren ihren Ursprung im Sinne der Artikel 22 bis 26 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 in Verbindung mit den Artikeln 36 bis 38 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 in dem angegebenen Drittland haben.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Das Ursprungszeugnis muss von einer berechtigten Stelle des Ursprungslandes ausgestellt sein. 2 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz macht eine Liste der berechtigten Stellen im Bundesanzeiger bekannt. 3 Ist das Versendungsland nicht das Ursprungsland, so genügt die Vorlage eines Ursprungszeugnisses einer berechtigten Stelle des Versendungslandes.

(3) 1 Die Ursprungserklärung muss vom Exporteur oder Lieferanten auf der Rechnung oder, falls eine Rechnung nicht vorgelegt werden kann, auf einem anderen mit der Ausfuhr in Verbindung stehenden geschäftlichen Beleg eingetragen werden. 2 Sie muss bestätigen, dass die Waren ihren Ursprung im Sinne der Artikel 59 bis 63 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 in Verbindung mit den Artikeln 31 bis 36 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 in dem angegebenen Drittland haben.

(heute geltende Fassung) 



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