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Änderung § 13 AWV vom 05.04.2017

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§ 13 AWV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung
§ 13 AWV n.F. (neue Fassung)
in der am 05.10.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 27.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 264
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 13 Ergänzende Vorschriften für die Gestellung und Anmeldung bei Seeschiffen


(Text neue Fassung)

§ 13 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Der Verfrachter, der Frachtführer oder, wenn kein Frachtgeschäft vorliegt, der Besitzer der Ladung hat dem zuständigen Hauptzollamt für jedes aus einem Seehafen seewärts ausgehende Schiff ein Ladungsverzeichnis gemäß Absatz 2 und 3 Satz 1 einzureichen.

(2) Das Ladungsverzeichnis muss folgende Angaben enthalten:

1. den Namen des Verfrachters, des Schiffes, des Verladehafens und des Löschhafens,

2. die Anzahl, die Art und die Kennzeichen der Behältnisse,

3. die Benennung und die Menge der geladenen Güter in Übereinstimmung mit den Konnossementen oder sonstigen Ladepapieren und

4. die Erklärung, dass im Ladungsverzeichnis alle in dem Schiff verladenen Güter verzeichnet sind.

(3) Das Ladungsverzeichnis ist unverzüglich nach Beendigung der Verladung beim Hauptzollamt einzureichen. Das Hauptzollamt kann verlangen, dass Ladungsverzeichnisse, die mittels einer Datenverarbeitungsanlage erstellt wurden, auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenfernübertragung abzugeben sind.

(4) Das Hauptzollamt kann, soweit die Überwachung der Ausfuhr nicht beeinträchtigt wird, allgemein oder im Einzelfall auf das Einreichen eines Ladungsverzeichnisses verzichten.

(5) Bei unbeladenen Schiffen muss der Schiffsführer vor Abgang des Schiffes schriftlich erklären, dass das Schiff unbeladen ist.