Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 55 AWV vom 03.06.2020

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 55 AWV, alle Änderungen durch Artikel 1 20. AWVÄndV am 3. Juni 2020 und Änderungshistorie der AWV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 55 AWV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.06.2020 geltenden Fassung
§ 55 AWV n.F. (neue Fassung)
in der am 05.10.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 27.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 264
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 55 Anwendungsbereich der sektorübergreifenden Prüfung


(Text alte Fassung)

(1) 1 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann prüfen, ob es die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wenn ein Unionsfremder ein inländisches Unternehmen oder eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung im Sinne des § 56 an einem inländischen Unternehmen erwirbt. 2 Eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit kann insbesondere vorliegen, wenn das inländische Unternehmen

1. Betreiber einer Kritischen Infrastruktur
im Sinne des Gesetzes über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik ist,

2. Software besonders entwickelt oder ändert, die branchenspezifisch zum Betrieb von Kritischen Infrastrukturen im Sinne des Gesetzes über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik dient,

3. mit organisatorischen Maßnahmen nach § 110
des Telekommunikationsgesetzes betraut ist oder technische Einrichtungen zur Umsetzung gesetzlich vorgesehener Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation herstellt oder hergestellt hat und über Kenntnisse der Technologie verfügt,

4. Cloud-Computing-Dienste erbringt und die hierfür genutzten Infrastrukturen die Schwellenwerte nach Anhang 4 Teil 3 Nummer 2 der Verordnung zur Bestimmung Kritischer Infrastrukturen nach dem Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit *) in der Informationstechnik erreichen oder überschreiten,


5. eine Zulassung für Komponenten oder Dienste der Telematikinfrastruktur
nach § 291b Absatz 1a oder 1e des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besitzt oder

6.
ein Unternehmen der Medienwirtschaft ist, das mittels Rundfunk, Telemedien oder Druckerzeugnissen zur öffentlichen Meinungsbildung beiträgt und sich durch besondere Aktualität und Breitenwirkung auszeichnet.

3 Branchenspezifische Software im Sinne des Satzes 2 Nummer 2 ist

1. im Sektor Energie Software für die Kraftwerksleittechnik, für die Netzleittechnik oder für die Steuerungstechnik zum Betrieb
von Anlagen oder Systemen zur Stromversorgung, Gasversorgung, Kraftstoff- oder Heizölversorgung oder Fernwärmeversorgung,

2. im Sektor Wasser Software für die Leit-, Steuerungs- oder Automatisierungstechnik von Anlagen zur Trinkwasserversorgung oder Abwasserbeseitigung,

3. im Sektor Informationstechnik
und Telekommunikation Software zum Betrieb von Anlagen oder Systemen zur Sprach- und Datenübertragung oder zur Datenspeicherung und -verarbeitung,

4. im Sektor Finanz- und Versicherungswesen Software zum Betrieb von Anlagen oder Systemen
der Bargeldversorgung, des kartengestützten Zahlungsverkehrs, des konventionellen Zahlungsverkehrs, zur Verrechnung und der Abwicklung von Wertpapier- und Derivatgeschäften oder zur Erbringung von Versicherungsdienstleistungen,

5. im Sektor Gesundheit Software zum Betrieb eines Krankenhausinformationssystems, zum Betrieb von Anlagen oder Systemen zum Vertrieb von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln sowie zum Betrieb eines Laborinformationssystems,

6. im Sektor Transport und Verkehr Software zum Betrieb von Anlagen oder Systemen zur Beförderung von Personen und Gütern im Luftverkehr, im Schienenverkehr,
in der See- und Binnenschifffahrt, im Straßenverkehr, im öffentlichen Personennahverkehr oder in der Logistik und

7. im Sektor Ernährung Software zum Betrieb von Anlagen oder Systemen zur Lebensmittelversorgung.

(2) 1 Der Prüfung nach Absatz 1 unterliegen auch Erwerbe durch Unionsansässige, wenn es Anzeichen dafür gibt, dass eine missbräuchliche Gestaltung oder ein Umgehungsgeschäft zumindest auch vorgenommen wurde, um eine Prüfung nach Absatz 1 zu unterlaufen. 2 Anzeichen für eine Gestaltung im Sinne des Satzes 1 sind insbesondere, wenn der unmittelbare Erwerber mit Ausnahme des Erwerbs nach Absatz 1 keiner nennenswerten eigenständigen Wirtschaftstätigkeit nachgeht oder innerhalb der Europäischen Union keine auf Dauer angelegte eigene Präsenz in Gestalt von Geschäftsräumen, Personal oder Ausrüstungsgegenständen unterhält. 3 Zweigniederlassungen und Betriebsstätten eines unionsfremden Erwerbers gelten nicht als unionsansässig. 4 Erwerber aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation stehen Unionsansässigen gleich. 5 Eine Präsenz des unmittelbaren Erwerbers in einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation steht einer Präsenz innerhalb der Europäischen Union gleich.

(3) 1 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann das Prüfrecht nach Absatz 1 nur ausüben, wenn es dem unmittelbaren Erwerber und dem von einem Erwerb nach Absatz 1 betroffenen inländischen Unternehmen die Eröffnung des Prüfverfahrens innerhalb von drei Monaten nach dem Erlangen der Kenntnis vom Abschluss des schuldrechtlichen Vertrags über den Erwerb mitteilt. 2 Die Mitteilung nach Satz 1 bedarf der Schriftform. 3 Sie ist dem unmittelbaren Erwerber und dem vom Erwerb nach Absatz 1 betroffenen inländischen Unternehmen zuzustellen. 4 Für die Wahrung der Frist nach Satz 1 ist allein die rechtzeitige Zustellung der Mitteilung an das vom Erwerb nach Absatz 1 betroffene inländische Unternehmen maßgeblich. 5 Im Fall eines Angebots im Sinne des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes beginnt die Frist nach Satz 1 mit dem Erlangen der Kenntnis von der Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe des Angebots oder mit dem Erlangen der Kenntnis von der Veröffentlichung der Kontrollerlangung. 6 Eine Eröffnung des Prüfverfahrens ist ausgeschlossen, wenn seit Abschluss des schuldrechtlichen Vertrags mehr als fünf Jahre vergangen sind.

(4) Der Abschluss eines schuldrechtlichen Vertrags über den Erwerb eines inländischen Unternehmens im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 oder einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung im Sinne des § 56 an einem inländischen Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 durch einen Unionsfremden sind dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie schriftlich zu melden.


---
*) Anm. d. Red.: Gemeint ist vermutlich die 'BSI-Kritisverordnung', amtlicher Langname 'Verordnung zur Bestimmung Kritischer Infrastrukturen nach dem BSI-Gesetz'.


(Text neue Fassung)

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann prüfen, ob es die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder in Bezug auf Projekte oder Programme von Unionsinteresse im Sinne des Artikels 8 der Verordnung (EU) 2019/452 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 zur Schaffung eines Rahmens für die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen in der Union (ABl. L 79 I vom 21.3.2019, S. 1) voraussichtlich beeinträchtigt, wenn ein Unionsfremder unmittelbar oder mittelbar ein inländisches Unternehmen oder unmittelbar oder mittelbar eine Beteiligung im Sinne des § 56 an einem inländischen Unternehmen erwirbt.

(1a) Ein Erwerb
im Sinne des Absatzes 1 liegt auch vor, wenn ein Unionsfremder

1. einen abgrenzbaren Betriebsteil eines inländischen Unternehmens oder

2. alle wesentlichen Betriebsmittel eines inländischen Unternehmens oder eines abgrenzbaren Betriebsteils eines inländischen Unternehmens, die für die Aufrechterhaltung des Betriebs des Unternehmens oder eines abgrenzbaren Betriebsteils erforderlich sind,

erwirbt.


(1b) Das Prüfrecht
nach Absatz 1 besteht nicht, wenn ein schuldrechtliches Rechtsgeschäft über den Erwerb eines inländischen Unternehmens ausschließlich zwischen Unternehmen abgeschlossen wird, deren Anteile jeweils vollständig von demselben herrschenden Unternehmen gehalten werden, und alle Vertragsparteien ihren Ort der Leitung in demselben Drittstaat haben.

(2) 1 Der Prüfung nach Absatz 1 unterliegen ferner Erwerbe, auch durch Unionsansässige, wenn es Anzeichen dafür gibt, dass eine missbräuchliche Gestaltung oder ein Umgehungsgeschäft zumindest auch vorgenommen wurde, um eine Prüfung nach Absatz 1 zu unterlaufen. 2 Anzeichen für eine missbräuchliche Gestaltung oder ein Umgehungsgeschäft sind insbesondere, wenn der unmittelbare Erwerber mit Ausnahme des Erwerbs nach Absatz 1 keiner nennenswerten eigenständigen Wirtschaftstätigkeit nachgeht oder innerhalb der Europäischen Union keine auf Dauer angelegte eigene Präsenz in Gestalt von Geschäftsräumen, Personal oder Ausrüstungsgegenständen unterhält. 3 Zweigniederlassungen und Betriebsstätten eines unionsfremden Erwerbers gelten nicht als unionsansässig. 4 Erwerber aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation stehen Unionsansässigen gleich. 5 Eine Präsenz des unmittelbaren Erwerbers in einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation steht einer Präsenz innerhalb der Europäischen Union gleich. 6 Anzeichen für eine missbräuchliche Gestaltung oder ein Umgehungsgeschäft sind ferner auch, wenn mehrere Erwerbe an demselben inländischen Unternehmen so aufeinander abgestimmt werden, dass bei gesonderter Betrachtung keiner der Erwerbe eine Beteiligung im Sinne des § 56 darstellt.

(3) 1 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat dem unmittelbaren Erwerber und dem von einem Erwerb nach Absatz 1 betroffenen inländischen Unternehmen die Eröffnung des Prüfverfahrens innerhalb der in § 14a Absatz 1 Nummer 1 des Außenwirtschaftsgesetzes genannten Frist bekanntzugeben. 2 Für die Wahrung der Frist nach Satz 1 ist allein die rechtzeitige Bekanntgabe der Mitteilung an das vom Erwerb nach Absatz 1 betroffene inländische Unternehmen maßgeblich.

(heute geltende Fassung)