Änderung § 7a AWV vom 09.09.2021

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§ 7a AWV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.09.2021 geltenden Fassung
§ 7a AWV n.F. (neue Fassung)
in der am 09.09.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 25.08.2021 BAnz AT 07.09.2021 V1
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 7a Gebiete, die als Zollgebiet der Europäischen Union gelten


vorherige Änderung

 


Bei Anwendung der §§ 8 bis 13, 19, 20a bis 27, 29 bis 43, 46, 47, 49, 50, 52a, 52b und 75 gilt das Gebiet von Nordirland als Teil des Zollgebiets der Europäischen Union.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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