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Änderung § 59a AWV vom 09.09.2021

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§ 59a AWV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.09.2021 geltenden Fassung
§ 59a AWV n.F. (neue Fassung)
in der am 09.09.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 25.08.2021 BAnz AT 07.09.2021 V1
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 59a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 59a Ausnahmen von den Vollzugsbeschränkungen nach § 15 Absatz 3 des Außenwirtschaftsgesetzes


vorherige Änderung

 


(1) § 15 Absatz 3 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes steht dem Vollzug solcher schuldrechtlichen Rechtsgeschäfte über den Erwerb nicht entgegen, bei denen die unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an einem inländischen Unternehmen mittels eines Rechtsgeschäftes mit Wertpapieren, einschließlich solchen, die in andere zum Handel an einer Börse oder an einem ähnlichen Markt zugelassene Wertpapiere konvertierbar sind, über eine Börse erworben wird, sofern die Meldung nach § 55a Absatz 4 Satz 1 unverzüglich abgegeben wird.

(2) 1 Dem Erwerber ist es bis zu einer Entscheidung im Sinne des § 15 Absatz 3 Satz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes oder bis zu dem dort genannten Zeitpunkt untersagt, seine durch den Erwerb erlangten Stimmrechte auszuüben. 2 Der Erwerber hat ferner sicherzustellen, dass die durch den Erwerb erlangten Stimmrechte bis zu den in Satz 1 genannten Zeitpunkten nicht in seinem Namen oder auf der Grundlage von ihm erteilter Weisungen ausgeübt werden.

(3) Die Überlassung oder das anderweitige Offenlegen unternehmensbezogener Informationen im Sinne des § 15 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 oder 4 des Außenwirtschaftsgesetzes unmittelbar oder mittelbar an den Erwerber ist bis zu einer Entscheidung im Sinne des § 15 Absatz 3 Satz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes oder bis zu dem dort genannten Zeitpunkt verboten.

(4) 1 Für den Fall, dass ein Erwerb im Sinne des Absatzes 1 untersagt wird, kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie den Erwerbsbeteiligten gegenüber anordnen, den Erwerb rückgängig zu machen. 2 Insbesondere kann angeordnet werden, dass

1. Wertpapiere, die aufgrund von Rechtsgeschäften im Sinne des Absatzes 1 erworben worden sind, innerhalb eines bestimmten Zeitraums über die Börse wieder zu veräußern oder an einen Treuhänder zu übertragen sind,

2. die Ausübung von Stimmrechten bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Erwerb endgültig rückgängig gemacht ist, verboten ist.

 (keine frühere Fassung vorhanden)