Änderung § 80 AWV vom 09.09.2021

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§ 80 AWV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.09.2021 geltenden Fassung
§ 80 AWV n.F. (neue Fassung)
in der am 09.09.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 25.08.2021 BAnz AT 07.09.2021 V1

(Textabschnitt unverändert)

§ 80 Straftaten


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Nach § 17 Absatz 1, Absatz 2 bis 5 des Außenwirtschaftsgesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder leichtfertig

(Text neue Fassung)

(1) Nach § 17 Absatz 1, Absatz 2 bis 5 des Außenwirtschaftsgesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1. entgegen § 74, auch in Verbindung mit § 79, dort genannte Güter verkauft, ausführt, durchführt oder befördert,

2. entgegen § 75 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 75 Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 79, ein Handels- oder Vermittlungsgeschäft vornimmt oder

3. entgegen § 77 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 77 Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 79, dort genannte Güter einführt, erwirbt oder befördert.

vorherige Änderung

 


(2) Nach § 18 Absatz 1b Nummer 3 des Außenwirtschaftsgesetzes wird bestraft, wer

1. entgegen § 59a Absatz 2 Satz 1 ein Stimmrecht ausübt oder

2. entgegen § 59a Absatz 3 eine dort genannte Information überlässt oder anderweitig offenlegt.




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