Änderung § 7a AWV vom 05.10.2023

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§ 7a AWV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.10.2023 geltenden Fassung
§ 7a AWV n.F. (neue Fassung)
in der am 05.10.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 27.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 264
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 7a Gebiete, die als Zollgebiet der Europäischen Union gelten


(Text alte Fassung)

Bei Anwendung der §§ 8 bis 13, 19, 20a bis 27, 29 bis 43, 46, 47, 49, 50, 52a, 52b und 75 gilt das Gebiet von Nordirland als Teil des Zollgebiets der Europäischen Union.

(Text neue Fassung)

Bei Anwendung der §§ 8 bis 12, 19, 20a bis 27, 29 bis 43, 46, 47, 49, 50, 52a, 52b und 75 gilt das Gebiet von Nordirland als Teil des Zollgebiets der Europäischen Union.

(heute geltende Fassung) 



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