Änderung Anlage 11 AWV vom 01.01.2025

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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Anlage 11 AWV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
Anlage 11 AWV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 11 Anlage Z5b „Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Ausländern aus derivativen Finanzinstrumenten"


(Text neue Fassung)

Anlage 11 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(Vordruck siehe BGBl. 2013 I S. 2948 - 2949)



 



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