§ 78 AWV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.12.2013 geltenden Fassung | § 78 AWV n.F. (neue Fassung) in der am 21.12.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 13.12.2013 BAnz AT 20.12.2013 V1 |
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(Textabschnitt unverändert) § 78 Genehmigungserfordernisse für die Ausfuhr bestimmter Ausrüstung | |
(Text alte Fassung) Die Ausfuhr von Ausrüstung für die Herstellung von Banknoten, Wertzeichen, Banknoten- oder Wertzeichenspezialpapieren bedarf der Genehmigung, wenn Käufer- oder Bestimmungsland die Demokratische Volksrepublik Korea ist. | (Text neue Fassung) Die Ausfuhr von Ausrüstung für die Herstellung von Banknoten, Wertzeichen, Banknoten- oder Wertzeichenspezialpapieren bedarf der Genehmigung, wenn das Bestimmungsland die Demokratische Volksrepublik Korea ist. |