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Änderung § 59 AWV vom 01.04.2014

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§ 59 AWV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2014 geltenden Fassung
§ 59 AWV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 25.03.2014 BAnz AT 31.03.2014 V1
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 59 Untersagung oder Anordnungen


(Text alte Fassung)

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann einen Erwerb im Sinne des § 55 bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen gemäß § 57 gegenüber dem unmittelbaren Erwerber untersagen oder Anordnungen erlassen, um die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu gewährleisten. Für die Untersagung oder den Erlass von Anordnungen ist die Zustimmung der Bundesregierung erforderlich.

(2) Zur Durchsetzung einer Untersagung kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie insbesondere

(Text neue Fassung)

(1) 1 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann einen Erwerb im Sinne des § 55 bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen gemäß § 57 gegenüber dem unmittelbaren Erwerber untersagen oder Anordnungen erlassen, um die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu gewährleisten. 2 Für die Untersagung oder den Erlass von Anordnungen ist die Zustimmung der Bundesregierung erforderlich.

(2) Zur Durchsetzung einer Untersagung kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie insbesondere

1. die Ausübung der Stimmrechte an dem erworbenen Unternehmen, die einem unionsfremden Erwerber gehören oder ihm zuzurechnen sind, untersagen oder einschränken oder

2. einen Treuhänder bestellen, der die Rückabwicklung eines vollzogenen Erwerbs herbeiführt.



 (keine frühere Fassung vorhanden)