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Änderung § 10 AWV vom 07.11.2014

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§ 10 AWV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.11.2014 geltenden Fassung
§ 10 AWV n.F. (neue Fassung)
in der am 07.11.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 31.10.2014 BAnz AT 06.11.2014 V1
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Genehmigungserfordernisse für die Ausfuhr von Gütern des Teils II der Ausfuhrliste


(Text alte Fassung)

(1) Die Ausfuhr der in Teil II Spalte 3 der Ausfuhrliste mit 'G' gekennzeichneten Waren bedarf der Genehmigung. Dies gilt nicht, wenn die Waren den im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Vermarktungsnormen oder Mindestanforderungen entsprechen, die in der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO; ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 52/2013 (ABl. L 20 vom 23.1.2013, S. 44) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung festgelegt worden sind. Satz 2 ist nicht anzuwenden, soweit in der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 Ausnahmen hinsichtlich der Beachtung der Vermarktungsnormen oder Mindestanforderungen vorgesehen sind.

(2) Die Ausfuhr der in Teil II Spalte 3 der Ausfuhrliste mit 'G 1' gekennzeichneten Waren bedarf der Genehmigung. Dies gilt nicht, wenn die Preise der Waren die auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 durch Verordnungen der Kommission festgesetzten Mindestpreise nicht unterschreiten oder wenn keine Mindestpreise festgesetzt sind.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Ausfuhr der in Teil II Spalte 3 der Ausfuhrliste mit 'G' gekennzeichneten Waren bedarf der Genehmigung. 2 Dies gilt nicht, wenn die Waren den im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Vermarktungsnormen oder Mindestanforderungen entsprechen, die in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671) in der jeweils geltenden Fassung festgelegt worden sind. 3 Satz 2 ist nicht anzuwenden, soweit in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Ausnahmen hinsichtlich der Beachtung der Vermarktungsnormen oder Mindestanforderungen vorgesehen sind.

(2) 1 Die Ausfuhr der in Teil II Spalte 3 der Ausfuhrliste mit 'G 1' gekennzeichneten Waren bedarf der Genehmigung. 2 Dies gilt nicht, wenn die Preise der Waren die auf Grund der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 durch Verordnungen der Kommission festgesetzten Mindestpreise nicht unterschreiten oder wenn keine Mindestpreise festgesetzt sind.

 (keine frühere Fassung vorhanden)