Tools:
Update via:
Änderung § 18 AWV vom 07.11.2014
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 18 AWV, alle Änderungen durch Artikel 1 3. AWVÄndV am 7. November 2014 und Änderungshistorie der AWVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 18 AWV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 07.11.2014 geltenden Fassung | § 18 AWV n.F. (neue Fassung) in der am 07.11.2014 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 31.10.2014 BAnz AT 06.11.2014 V1 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 18 Erhebung von Ausfuhrdaten bei der Ausfuhr von Mineralöl und Gas | |
(Text alte Fassung) (1) Bei der Ausfuhr von Waren der Warennummern 2707 10 10 bis 2707 50 90, 2709 00 10 bis 2711 14 00, 2711 21 00, 2711 29 00, 2712 10 10 bis 2712 90 11, 2712 90 31 bis 2713 20 00, 2713 90 90 und 3403 19 90 des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik hat der Ausführer zum Zweck der Marktbeobachtung gegenüber dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) folgende Angaben zu machen: | (Text neue Fassung) (1) 1 Bei der Ausfuhr von Waren der Warennummern 2707 10 00 bis 2707 50 00, 2709 00 10 bis 2711 14 00, 2711 21 00, 2711 29 00, 2712 10 10 bis 2712 90 11, 2712 90 31 bis 2713 20 00, 2713 90 90 und 3403 19 90 des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik hat der Ausführer zum Zweck der Marktbeobachtung gegenüber dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) folgende Angaben zu machen: |
1. den Namen und die Adressdaten des Ausführers, 2. die Warenbezeichnung und die Warennummer, 3. die dem Ausführer zugeteilte Nummer zur Registrierung und Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten im Sinne des Artikels 1 Nummer 16 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 (EORI-Nummer), 4. den Verfahrenscode, 5. das Bestimmungsland, 6. das Eigengewicht der Waren, 7. die besondere Maßeinheit, 8. die Ausfuhrzollstelle und 9. das Ausgangsdatum. | |
Der Ausführer übermittelt diese Angaben der zuständigen Zollstelle elektronisch mit der Ausfuhranmeldung. | 2 Der Ausführer übermittelt diese Angaben der zuständigen Zollstelle elektronisch mit der Ausfuhranmeldung. |
(2) Das Zentrum für Informationsverarbeitung und Informationstechnik (ZIVIT) leitet die Daten im Auftrag der zuständigen Zollstelle zum Zweck der Marktbeobachtung an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) weiter. | |
(3) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) löscht die Daten spätestens nach Ablauf von zwei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem die Daten von der zuständigen Zollstelle übermittelt worden sind. | (3) 1 Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) löscht die Daten spätestens nach Ablauf von zwei Jahren. 2 Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem die Daten von der zuständigen Zollstelle übermittelt worden sind. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/10850/al45386-0.htm