Änderung § 57 AWV vom 18.07.2017

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§ 57 AWV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.07.2017 geltenden Fassung
§ 57 AWV n.F. (neue Fassung)
in der am 18.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 14.07.2017 BAnz AT 17.07.2017 V1

(Textabschnitt unverändert)

§ 57 Unterlagen über den Erwerb


(Text alte Fassung)

1 Der unmittelbare Erwerber ist verpflichtet, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Fall einer Prüfung nach § 55 Unterlagen über den Erwerb einzureichen. 2 Die einzureichenden Unterlagen bestimmt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Allgemeinverfügung, die im Bundesanzeiger bekannt zu machen ist. 3 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann im Einzelfall die Einreichung weiterer für die Prüfung erforderlicher Unterlagen verlangen.

(Text neue Fassung)

1 Der unmittelbare Erwerber ist verpflichtet, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Fall einer Prüfung nach § 55 Unterlagen über den Erwerb einzureichen. 2 Die einzureichenden Unterlagen bestimmt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Allgemeinverfügung, die im Bundesanzeiger bekannt zu machen ist. 3 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann im Einzelfall von allen an einem Erwerb nach § 55 Absatz 1 unmittelbar oder mittelbar Beteiligten die Einreichung weiterer für die Prüfung erforderlicher Unterlagen verlangen.




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