(1)
1Die zuständigen Zollstellen können im Fall einer Durchfuhr von Gütern nach Artikel 2 Nummer 11 der
Verordnung (EU) 2021/821 die Überlassung der Güter bis zur Mitteilung einer Entscheidung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) nach Absatz 3 aussetzen, um zu verhindern, dass die Güter das Inland verlassen, wenn sie Anhaltspunkte dafür haben, dass die Güter
- 1.
- im Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführt sind und
- 2.
- ganz oder teilweise für einen der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/821 genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können.
2Die Befugnisse der zuständigen Zollstellen nach Maßgabe der
Verordnung (EU) Nr. 952/2013 bleiben unberührt.
(2) Die zuständige Zollstelle unterrichtet unverzüglich das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) über die nach Absatz 1 getroffenen Maßnahmen.
(3) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle unterrichtet die zuständige Zollbehörde unverzüglich über seine Entscheidung nach Artikel 7 Absatz 1 oder 2 der
Verordnung (EU) 2021/821.
(1) Handels- und Vermittlungsgeschäfte über Güter des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste bedürfen der Genehmigung, wenn
- 1.
- die Güter sich
- a)
- in einem Drittland befinden oder
- b)
- im Inland befinden und noch nicht einfuhrrechtlich abgefertigt sind und
- 2.
- die Güter in ein anderes Drittland geliefert werden sollen.
(1)
§ 46 gilt auch für Handels- und Vermittlungsgeschäfte, die in einem Drittland durch Deutsche mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland vorgenommen werden, wenn sich das Handels- und Vermittlungsgeschäft auf folgende Kriegswaffen bezieht:
- 1.
- Kriegswaffen nach Teil B I. Nummer 7 bis 11, V. Nummer 29, 30 oder 32, VI. Nummer 37 oder 38, VIII. Nummer 50 oder 51 der Anlage zu § 1 Absatz 1 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen (Kriegswaffenliste),
- 2.
- Rohre oder Verschlüsse für Kriegswaffen nach Teil B V. Nummer 29 oder 32 der Kriegswaffenliste,
- 3.
- Munition oder Geschosse oder Treibladungen für Munition für Kriegswaffen nach Teil B V. Nummer 32 oder VI. Nummer 37 der Kriegswaffenliste,
- 4.
- Mörser mit einem Kaliber von unter 100 Millimetern oder
- 5.
- Rohre, Verschlüsse, Munition oder Geschosse oder Treibladungen für Munition für Mörser mit einem Kaliber unter 100 Millimetern.
(2) Handels- und Vermittlungsgeschäfte über die in Anhang I der
Verordnung (EU) 2021/821 erfassten Güter bedürfen der Genehmigung, wenn
- 1.
- sich die Güter
- a)
- in einem Drittland befinden oder
- b)
- im Inland befinden und noch nicht einfuhrrechtlich abgefertigt sind,
- 2.
- die Güter in ein anderes Drittland geliefert werden sollen und
- 3.
- der Deutsche, der das Handels- und Vermittlungsgeschäft in einem Drittland vornehmen will, vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) darüber unterrichtet worden ist, dass diese Güter ganz oder teilweise für einen der Verwendungszwecke des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/821 bestimmt sind oder sein können.
(3)
1Ist einem Deutschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, der ein Handels- und Vermittlungsgeschäft in einem Drittland vornehmen will, bekannt, dass die in Anhang I der
Verordnung (EU) 2021/821 erfassten Güter, die sich in einem Drittland oder im Inland befinden und noch nicht einfuhrrechtlich abgefertigt sind und die von dort in ein anderes Drittland geliefert werden sollen, ganz oder teilweise für einen der Verwendungszwecke des Artikels 4 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2021/821 bestimmt sind, so hat er das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu unterrichten.
2Dieses entscheidet, ob das Handels- und Vermittlungsgeschäft genehmigungspflichtig ist.
3Das Handels- und Vermittlungsgeschäft darf erst vorgenommen werden, wenn das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) das Handels- und Vermittlungsgeschäft genehmigt hat oder entschieden hat, dass es keiner Genehmigung bedarf.
1Wer für Handels- und Vermittlungsgeschäfte eine Internationale Einfuhrbescheinigung oder eine Wareneingangsbescheinigung benötigt, hat diese beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu beantragen.
2§ 30 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Einfuhr in das im Antrag bezeichnete Bestimmungsland nachzuweisen ist.