- 1.
- entgegen § 74, auch in Verbindung mit § 79, dort genannte Güter verkauft, ausführt, durchführt oder befördert,
- 2.
- entgegen § 75 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 75 Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 79, ein Handels- oder Vermittlungsgeschäft vornimmt oder
- 3.
- entgegen § 77 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 77 Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 79, dort genannte Güter einführt, erwirbt oder befördert.
- 1.
- entgegen § 59a Absatz 2 Satz 1 ein Stimmrecht ausübt oder
- 2.
- entgegen § 59a Absatz 3 eine dort genannte Information überlässt oder anderweitig offenlegt.