Artikel 4 - Drittes Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften (3. AMGuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 4 Änderung der Arzneimittel-Nutzenbewertungsverordnung


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 13. August 2013 AM-NutzenV § 4, § 6

Die Arzneimittel-Nutzenbewertungsverordnung vom 28. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2324) wird wie folgt geändert:

1.
In § 4 Absatz 3 Nummer 2 wird das Wort „durchgeführt" durch das Wort „veranlasst" ersetzt.

2.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

b)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Sind nach den Absätzen 1 und 2 mehrere Alternativen für die Vergleichstherapie gleichermaßen zweckmäßig, kann der Zusatznutzen gegenüber jeder dieser Therapien nachgewiesen werden. § 35a Absatz 1 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt."

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Zitierungen von Artikel 4 Drittes Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 3. AMGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 3. AMGuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

14. SGB V-Änderungsgesetz (14. SGB V-ÄndG)
G. v. 27.03.2014 BGBl. I S. 261
Artikel 2 14. SGB V-ÄndG Änderung der Arzneimittel-Nutzenbewertungsverordnung
... Arzneimittel-Nutzenbewertungsverordnung vom 28. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2324), die durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3108) geändert worden ist, wird wie folgt ...


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