Die
Arzneimittel-Nutzenbewertungsverordnung vom
28. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2324) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 4 Absatz 3 Nummer 2 wird das Wort „durchgeführt" durch das Wort „veranlasst" ersetzt.
- 2.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
- b)
- Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Sind nach den Absätzen 1 und 2 mehrere Alternativen für die Vergleichstherapie gleichermaßen zweckmäßig, kann der Zusatznutzen gegenüber jeder dieser Therapien nachgewiesen werden. §
35a Absatz 1 Satz 4 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt."
14. SGB V-Änderungsgesetz (14. SGB V-ÄndG)
G. v. 27.03.2014 BGBl. I S. 261