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§ 6b - Europawahlgesetz (EuWG)

neugefasst durch B. v. 08.03.1994 BGBl. I S. 423, 555, 852; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 11.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 11
Geltung ab 22.06.1978; FNA: 111-5 Wahlrecht
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§ 6b Wählbarkeit



(1) Wählbar ist, wer am Wahltage

1.
Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist und

2.
das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat.

(2) Wählbar ist auch ein Unionsbürger, der in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und der am Wahltage

1.
die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt und

2.
das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat.

(3) Nicht wählbar ist ein Deutscher, der

1.
nach § 6a Abs. 1 vom Wahlrecht ausgeschlossen ist oder

2.
infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.

(4) Nicht wählbar ist ein Unionsbürger, der

1.
nach § 6a Abs. 2 Nr. 1 in der Bundesrepublik Deutschland vom Wahlrecht ausgeschlossen ist,

2.
nach § 6a Abs. 2 Nr. 2 im Herkunfts-Mitgliedstaat vom Wahlrecht ausgeschlossen ist,

3.
infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder

4.
infolge einer Einzelfallentscheidung im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 93/109/EG des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Wahlen zum Europäischen Parlament für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen (ABl. L 329 vom 30.12.1993, S. 34), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/1/EU (ABl. L 26 vom 26.1.2013, S. 27) geändert worden ist, im Herkunfts-Mitgliedstaat die Wählbarkeit nicht besitzt.



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Frühere Fassungen von § 6b EuWG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 10.10.2013Artikel 1 Fünftes Gesetz zur Änderung des Europawahlgesetzes
vom 07.10.2013 BGBl. I S. 3749

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6b EuWG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6b EuWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EuWG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 EuWG Einreichung der Wahlvorschläge, Erklärung über die Verbindung von Listen für einzelne Länder (vom 10.10.2013)
... oder ihren sonstigen gewöhnlichen Aufenthalt haben und nicht gemäß § 6b Abs. 4 Nr. 1 oder 3 von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind, 1c. für ... und dass sie im Herkunfts-Mitgliedstaat nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind (§ 6b Absatz 4 Nummer 2 und 4), 1d. (weggefallen) 2. eine Ausfertigung der ...
§ 14 EuWG Zulassung der Wahlvorschläge, Entscheidung über die Verbindung von Listen für einzelne Länder (vom 10.10.2013)
... oder bezüglich eines seiner Staatsangehörigen dessen fehlendes Wahlrecht (§ 6b Absatz 4 Nummer 2) oder dessen fehlende Wählbarkeit (§ 6b Absatz 4 Nummer 4) in diesem ... fehlendes Wahlrecht (§ 6b Absatz 4 Nummer 2) oder dessen fehlende Wählbarkeit (§ 6b Absatz 4 Nummer 4) in diesem Mitgliedstaat mit, so ist dessen Name aus dem Wahlvorschlag zu ...
§ 29 EuWG Übergangsregelung (vom 01.07.2019)
... 2 Nummer 1 in der ab dem 1. Juli 2019 geltenden Fassung oder auf § 6a Absatz 2 Nummer 2 oder § 6b Absatz 3 Nummer 2 oder § 6b Absatz 4 Nummer 3 oder Nummer 4 beruhen, sind nicht nach § 3 Absatz 2 Nummer ... 2019 geltenden Fassung oder auf § 6a Absatz 2 Nummer 2 oder § 6b Absatz 3 Nummer 2 oder § 6b Absatz 4 Nummer 3 oder Nummer 4 beruhen, sind nicht nach § 3 Absatz 2 Nummer 1a des Bundesmeldegesetzes im Melderegister zu ...
 
Zitat in folgenden Normen

Europawahlordnung (EuWO)
neugefasst durch B. v. 02.05.1994 BGBl. I S. 957; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 215
Anlage 16 EuWO (zu § 32 Abs. 4 Nr. 2) (vom 25.05.2018)
...  1. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten dient dazu, Ihre Wählbarkeit nach § 6b Europawahlgesetz nachzuweisen. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt auf der Grundlage ... 1 Buchstabe c und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den §§ 6b , 11, 13 und 14 Europawahlgesetz und den §§ 32, 33, 34 Europawahlordnung. 2. ...
Anlage 16A EuWO (zu § 32 Abs. 4 Nr. 2a) (vom 25.05.2018)
... Erkenntnissen in der Bundesrepublik Deutschland nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen ( § 6b Absatz 4 Nummer 1 oder 3 des Europawahlgesetzes ) und hat hier seine/ihre Wohnung oder seinen/ihren sonstigen gewöhnlichen Aufenthalt. .. .. ... 1 Buchstabe c und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den §§ 6b , 11, 13 und 14 Europawahlgesetz und den §§ 32, 33, 34 Europawahlordnung. 2. ...
Anlage 16B EuWO (zu § 32 Abs. 4 Nr. 2b) (vom 25.05.2018)
... 1 Buchstabe c und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den §§ 6b , 11, 13 und 14 Europawahlgesetz und den §§ 32, 33, 34 Europawahlordnung. 2. ...

Sechste Verordnung zur Änderung der Europawahlordnung
V. v. 16.05.2018 BGBl. I S. 570
Anhang 12 6. EuWOÄndV zu Artikel 1 Nummer 30 Buchstabe b
...  1. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten dient dazu, Ihre Wählbarkeit nach § 6b Europawahlgesetz nachzuweisen. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt auf der Grundlage ... 1 Buchstabe c und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den §§ 6b , 11, 13 und 14 Europawahlgesetz und den §§ 32, 33, 34 Europawahlordnung. 2. ...
Anhang 14 6. EuWOÄndV zu Artikel 1 Nummer 31 Buchstabe b
... 1 Buchstabe c und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den §§ 6b , 11, 13 und 14 Europawahlgesetz und den §§ 32, 33, 34 Europawahlordnung. 2. ...
Anhang 15 6. EuWOÄndV zu Artikel 1 Nummer 32 Buchstabe b
... 1 Buchstabe c und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den §§ 6b , 11, 13 und 14 Europawahlgesetz und den §§ 32, 33, 34 Europawahlordnung. 2. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünftes Gesetz zur Änderung des Europawahlgesetzes
G. v. 07.10.2013 BGBl. I S. 3749
Artikel 1 5. EuWGÄndG Änderung des Europawahlgesetzes
... der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben." 3. § 6b wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Nummer 1 wird das Wort ... dass sie dort nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind (§ 6b Abs. 4 Nr. 2 und 4) oder dass ein solcher Verlust nicht bekannt ist sowie" gestrichen. ... und dass sie im Herkunfts-Mitgliedstaat nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind (§ 6b Absatz 4 Nummer 2 und 4),". bb) In Satz 2 erster Halbsatz wird das Wort ... oder bezüglich eines seiner Staatsangehörigen dessen fehlendes Wahlrecht (§ 6b Absatz 4 Nummer 2) oder dessen fehlende Wählbarkeit (§ 6b Absatz 4 Nummer 4) in diesem ... fehlendes Wahlrecht (§ 6b Absatz 4 Nummer 2) oder dessen fehlende Wählbarkeit (§ 6b Absatz 4 Nummer 4) in diesem Mitgliedstaat" eingefügt. c) Absatz 4 wird wie ...

Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 18.06.2019 BGBl. I S. 834
Artikel 3 BWahlGuaÄndG Änderung des Europawahlgesetzes
... 2 Nummer 1 in der ab dem 1. Juli 2019 geltenden Fassung oder auf § 6a Absatz 2 Nummer 2 oder § 6b Absatz 3 Nummer 2 oder § 6b Absatz 4 Nummer 3 oder Nummer 4 beruhen, sind nicht nach § 3 Absatz 2 Nummer ... 2019 geltenden Fassung oder auf § 6a Absatz 2 Nummer 2 oder § 6b Absatz 3 Nummer 2 oder § 6b Absatz 4 Nummer 3 oder Nummer 4 beruhen, sind nicht nach § 3 Absatz 2 Nummer 1a des Bundesmeldegesetzes im Melderegister zu ...