Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 7 EuWG vom 10.10.2013

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 7 EuWG, alle Änderungen durch Artikel 1 5. EuWGÄndG am 10. Oktober 2013 und Änderungshistorie des EuWG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 7 EuWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.10.2013 geltenden Fassung
§ 7 EuWG n.F. (neue Fassung)
in der am 10.10.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 07.10.2013 BGBl. I S. 3749
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Wahltag


(Text alte Fassung)

Die Bundesregierung bestimmt nach Maßgabe der Festsetzung des Wahlzeitpunktes durch den Rat der Europäischen Gemeinschaft und im Rahmen der in den Artikeln 10 und 11 des Aktes zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments (BGBl. 1977 II S. 733) zuletzt geändert durch Beschluß des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Juni 2002 und 23. September 2002 (BGBl. 2003 II S. 810), festgelegten Zeitspanne den Tag der Hauptwahl (Wahltag). Der Wahltag ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.

(Text neue Fassung)

1 Die Bundesregierung bestimmt nach Maßgabe der Festsetzung des Wahlzeitpunktes durch den Rat der Europäischen Union und im Rahmen der in den Artikeln 10 und 11 des Aktes zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments (BGBl. 1977 II S. 733) zuletzt geändert durch Beschluß des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Juni 2002 und 23. September 2002 (BGBl. 2003 II S. 810), festgelegten Zeitspanne den Tag der Hauptwahl (Wahltag). 2 Der Wahltag ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.

(heute geltende Fassung)