Änderung § 21 EuWG vom 21.03.2008

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§ 21 EuWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.03.2008 geltenden Fassung
§ 21 EuWG n.F. (neue Fassung)
in der am 21.03.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 17.03.2008 BGBl. I S. 394

(Textabschnitt unverändert)

§ 21 Erwerb der Mitgliedschaft im Europäischen Parlament


(Text alte Fassung)

(1) Ein gewählter Bewerber erwirbt die Mitgliedschaft im Europäischen Parlament nach Annahme der Wahl mit der Eröffnung der ersten Sitzung des Europäischen Parlaments nach der Wahl.

(2) Wird ein Bewerber auf Grund einer Nachwahl oder einer Wiederholungswahl gewählt oder tritt er als Listennachfolger ein 24), so erwirbt er die Mitgliedschaft im Europäischen Parlament mit dem frist- und formgerechten Eingang der auf die Benachrichtigung (§ 19 Abs. 1) erfolgenden Annahmeerklärung beim Bundeswahlleiter, jedoch nicht vor der Eröffnung der ersten Sitzung nach der Wahl und nicht vor dem Ausscheiden des ursprünglich gewählten Abgeordneten; § 19 Abs. 2 gilt entsprechend.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Ein gewählter Bewerber erwirbt die Mitgliedschaft im Europäischen Parlament nach abschließender Feststellung des Ergebnisses für das Wahlgebiet durch den Bundeswahlausschuss (§ 18 Abs. 4) mit der Eröffnung der ersten Sitzung des Europäischen Parlaments nach der Wahl. 2 Eine Ablehnung des Erwerbs der Mitgliedschaft muss vor der ersten Sitzung gegenüber dem Bundeswahlleiter schriftlich erfolgen. 3 Eine Erklärung unter Vorbehalt gilt als Ablehnung. 4 Die Erklärung kann nicht widerrufen werden.

(2) 1 Bei einer Listennachfolge (§ 24) oder Wiederholungswahl (§ 4 in Verbindung mit § 44 des Bundeswahlgesetzes) wird die Mitgliedschaft im Europäischen Parlament mit dem frist- und formgerechten Eingang der auf die Benachrichtigung erfolgenden Annahmeerklärung beim Bundeswahlleiter erworben, jedoch nicht vor Ausscheiden des ursprünglich gewählten Abgeordneten. 2 Gibt der Listennachfolger oder durch Wiederholungswahl Gewählte bis zum Ablauf der Frist keine oder keine formgerechte Erklärung ab, so gilt die Nachfolge oder Wahl zu diesem Zeitpunkt als angenommen. 3 Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.




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