(1)
1Die datenbankführende Stelle darf die Daten nach
§ 4 Absatz 1 Satz 1 zu den in
§ 3 Absatz 1 und 2 genannten Zwecken erheben, speichern und verwenden.
2Daten über Unfälle im Anwendungsbereich des
§ 1 Absatz 1 Nummer 3 dürfen nur zum Zwecke statistischer Auswertungen erhoben, gespeichert und verwendet werden.
(2)
1Die Daten nach
§ 4 Absatz 1 Satz 1 dürfen zu den in
§ 3 Absatz 2 Nummer 6 bis 9 genannten Zwecken von den Dienststellen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes und von den mit der Wahrnehmung wasserschutzpolizeilicher Aufgaben betrauten Dienststellen der Länder im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben durch jeweils unmittelbaren Zugriff erhoben, gespeichert und verwendet werden, soweit dies für deren jeweilige Aufgabenerfüllung im Einzelfall erforderlich ist.
2Zu den Zwecken des
§ 3 Absatz 2 Nummer 1 bis 5 dürfen die Daten nach
§ 4 Absatz 1 Satz 1 nur erhoben, gespeichert und verwendet werden, soweit es sich nicht um personenbezogene Daten handelt.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 24.05.2016 BGBl. I S. 1217
Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626