Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 7 - Schiffsunfalldatenbankgesetz (SchUnfDatG)

Artikel 1 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3118 (Nr. 47); zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 6 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1295
Geltung ab 01.01.2014; FNA: 9510-34 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Seeschifffahrt
| |

§ 7 Löschung



(1) Personenbezogene Daten nach § 4 Absatz 1 Satz 1 sind im Einzelfall unverzüglich zu löschen, soweit sie für die Erfüllung der Zwecke nach § 3 Absatz 1 und 2 nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch automatisiert nach zehn Jahren ab dem Tag des Unfalls.

(2) Nicht personenbezogene Daten sind nach Ablauf von 30 Jahren automatisiert zu löschen.

(3) Im Falle Minderjähriger sind die Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Löschungsfrist fünf Jahre beträgt.

 
Anzeige