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§ 5 - Tierschutz-Versuchstierverordnung (TierSchVersV)

Artikel 1 V. v. 01.08.2013 BGBl. I S. 3125, 3126 (Nr. 47); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3570
Geltung ab 13.08.2013; FNA: 7833-3-20 Tierschutz
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§ 5 Tierschutzbeauftragte



(1) 1Für Einrichtungen und Betriebe im Sinne des § 10 Absatz 1 des Tierschutzgesetzes hat der Träger der Einrichtung oder der für den Betrieb Verantwortliche vor Aufnahme der Tätigkeit einen oder mehrere Tierschutzbeauftragte zu bestellen und die Bestellung der zuständigen Behörde anzuzeigen. 2In der Anzeige sind entsprechend den Anforderungen des Absatzes 6 Satz 3 auch die Stellung und die Befugnisse des Tierschutzbeauftragten anzugeben.

(2) 1Der Tierschutzbeauftragte darf nicht zugleich die für das Züchten oder Halten der Tiere verantwortliche Person im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sein. 2Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen, soweit dies auf Grund der sachlichen und personellen Ausstattung der Einrichtung oder des Betriebs sachgerecht ist und Belange des Tierschutzes nicht entgegenstehen. 3Führt ein Tierschutzbeauftragter einer Einrichtung oder eines Betriebs, in der oder in dem Tierversuche durchgeführt werden, selbst ein Versuchsvorhaben durch, so muss für dieses Versuchsvorhaben ein anderer Tierschutzbeauftragter tätig sein.

(3) 1Zum Tierschutzbeauftragten können nur Personen mit abgeschlossenem Hochschulstudium der Veterinärmedizin bestellt werden. 2Sie müssen die für die Durchführung ihrer in Absatz 4 bezeichneten Aufgaben erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten und die hierfür erforderliche Zuverlässigkeit haben. 3Der Tierschutzbeauftragte ist verpflichtet, die für seine Aufgaben erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten durch regelmäßige Fortbildungen auf dem Stand von Wissenschaft und Technik zu halten. 4Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Satz 1 genehmigen, wenn

1.
die Bestellung einer anderen spezialisierten Person geeigneter ist als die Bestellung einer Person mit einem abgeschlossenen Hochschulstudium der Veterinärmedizin und

2.
die Person die nach Satz 2 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen hat.

(4) 1Der Tierschutzbeauftragte ist verpflichtet,

1.
auf die Einhaltung von Vorschriften, Bedingungen und Auflagen im Interesse des Tierschutzes zu achten und

2.
die Einrichtung oder den Betrieb und die mit der Haltung der Tiere befassten Personen zu beraten, insbesondere hinsichtlich des Wohlergehens der Tiere und der Möglichkeiten zur Verbesserung des Wohlergehens der Tiere beim Erwerb, der Unterbringung und der Pflege sowie hinsichtlich deren medizinischer Behandlung.

2Der Tierschutzbeauftragte einer Einrichtung oder eines Betriebs, in der oder in dem Tierversuche durchgeführt werden, ist darüber hinaus verpflichtet

1.
zu jedem Antrag auf Genehmigung eines Versuchsvorhabens Stellung zu nehmen und diese Stellungnahme der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen,

2.
innerbetrieblich auf die Entwicklung und Einführung von Verfahren und Mitteln zur Erfüllung der Anforderungen des § 7 Absatz 1 Satz 2 und des § 7a Absatz 2 Nummer 2, 4 und 5 des Tierschutzgesetzes hinzuwirken und

3.
die mit der Durchführung von Tierversuchen befassten Personen insbesondere im Hinblick auf die Anwendung der in Nummer 2 genannten Verfahren und Mittel zu beraten und diese laufend über diesbezügliche technische und wissenschaftliche Entwicklungen zu informieren.

(5) 1Die Einrichtung oder der Betrieb hat den Tierschutzbeauftragten

1.
bei der Erfüllung seiner Aufgaben so zu unterstützen, dass er seine Aufgaben uneingeschränkt wahrnehmen kann, und

2.
in den Fällen des Absatzes 4 Satz 2 von allen Versuchsvorhaben zu unterrichten.

2Sie haben sicherzustellen, dass sich der Tierschutzbeauftragte regelmäßig fortbildet.

(6) 1Der Tierschutzbeauftragte ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben weisungsfrei. 2Er darf wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht benachteiligt werden. 3Seine Stellung und seine Befugnisse sind durch Satzung, innerbetriebliche Anweisung oder in ähnlicher Form zu regeln. 4Dabei ist sicherzustellen, dass der Tierschutzbeauftragte seine Vorschläge oder Bedenken unmittelbar der in der Einrichtung oder in dem Betrieb entscheidenden Stelle vortragen kann. 5Werden mehrere Tierschutzbeauftragte bestellt, so sind ihre Aufgabenbereiche festzulegen.





 

Frühere Fassungen von § 5 TierSchVersV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.12.2021Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Versuchstierverordnung und der Versuchstiermeldeverordnung
vom 11.08.2021 BGBl. I S. 3570

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 TierSchVersV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 TierSchVersV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierSchVersV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 TierSchVersV Tierschutzausschuss (vom 01.12.2021)
... die Aufgabe, 1. die Tierschutzbeauftragten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 5 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 Nummer 2 zu unterstützen, 2. an der Festlegung interner Arbeitsabläufe, die die ...
§ 11 TierSchVersV Erlaubnisvoraussetzungen (vom 01.12.2021)
... Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, 5. die Einhaltung der §§ 4 bis 9 erwartet werden kann und 6. im Fall der Züchtung von Primaten der ...
§ 12 TierSchVersV Beantragen der Erlaubnis
... 1 Nummer 1 und 2 und § 4 und 6. der Name der Tierschutzbeauftragten nach § 5. Dem Antrag sind Nachweise über die Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 11 ...
§ 44 TierSchVersV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.12.2021)
... Absatz 1 Satz 1 ein Wirbeltier oder einen Kopffüßer tötet, 2. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 einen Tierschutzbeauftragten nicht oder nicht rechtzeitig bestellt oder eine Anzeige nicht, nicht ...
§ 48 TierSchVersV Übergangsvorschriften (vom 01.12.2021)
... Die §§ 1 und 3 bis 6 gelten für Einrichtungen und Betriebe, in denen am 12. August 2013 Wirbeltiere oder ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Versuchstierverordnung und der Versuchstiermeldeverordnung
V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3570
Artikel 1 TierSchVersVuaÄndV Änderung der Tierschutz-Versuchstierverordnung
... Fähigkeiten in der Praxis nachgewiesen worden sind" eingefügt. 5. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:  ...