(1) Wer zum Führen von Aufzeichnungen nach §
11a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des
Tierschutzgesetzes verpflichtet ist, hat in den Betriebs- oder Geschäftsräumen ein Kontrollbuch nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 zu führen. In das Kontrollbuch nach Satz 1 ist jede Bestandsveränderung mit folgenden Angaben dauerhaft einzutragen:
- 1.
- Anzahl und Art der gezüchteten, erworbenen, an Dritte abgegebenen, in Tierversuchen verwendeten und nach § 10 untergebrachten oder verbrachten Tiere,
- 2.
- Herkunft der Tiere, einschließlich der Angabe, ob sie zur Verwendung in Tierversuchen gezüchtet worden sind,
- 3.
- Zeitpunkt, zu dem die Tiere erworben, geliefert oder nach § 10 untergebracht oder verbracht worden sind,
- 4.
- Name und Anschrift der Person, von der die Tiere erworben wurden,
- 5.
- Name und Anschrift des Empfängers der Tiere,
- 6.
- Anzahl und Art der in einer Einrichtung oder einem Betrieb getöteten oder aus anderen Gründen gestorbenen Tiere sowie im letzteren Falle die Todesursache, soweit bekannt,
- 7.
- Auffälligkeiten in Bezug auf den Gesundheitszustand der Tiere.
Hunde, Katzen und Primaten sind einzeln mit folgenden zusätzlichen Angaben aufzuführen:
- 1.
- Identität des Tieres,
- 2.
- Geburtsort und -datum, soweit bekannt,
- 3.
- bei Primaten, ob es sich um einen Nachkommen von in Gefangenschaft gezüchteten Primaten handelt.
Die §§
239 und
261 des
Handelsgesetzbuchs gelten sinngemäß.
(2) Die in Absatz 1 genannten Aufzeichnungen sind, gerechnet ab dem Beginn des Jahres, das auf die Entstehung der Aufzeichnung folgt, mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
§ 44 TierSchVersV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.12.2021) ... 1 Satz 1 einen Tierschutzausschuss nicht oder nicht rechtzeitig bestellt, 3. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 ein Kontrollbuch nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen ... nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt, 4. entgegen § 7 Absatz 2 eine dort genannte Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt oder nicht ...
Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Versuchstierverordnung und der Versuchstiermeldeverordnung
V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3570