(1) Unbeschadet des §
7 hat der zum Führen von Aufzeichnungen nach §
11a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des
Tierschutzgesetzes Verpflichtete bei Hunden, Katzen und Primaten jeweils gesonderte Aufzeichnungen nach Maßgabe des Satzes 2 und des Absatzes 2 Nummer 1 zu führen. Die Aufzeichnungen umfassen bezogen auf das jeweilige Tier alle wesentlichen fortpflanzungsbezogenen, tiermedizinischen und das Verhalten des Tieres betreffenden Informationen sowie Angaben zu den Versuchsvorhaben, in denen es verwendet worden ist.
(2) Der zum Führen der Aufzeichnungen nach Absatz 1 Verpflichtete hat
- 1.
- mit dem Führen der Aufzeichnungen unverzüglich nach der Geburt des Tieres zu beginnen,
- 2.
- im Falle der Abgabe des Tieres an einen Dritten in anderen als den in § 10 genannten Fällen dem Dritten die jeweiligen Aufzeichnungen vollständig und unverzüglich zu übergeben,
- 3.
- im Falle einer Unterbringung des Tieres nach § 10 dem neuen Halter die in den Aufzeichnungen enthaltenen und für die Unterbringung und tiermedizinische Versorgung wesentlichen tiermedizinischen und das Verhalten des Tieres betreffenden Informationen nach Absatz 1 Satz 2 zur Verfügung zu stellen und
- 4.
- die Aufzeichnungen, soweit sie nicht nach Nummer 2 weitergegeben wurden, nach der Unterbringung oder dem Verbringen des Tieres nach § 10 oder andernfalls nach dem Tod des Tieres drei Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
§ 44 TierSchVersV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.12.2021) ... fünf Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, 5. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt, 6. ... Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt, 6. entgegen § 8 Absatz 2 Nummer 2 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übergibt, 7. entgegen § 8 Absatz 2 Nummer 4 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht ...