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Änderung § 1 TierSchVersV vom 01.12.2021

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§ 1 TierSchVersV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2021 geltenden Fassung
§ 1 TierSchVersV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3570
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anforderungen an die Haltung von Wirbeltieren und Kopffüßern


(1) 1 Der Leiter einer Einrichtung oder der Verantwortliche für einen Betrieb, in der oder in dem Wirbeltiere oder Kopffüßer gehalten werden, die zur Verwendung in Tierversuchen bestimmt sind oder deren Gewebe oder Organe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden, hat sicherzustellen, dass

1. die Haltung der Tiere, auch während ihrer Verwendung in Tierversuchen, den sich aus Anhang III der Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 33) in der jeweils geltenden Fassung ergebenden Anforderungen entspricht,

2. mindestens einmal täglich das Befinden der Tiere durch direkte Inaugenscheinnahme und die Haltungsbedingungen sowie die Funktionsfähigkeit der der Haltung dienenden Anlagen durch geeignete Maßnahmen überprüft werden,

(Text alte Fassung)

3. die Tiere so befördert werden, dass ihnen keine vermeidbaren Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden und

4. unverzüglich Abhilfe geschaffen wird, sobald festgestellt wird, dass die in Nummer 1 bis 3 genannten Anforderungen nicht eingehalten werden oder den Tieren vermeidbare Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden.

(Text neue Fassung)

3. die Tiere so befördert werden, dass ihnen keine vermeidbaren Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden,

4. unverzüglich Abhilfe geschaffen wird, sobald festgestellt wird, dass die in Nummer 1 bis 3 genannten Anforderungen nicht eingehalten werden oder den Tieren vermeidbare Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden, und

5. die Haltung der Tiere, auch während ihrer Verwendung in einem Tierversuch, fortlaufend hinsichtlich der Möglichkeiten zur Verbesserung des Wohlergehens der Tiere überprüft wird.


2 Soweit Artikel 33 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang III der Richtlinie 2010/63/EU bestimmt, dass Anforderungen ab einem dort genannten Zeitpunkt angewendet werden, ist Satz 1 Nummer 1 ab dem dort genannten Zeitpunkt anzuwenden. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Einrichtungen und Betriebe, in denen die dort genannten Tiere gezüchtet oder zum Zwecke der Abgabe an Dritte gehalten werden.

(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genehmigen, soweit

1. wissenschaftlich begründet dargelegt ist, dass dies im Hinblick auf den Zweck des Tierversuchs unerlässlich ist, oder

2. dies aus Gründen des Tierschutzes oder der Tiergesundheit erforderlich ist.

(3) Anhang A des Europäischen Übereinkommens vom 18. März 1986 zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Wirbeltiere bleibt unberührt.