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§ 1 - Tierschutz-Versuchstierverordnung (TierSchVersV)

Artikel 1 V. v. 01.08.2013 BGBl. I S. 3125, 3126 (Nr. 47); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3570
Geltung ab 13.08.2013; FNA: 7833-3-20 Tierschutz
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§ 1 Anforderungen an die Haltung von Wirbeltieren und Kopffüßern



(1) 1Der Leiter einer Einrichtung oder der Verantwortliche für einen Betrieb, in der oder in dem Wirbeltiere oder Kopffüßer gehalten werden, die zur Verwendung in Tierversuchen bestimmt sind oder deren Gewebe oder Organe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden, hat sicherzustellen, dass

1.
die Haltung der Tiere, auch während ihrer Verwendung in Tierversuchen, den sich aus Anhang III der Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 33) in der jeweils geltenden Fassung ergebenden Anforderungen entspricht,

2.
mindestens einmal täglich das Befinden der Tiere durch direkte Inaugenscheinnahme und die Haltungsbedingungen sowie die Funktionsfähigkeit der der Haltung dienenden Anlagen durch geeignete Maßnahmen überprüft werden,

3.
die Tiere so befördert werden, dass ihnen keine vermeidbaren Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden,

4.
unverzüglich Abhilfe geschaffen wird, sobald festgestellt wird, dass die in Nummer 1 bis 3 genannten Anforderungen nicht eingehalten werden oder den Tieren vermeidbare Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden, und

5.
die Haltung der Tiere, auch während ihrer Verwendung in einem Tierversuch, fortlaufend hinsichtlich der Möglichkeiten zur Verbesserung des Wohlergehens der Tiere überprüft wird.

2Soweit Artikel 33 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang III der Richtlinie 2010/63/EU bestimmt, dass Anforderungen ab einem dort genannten Zeitpunkt angewendet werden, ist Satz 1 Nummer 1 ab dem dort genannten Zeitpunkt anzuwenden. 3Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Einrichtungen und Betriebe, in denen die dort genannten Tiere gezüchtet oder zum Zwecke der Abgabe an Dritte gehalten werden.

(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genehmigen, soweit

1.
wissenschaftlich begründet dargelegt ist, dass dies im Hinblick auf den Zweck des Tierversuchs unerlässlich ist, oder

2.
dies aus Gründen des Tierschutzes oder der Tiergesundheit erforderlich ist.

(3) Anhang A des Europäischen Übereinkommens vom 18. März 1986 zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Wirbeltiere bleibt unberührt.





 

Frühere Fassungen von § 1 TierSchVersV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.12.2021Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Versuchstierverordnung und der Versuchstiermeldeverordnung
vom 11.08.2021 BGBl. I S. 3570

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 TierSchVersV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 TierSchVersV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierSchVersV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 TierSchVersV Anforderungen an die Tötung von Wirbeltieren und Kopffüßern (vom 01.12.2021)
... In § 1 Absatz 1 bezeichnete Wirbeltiere und Kopffüßer dürfen nur 1. in den ... nur 1. in den Räumlichkeiten einer Einrichtung oder eines Betriebs im Sinne des § 1 Absatz 1 , 2. von einer Person, die die Anforderungen nach Anlage 1 Abschnitt 2 erfüllt, ... die nach Satz 1 Nummer 2 erforderlichen Anforderungen erfüllt. (2) In § 1 Absatz 1 bezeichnete Wirbeltiere und Kopffüßer dürfen darüber hinaus nur nach ...
§ 3 TierSchVersV Anforderungen an die Sachkunde
... Der Leiter einer Einrichtung oder der Verantwortliche für einen Betrieb im Sinne des § 1 Absatz 1 hat sicherzustellen, dass 1. die mit der Pflege der Tiere betrauten Personen ...
§ 10 TierSchVersV Anderweitige Unterbringung oder Freilassung von Wirbeltieren und Kopffüßern
... können dauerhaft außerhalb einer Einrichtung oder eines Betriebs im Sinne des § 1 Absatz 1 untergebracht, in ein für die jeweilige Tierart geeignetes Haltungssystem oder, im ...
§ 11 TierSchVersV Erlaubnisvoraussetzungen (vom 01.12.2021)
... steht, sodass eine den Anforderungen des § 2 des Tierschutzgesetzes und des § 1 Absatz 1 entsprechende Haltung der Tiere ermöglicht wird, 4. sichergestellt ist, dass die ...
§ 15 TierSchVersV Anforderungen an Räumlichkeiten und Anlagen
... nur in den Räumlichkeiten einer Einrichtung oder eines Betriebs im Sinne des § 1 Absatz 1 durchgeführt werden. § 2 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Abweichend von Satz ... im Hinblick auf den Zweck des Versuchs erforderlich ist. (2) Unbeschadet des § 1 Absatz 1 Nummer 1 müssen die in der Einrichtung oder dem Betrieb nach Absatz 1 Satz 1 ...
§ 45 TierSchVersV Aufgaben nach Artikel 49 der Richtlinie 2010/63/EU
... Zucht, der Unterbringung oder der Pflege von Wirbeltieren und Kopffüßern nach § 1 Absatz 1 oder der Verwendung von Wirbeltieren und Kopffüßern in Tierversuchen ...
§ 48 TierSchVersV Übergangsvorschriften (vom 01.12.2021)
... Die §§ 1 und 3 bis 6 gelten für Einrichtungen und Betriebe, in denen am 12. August 2013 Wirbeltiere ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Versuchstierverordnung und der Versuchstiermeldeverordnung
V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3570
Artikel 1 TierSchVersVuaÄndV Änderung der Tierschutz-Versuchstierverordnung
... § 38 Prüfung der Anzeige von Änderungen von Versuchsvorhaben". 2. § 1 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 wird nach den Wörtern ...