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Änderung § 33 TierSchVersV vom 01.12.2021

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§ 33 TierSchVersV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2021 geltenden Fassung
§ 33 TierSchVersV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3570

(Textabschnitt unverändert)

§ 33 Genehmigungsbescheid, Befristung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Der Genehmigungsbescheid enthält

(Text neue Fassung)

(1) Der Genehmigungsbescheid ergeht schriftlich oder elektronisch und enthält

1. die Angabe des Leiters des Versuchsvorhabens und seines Stellvertreters,

2. die Angabe, in welchen Einrichtungen oder Betrieben oder, in den Fällen des § 15 Absatz 1 Satz 3, an welchem Ort das Versuchsvorhaben durchgeführt wird,

vorherige Änderung nächste Änderung

3. eine Entscheidung darüber, ob und zu welchem Zeitpunkt das Versuchsvorhaben nach § 35 rückblickend zu bewerten ist, und

4. gegebenenfalls die Nebenbestimmungen, mit denen die Genehmigung versehen wird.



3. eine Entscheidung darüber, ob und zu welchem Zeitpunkt das Versuchsvorhaben nach § 35 rückblickend zu bewerten ist,

4. gegebenenfalls die Nebenbestimmungen, mit denen die Genehmigung versehen wird, und

5. sofern die zuständige Behörde bei ihrer Entscheidung von den wissenschaftlich begründeten Darlegungen nach § 31 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und den wissenschaftlichen Beurteilungen nach § 31 Absatz 3 abweicht, unbeschadet der verwaltungsverfahrensrechtlichen Anforderungen zur Begründung eines Verwaltungsaktes eine Darlegung der Gründe.


(2) 1 Die Genehmigung ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen. 2 Ist die Genehmigung mit einer Befristung von weniger als fünf Jahren erteilt worden, so ist sie auf, auch formlosen, mit Gründen versehenen Antrag höchstens zweimal um jeweils bis zu einem Jahr zu verlängern, sofern dadurch die Gesamtdauer des genehmigten Versuchsvorhabens fünf Jahre nicht überschreitet und sofern seit der erstmaligen Erteilung oder ersten Verlängerung der Genehmigung keine Änderungen des genehmigten Versuchsvorhabens oder nur solche Änderungen eingetreten sind, die

vorherige Änderung

1. nach § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 oder Absatz 2 Satz 1 angezeigt und von der zuständigen Behörde nicht beanstandet oder



1. nach § 34 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 angezeigt und von der zuständigen Behörde nicht beanstandet oder

2. nach § 34 Absatz 3 genehmigt

worden sind.