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Änderung § 34 TierSchVersV vom 01.12.2021

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§ 34 TierSchVersV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2021 geltenden Fassung
§ 34 TierSchVersV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3570

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 34 Anzeige von Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben


(Text neue Fassung)

§ 34 Genehmigung und Anzeige von Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben bedürfen keiner erneuten Genehmigung, soweit

1. der Zweck des Versuchsvorhabens beibehalten wird,

2. sich das Maß der bei den verwendeten Tieren verursachten Schmerzen, Leiden und Schäden durch die Änderungen nicht erhöht,

3. die Zahl der verwendeten Tiere nicht wesentlich erhöht wird und

4. diese Änderungen vorher der zuständigen Behörde angezeigt worden sind.

2 Die Änderungen dürfen nicht vor Ablauf von zwei Wochen nach Eingang der Anzeige nach Satz 1 Nummer 4 vorgenommen werden, es sei denn die zuständige Behörde hat zuvor mitgeteilt, dass gegen die Änderungen keine Einwände bestehen.




(1) 1 Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben, die sich nachteilig auf das Wohlergehen der Tiere auswirken können, bedürfen einer Genehmigung. 2 Eine Änderung im Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere vor, wenn

1. der Zweck des Versuchsvorhabens nicht beibehalten wird,

2. sich das Maß der bei den verwendeten Tieren verursachten Schmerzen, Leiden und Schäden durch die Änderung erhöhen kann oder

3. die Zahl der verwendeten Tiere wesentlich erhöht wird.

(Textabschnitt unverändert)

(2) 1 Wechselt der Leiter des Versuchsvorhabens oder sein Stellvertreter, so hat der Genehmigungsinhaber diese Änderung der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. 2 Die Genehmigung ist innerhalb eines Monats ab Eingang der Änderungsanzeige von der zuständigen Behörde zu widerrufen, wenn der Leiter des Versuchsvorhabens oder sein Stellvertreter die Anforderungen des § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Tierschutzgesetzes nicht erfüllen.

vorherige Änderung

(3) 1 Andere als die in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 genannten Änderungen bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Behörde. 2 Für die Genehmigung der Änderungen gelten § 8 Absatz 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes und die §§ 31 bis 33 entsprechend.



(3) 1 Andere als die in Absatz 1 Satz 1 genannten Änderungen bedürfen einer Anzeige bei der zuständigen Behörde. 2 Die Änderungen dürfen frühestens zwei Wochen nach Eingang der Anzeige nach Satz 1 vorgenommen werden, es sei denn, die zuständige Behörde hat vorher mitgeteilt, dass gegen die Änderungen keine Einwände bestehen.