Die
Versuchstiermeldeverordnung vom
4. November 1999 (BGBl. I S. 2156), die zuletzt durch Artikel
420 der Verordnung vom
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Bezeichnung werden nach dem Wort „Wirbeltiere" die Wörter „oder Kopffüßer" eingefügt.
- 2.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Wer Tierversuche nach § 7 Absatz 2 des Tierschutzgesetzes an Wirbeltieren oder Kopffüßern durchführt oder Wirbeltiere nach § 4 Absatz 3 des Tierschutzgesetzes verwendet, ist verpflichtet, der zuständigen Behörde Angaben über Art, Herkunft und Zahl der verwendeten Wirbeltiere oder Kopffüßer sowie über den Zweck und die Art der Versuche oder der sonstigen wissenschaftlichen Verwendung nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 1 zu melden."
- b)
- Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Für die Meldungen für die Kalenderjahre 2012 und 2013 sind die Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 13. August 2013 geltenden Fassung weiter anzuwenden mit der Maßgabe, dass Verweise auf das
Tierschutzgesetz als Verweise auf das
Tierschutzgesetz in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung gelten."
- 3.
- Die Anlage wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift werden nach dem Wort „Wirbeltiere" die Wörter „oder Kopffüßer" eingefügt.
- b)
- Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Angaben beziehen sich grundsätzlich auf alle Wirbeltiere, die im Berichtszeitraum nach § 4 Absatz 3 des Tierschutzgesetzes für wissenschaftliche Zwecke getötet, und auf alle Wirbeltiere oder Kopffüßer, die für Tierversuche nach § 7 Absatz 2 verwendet wurden."
- bb)
- In Satz 10 werden nach dem Wort „Wirbeltiere" die Wörter „oder Kopffüßer" eingefügt.
- c)
- Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Erläuterungen zu Spalte 2 werden wie folgt gefasst:
„Spalte 2: (Tierschutzrechtliche Zuordnung der Vorhaben) |
Bitte geben Sie an, ob die Tiere für Vorhaben | Code-Nr.: |
- nach § 4 Absatz 3 (Töten zu wissenschaftlichen Zwecken) | 21 |
- nach § 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 (Entnahme von Geweben oder Organen) | 22 |
- nach § 7 Absatz 2 Satz 1 (Eingriffe oder Behandlungen zu Versuchszwecken), | |
| - unter Betäubung ohne Wiedererwachen aus dieser Betäubung | 23 |
| - ohne Betäubung oder unter Betäubung mit Wiedererwachen aus dieser Betäubung | 24 |
- nach § 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 (Aus-, Fort- oder Weiterbildung) | 25 |
- nach § 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 (Herstellung, Gewinnung, Aufbewahrung oder Vermehrung von Stoffen, Produkten oder Organismen) | 26 |
des Tierschutzgesetzes verwendet wurden." | |
-
-
- bb)
- Die Erläuterungen zu Spalte 9 werden wie folgt geändert:
- aaa)
- In Anstrich 2, 3 und 4 wird jeweils das Wort „EG-Rechtsvorschriften" durch das Wort „EU-Rechtsvorschriften" ersetzt.
- bbb)
- In Anstrich 3 wird das Wort „EG-harmonisierten" durch das Wort „EU-harmonisierten" ersetzt.
Artikel 1 V. v. 12.12.2013 BGBl. I S. 4145; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3570
Verordnung zur Ablösung der Versuchstiermeldeverordnung und zur Änderung tierschutzrechtlicher Vorschriften
V. v. 12.12.2013 BGBl. I S. 4145
V. v. 04.11.1999 BGBl. I S. 2156; aufgehoben durch Artikel 8 V. v. 12.12.2013 BGBl. I S. 4145