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Artikel 1 - Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes (BGebGEG k.a.Abk.)

G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154 (Nr. 48); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879
Geltung ab 15.08.2013, abweichend siehe Artikel 5
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Artikel 1 Gesetz über Gebühren und Auslagen des Bundes


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 15. August 2013 BGebG

(gesamter Text siehe Bundesgebührengesetz - BGebG)

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Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 BGebGEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BGebGEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 2 BGebGEG Folgeänderungen
... vorgenommen worden sind, können Gebühren und Auslagen nach Maßgabe des Artikels 1 erhoben werden, soweit bei diesen Leistungen unter Hinweis auf den bevorstehenden Erlass dieser ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung über die Nichtanwendung von Teilen des Tiergesundheitsgesetzes
B. v. 04.11.2013 BGBl. I S. 3942
Bekanntmachung TierGesGNAnwBek
... dieses Gesetzes ab dem 1. Mai 2014 nicht mehr anzuwenden ist, da zwischenzeitlich Artikel 1 des Gesetzes zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. ...