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Änderung Artikel 3 Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 25.07.2015

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Artikel 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung
Artikel 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1324
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 3 Anpassung an das Bundesgebührengesetz im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums des Innern


(1) Die BSI-Kostenverordnung vom 3. März 2005 (BGBl. I S. 519), die durch Artikel 2 Absatz 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.

(2) Das BDBOS-Gesetz vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2039), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 4 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 15b wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 2 und 4 werden aufgehoben.

b) Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt gefasst:

'(2) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.'

2. § 15c wird wie folgt geändert:

a) Die Absatzbezeichnung '(1)' wird gestrichen.

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

(3) Die BDBOS-Kostenverordnung vom 27. April 2012 (BGBl. I S. 998), die durch Artikel 2 Absatz 5 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.

(4) § 18 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 8 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 3 wird aufgehoben.

2. Die Absätze 4 und 5 werden die Absätze 3 und 4.

3. In dem neuen Absatz 3 werden die Wörter 'sowie die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren nach Absatz 3' gestrichen.

(5) § 9 der Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung vom 23. November 2009 (BGBl. I S. 3824) wird aufgehoben.

(6) Das Bundesdisziplinargesetz vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2554) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 37 Absatz 5 wird aufgehoben.

2. In § 44 Absatz 4 wird die Angabe 'und 5' gestrichen.

(Text alte Fassung)

(7) § 10 des BSI-Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2821), das durch Artikel 2 Absatz 9 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Absatzbezeichnung '(1)' wird gestrichen.

2. Absatz 2 wird aufgehoben.


(Text neue Fassung)

(7) (aufgehoben)

(8) § 24 des De-Mail-Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 666), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.

(9) Die De-Mail-Kostenverordnung vom 9. Februar 2012 (BGBl. I S. 267), die durch Artikel 2 Absatz 11 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.

(10) Das AZR-Gesetz vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2265), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 27 Absatz 4 wird aufgehoben.

2. § 40 wird wie folgt geändert:

a) Die Absatzbezeichnung '(1)' wird gestrichen.

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

(11) § 33f Absatz 2 Nummer 2 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 79 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

'2. das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und mit Zustimmung des Bundesrates das Verfahren des Bundeskriminalamtes bei der Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen regeln.'

(12) § 6 der Verordnung zur Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1995 (BGBl. I S. 510), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 83 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.

(13) Die Kostenverordnung zum Waffengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. April 1990 (BGBl. I S. 780), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. Januar 2000 (BGBl. I S. 38) geändert worden ist, wird aufgehoben.

(14) Das Waffengesetz vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 84 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 50 wie folgt gefasst:

'§ 50 (weggefallen)'.

2. § 50 wird aufgehoben.

(15) § 37 des Sprengstoffgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 86 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.

(16) Die Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 216), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Juni 2005 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird aufgehoben.

(17) Das Beschussgesetz vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4003), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 91 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 16 wie folgt gefasst:

'§ 16 (weggefallen)'.

2. § 16 wird aufgehoben.

3. § 22 Absatz 7 wird aufgehoben.



 (keine frühere Fassung vorhanden)