Die Anlage
2 der
Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung vom
30. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2616), die zuletzt durch Artikel
2 des Gesetzes vom
10. Mai 2012 (BGBl. I S. 1070) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Überschrift „1. Kennzeichnungspflicht für energieverbrauchsrelevante Produkte" wird die Angabe „1." durch die Angabe „Abschnitt 1:" ersetzt.
- 2.
- In der Überschrift „2. Beginn der Kennzeichnungspflicht" wird die Angabe „2." durch die Angabe „Abschnitt 2:" ersetzt.
- 3.
- Abschnitt 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
- b)
- Es werden folgende Nummern 6 und 7 angefügt:
- „6.
- Delegierte Verordnung (EU) Nummer 392/2012 der Kommission vom 1. März 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltswäschetrocknern in Bezug auf den Energieverbrauch (ABl. L 123 vom 9.5.2012, S. 1, L 124 vom 11.5.2012, S. 56);
- 7.
- Delegierte Verordnung (EU) Nummer 874/2012 der Kommission vom 12. Juli 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von elektrischen Lampen und Leuchten (ABl. L 258 vom 26.9.2012, S. 1)."
- 4.
- In Abschnitt 2 wird die Angabe „Nummer 1" durch die Angabe „Abschnitt 1" ersetzt.
V. v. 24.10.2014 BGBl. I S. 1650