Verordnung zur Durchführung des Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetzes und des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes (EVPGVEV k.a.Abk.)

V. v. 14.08.2013 BGBl. I S. 3221 (Nr. 49); Geltung ab 18.08.2013
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Eingangsformel
Artikel 1 Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte
Artikel 2 Änderung der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung
Artikel 3 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Es verordnet

-
auf Grund des § 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 1 des Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetzes vom 27. Februar 2008 (BGBl. I S. 258), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a und b des Gesetzes vom 16. November 2011 (BGBl. I S. 2224) geändert worden ist, die Bundesregierung sowie

-
auf Grund des § 4 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a und Absatz 4 Nummer 1 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes vom 10. Mai 2012 (BGBl. I S. 1070) das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit sowie dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:

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Artikel 1 Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte


Artikel 1 ändert mWv. 18. August 2013 EVPGV

(gesamter Text siehe EVPG-Verordnung - EVPGV)

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Artikel 2 Änderung der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 18. August 2013 EnVKV Anlage 2

Die Anlage 2 der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung vom 30. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2616), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Mai 2012 (BGBl. I S. 1070) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift „1. Kennzeichnungspflicht für energieverbrauchsrelevante Produkte" wird die Angabe „1." durch die Angabe „Abschnitt 1:" ersetzt.

2.
In der Überschrift „2. Beginn der Kennzeichnungspflicht" wird die Angabe „2." durch die Angabe „Abschnitt 2:" ersetzt.

3.
Abschnitt 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

b)
Es werden folgende Nummern 6 und 7 angefügt:

„6.
Delegierte Verordnung (EU) Nummer 392/2012 der Kommission vom 1. März 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltswäschetrocknern in Bezug auf den Energieverbrauch (ABl. L 123 vom 9.5.2012, S. 1, L 124 vom 11.5.2012, S. 56);

7.
Delegierte Verordnung (EU) Nummer 874/2012 der Kommission vom 12. Juli 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von elektrischen Lampen und Leuchten (ABl. L 258 vom 26.9.2012, S. 1)."

4.
In Abschnitt 2 wird die Angabe „Nummer 1" durch die Angabe „Abschnitt 1" ersetzt.

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Artikel 3 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 17. August 2013.

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Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie

Dr. Philipp Rösler



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