- 1.
- Dem Bund stehen für Maßnahmen zur Wiederherstellung seiner Infrastruktur 1,5 Milliarden Euro zur Verfügung. Dem Bund wird sein Anteil an den Kosten der Soforthilfen nach § 2 Absatz 2 Satz 2 des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes aus dem Fonds erstattet. Die übrigen Mittel werden für Maßnahmen nach § 2 Absatz 2 Satz 1 des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes auf die vom Hochwasser betroffenen Länder nach den Schlüsseln in den Nummern 2 bis 4 verteilt.
- 2.
- 50 Prozent der Mittel nach Nummer 1 Satz 3 verteilen sich nach folgendem Schlüssel:
Sachsen-Anhalt | 40,4 Prozent, |
Sachsen | 28,78 Prozent, |
Bayern | 19,57 Prozent, |
Thüringen | 6,76 Prozent, |
Brandenburg | 1,38 Prozent, |
Niedersachsen | 1,14 Prozent, |
Baden-Württemberg | 1,1 Prozent, |
Schleswig-Holstein | 0,37 Prozent, |
Hessen | 0,31 Prozent, |
Mecklenburg-Vorpommern | 0,12 Prozent, |
Rheinland-Pfalz | 0,07 Prozent. |
-
- In diesen Mitteln sind die Anteile der Länder an den Mitteln für die Erstattung von Soforthilfen nach § 2 Absatz 2 Satz 2 des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes enthalten.
- 3.
- Bis zu weitere 30 Prozent der nach Nummer 1 Satz 3 auf die vom Hochwasser betroffenen Länder entfallenden Mittel können nach Herstellung des gegenseitigen Einvernehmens zwischen den vorgenannten Ländern und dem Bund auch nach einem anderen als dem in Nummer 2 festgelegten Schlüssel an die dort genannten Länder verteilt werden, wenn hierdurch der Verteilung der Gesamtschäden nach dem Stand der auf Grundlage von § 2 erfolgten Schadensermittlung Rechnung getragen wird.
- 4.
- Die Verteilung des nach Durchführung des Verfahrens zu Nummer 2 und 3 verbliebenen Restbetrages der nach Nummer 1 Satz 3 auf die vom Hochwasser betroffenen Länder entfallenden Mittel wird entsprechend der prozentualen Verteilung der nach § 2 ermittelten Gesamtschäden auf die vom Hochwasser betroffenen Länder spätestens bis zum 1. März 2016 in einer Bund-Länder-Vereinbarung festgelegt.
(2) Die Verteilung der auf den Bund und die Länder entfallenden Mittel des Fonds auf die einzelnen Maßnahmen nach §
2 Absatz 2 Satz 1 des
Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes erfolgt nach Maßgabe des gemäß §
5 des
Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes aufzustellenden Wirtschaftsplans. Der Wirtschaftsplan wird für das Jahr 2013 als Anlage zu dieser Rechtsverordnung festgestellt.
Gesetz zur Teilauflösung des Sondervermögens „Aufbauhilfe" und zur Änderung der Aufbauhilfeverordnung
G. v. 15.11.2014 BGBl. I S. 1716