Anordnung über die Übertragung beamtenrechtlicher Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS-Delegationsanordnung - BMVBSDelegatAnO)

A. v. 06.08.2013 BGBl. I S. 3243 (Nr. 49); zuletzt geändert durch § 6 A. v. 26.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 73
Geltung ab 15.08.2013; FNA: 2030-14-194 Beamte
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Eingangsformel
§ 1 Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Disziplinarrechts
§ 2 Übertragung von Zuständigkeiten in Widerspruchsverfahren in beamtenrechtlichen Angelegenheiten
§ 3 Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis
§ 4 (aufgehoben)
§ 5 (aufgehoben)
§ 6 (aufgehoben)
Schlussformel

Eingangsformel



Nach § 33 Absatz 5, § 34 Absatz 2 Satz 2, § 42 Absatz 1 Satz 2 und § 84 Satz 2 des Bundesdisziplinargesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) sowie nach § 126 Absatz 3 Satz 2 und § 127 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) ordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung an:

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§ 1 Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Disziplinarrechts


§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Der Leiterin oder dem Leiter des Deutschen Wetterdienstes werden für ihren oder seinen Geschäftsbereich übertragen:

1.
gegenüber Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 16, C 2, C 3 und W 2:

a)
die Befugnis, Kürzungen der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß festzusetzen,

b)
die Befugnis, Disziplinarklage zu erheben, und

c)
die Zuständigkeit für den Erlass des Widerspruchsbescheids,

2.
die Disziplinarbefugnisse gegenüber Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 16, C 2, C 3 und W 2.

(2) Den Leiterinnen und Leitern der übrigen nachgeordneten Behörden werden für den jeweiligen Geschäftsbereich übertragen:

1.
gegenüber Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 16:

a)
die Befugnis, Kürzungen der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß festzusetzen,

b)
die Befugnis, Disziplinarklage zu erheben, und

c)
die Zuständigkeit für den Erlass des Widerspruchsbescheids,

2.
die Disziplinarbefugnisse gegenüber Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 16.

Satz 1 gilt nicht für die DFS Deutsche Flugsicherung GmbH.

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§ 2 Übertragung von Zuständigkeiten in Widerspruchsverfahren in beamtenrechtlichen Angelegenheiten


§ 2 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH wird die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche der bei ihr tätigen Beamtinnen und Beamten des Luftfahrt-Bundesamts gegen von ihr getroffene beamtenrechtliche Maßnahmen übertragen.

(2) Den übrigen nachgeordneten Behörden wird für den jeweiligen Geschäftsbereich die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche gegen von ihnen getroffene beamtenrechtliche Maßnahmen übertragen.

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§ 3 Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis


§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis wird den in § 2 Absatz 2 genannten Behörden übertragen, soweit sie nach dieser Anordnung für die Entscheidung über Widersprüche zuständig sind.

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§ 4 (aufgehoben)


§ 4 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert



Text in der Fassung des § 6 BMDV-Delegationsanordnung (BMDVDelegatAnO) A. v. 26. Februar 2024 BGBl. 2024 I Nr. 73 m.W.v. 1. April 2024

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§ 5 (aufgehoben)


§ 5 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert



Text in der Fassung des § 6 BMDV-Delegationsanordnung (BMDVDelegatAnO) A. v. 26. Februar 2024 BGBl. 2024 I Nr. 73 m.W.v. 1. April 2024

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§ 6 (aufgehoben)


§ 6 hat 1 frühere Fassung, wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 15. August 2013 BMVBSDelegatAnO



Text in der Fassung des § 6 BMDV-Delegationsanordnung (BMDVDelegatAnO) A. v. 26. Februar 2024 BGBl. 2024 I Nr. 73 m.W.v. 1. April 2024

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Schlussformel



Der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

In Vertretung Michael Odenwald



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