(1) Die Steuer ist ausgesetzt (Steueraussetzungsverfahren) für Mineralöl nach §
1 Abs. 3, ausgenommen Erdgas, das
- 1.
- sich in einem Steuerlager befindet,
- 2.
- nach den §§ 14 bis 17 befördert wird.
(2) Steuerlager sind
- 1.
- Mineralölherstellungsbetriebe (§ 6),
- 2.
- Mineralöllager (§ 7).