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Mineralölsteuergesetz (MinöStG)

Artikel 5 G. v. 21.12.1992 BGBl. I S. 2150, 2185, 1993 I S. 169; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1534
Geltung ab 01.01.1993; FNA: 612-14-20 Verbrauchsteuern und Monopole
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Steuergebiet, Steuergegenstand

§ 1 Begriffsbestimmungen



(1) Mineralöl unterliegt im Steuergebiet nach Maßgabe des Absatzes 3 der Mineralölsteuer. Steuergebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Gebiet von Büsingen und ohne die Insel Helgoland. Die Mineralölsteuer ist eine Verbrauchsteuer im Sinne der Abgabenordnung.

(2) Mineralöl im Sinne des Gesetzes sind:

1.
die Waren der Position 2706 der Kombinierten Nomenklatur,

2.
die Waren der Unterpositionen 2707 10, 2707 20, 2707 30, 2707 50, 2707 9100, 2707 9911 und 2707 9919 der Kombinierten Nomenklatur,

3.
die Waren der Position 2709 der Kombinierten Nomenklatur,

4.
die Waren der Position 2710 der Kombinierten Nomenklatur,

5.
die Waren der Position 2711 der Kombinierten Nomenklatur,

6.
die Waren der Unterpositionen 2712 10, 2712 2000, 2712 9031, 2712 9033, 2712 9039 und 2712 9090 der Kombinierten Nomenklatur,

7.
die Waren der Position 2715 der Kombinierten Nomenklatur,

8.
die Waren der Position 2901 der Kombinierten Nomenklatur,

9.
die Waren der Unterpositionen 2902 1100, 2902 1990, 2902 20, 2902 30, 2902 4100, 2902 4200, 2902 4300 und 2902 44 der Kombinierten Nomenklatur,

10.
die Waren der Unterpositionen 3403 1100 und 3403 19 der Kombinierten Nomenklatur,

11.
die Waren der Position 3811 der Kombinierten Nomenklatur,

12.
die Waren der Position 3817 der Kombinierten Nomenklatur,

12a.
Fettsäuremethylester ex Position 3823 der Kombinierten Nomenklatur,

13.
andere als die in den Nummern 1 bis 12a genannten Waren, die zur Verwendung als Kraftstoff oder die, falls sie ganz oder teilweise aus Kohlenwasserstoffen bestehen, zur Verwendung als Heizstoff bestimmt sind.

Kombinierte Nomenklatur im Sinne dieses Gesetzes ist die Warennomenklatur nach Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 (ABl. EG Nr. L 256 S. 1) in der Fassung des Anhangs zur Verordnung (EWG) Nr. 2551/93 der Kommission vom 10. August 1993 (ABl. EG Nr. L 241 S. 1) und die bis zum 1. Oktober 1994 zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften.

(3) Der Mineralölsteuer unterliegen

1.
Mineralöle der Unterpositionen 2707 10, 2707 20, 2707 30 und 2707 50 der Kombinierten Nomenklatur,

2.
Mineralöle der Unterpositionen 2710 0011 bis 2710 0078 der Kombinierten Nomenklatur,

3.
Mineralöle der Position 2711 der Kombinierten Nomenklatur,

4.
Mineralöle der Unterposition 2901 10 der Kombinierten Nomenklatur,

5.
Mineralöle der Unterpositionen 2902 20, 2902 30, 2902 4100, 2902 4200, 2902 4300 und 2902 44 der Kombinierten Nomenklatur,

5a.
Fettsäuremethylester ex Position 3823 der Kombinierten Nomenklatur,

6.
Mineralöle nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 13 sowie andere, in den Nummern 1 bis 5a nicht genannte Mineralöle, die zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoff bestimmt sind.


Steuertarif

§ 2 Regelsteuersätze, Begriffsbestimmungen



(1) Die Steuer beträgt

1.
für 1.000 l Benzin der Unterpositionen 2710 0027, 2710 0029 und 2710 0032 der Kombinierten Nomenklatur

a)
mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg 669,80 EUR,

b)
mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 654,50 EUR,

2.
für 1.000 l Benzin der Unterpositionen 2710 0026, 2710 0034 und 2710 0036 der Kombinierten Nomenklatur 721,00 EUR,

3.
für 1.000 l mittelschwere Öle der Unterpositionen 2710 0051 und 2710 0055 der Kombinierten Nomenklatur 654,50 EUR,

4.
für 1.000 l Gasöle der Unterposition 2710 0069 der Kombinierten Nomenklatur

a)
mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg 485,70 EUR,

b)
mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 470,40 EUR,

5.
für 1.000 kg andere als die in Nummer 4 genannten Schweröle 130,00 EUR,

6.
für 1 MWh Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 31,80 EUR,

7.
für 1.000 kg Flüssiggase nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 1.217,00 EUR.

Andere als die in Satz 1 Nr. 1 bis 7 genannten Mineralöle unterliegen der gleichen Steuer wie die Mineralöle, denen sie nach ihrer Beschaffenheit oder ihrem Verwendungszweck am nächsten stehen.

(2) Liter (l) im Sinne dieses Gesetzes ist das Liter bei + 15 °C. Megawattstunde (MWh) im Sinne dieses Gesetzes ist die Meßeinheit der Energie der Gase, ermittelt aus dem Normvolumen (Vn) und dem Brennwert (Ho,n ). Das Gewicht der Umschließungen gehört nicht zum Gewicht des Mineralöls im Sinne dieses Gesetzes.


§ 2a Steuerbegünstigung für Biokraft- und Bioheizstoffe



(1) Mineralöle sind bis zum 31. Dezember 2009 in dem Umfang steuerbegünstigt, in dem sie nachweislich Biokraft- oder Bioheizstoffe enthalten. Die Steuerbegünstigung wird auf Antrag als Erlass oder Erstattung gewährt.

(2) Biokraft- oder Bioheizstoffe sind Energieerzeugnisse ausschließlich aus Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung vom 21. Juni 2001 (BGBl. I S. 1234) in der jeweils geltenden Fassung. Energieerzeugnisse, die anteilig aus Biomasse hergestellt werden, gelten in Höhe dieses Anteils als Biokraft- oder Bioheizstoff. Fettsäuremethylester, die durch Veresterung von pflanzlichen und tierischen Ölen und Fetten gewonnen werden, gelten als Biokraft- oder Bioheizstoffe. Bioethanol gilt nur dann als Biokraft- oder Bioheizstoff, wenn es sich um Ethylalkohol ex Unterposition 2207 1000 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Alkoholanteil von mindestens 99 Volumenprozent handelt. Für Energieerzeugnisse, die anteilig aus Bioethanol hergestellt werden, gilt Satz 4 hinsichtlich des Bioethanolanteils sinngemäß.

(3) Die Steuerbegünstigung darf nicht zu einer Überkompensation der Mehrkosten im Zusammenhang mit der Erzeugung der in Absatz 1 genannten Biokraft- und Bioheizstoffe führen; zu diesem Zweck hat das Bundesministerium der Finanzen unter Beteiligung des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft, des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit und des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit jährlich, erstmals zum 31. März 2005, dem Bundestag insbesondere einen Bericht über die Markteinführung der Biokraft- und Bioheizstoffe und die Entwicklung der Preise für Biomasse und Rohöl sowie die Kraft- und Heizstoffpreise vorzulegen und darin - im Falle einer Überkompensation - eine Anpassung der Steuerbegünstigung für Biokraft- und Bioheizstoffe entsprechend der Entwicklung der Rohstoffpreise an die Marktlage vorzuschlagen. Hierbei sind die Effekte für den Klima- und Umweltschutz, der Schutz natürlicher Ressourcen, die externen Kosten der verschiedenen Kraftstoffe, die Versorgungssicherheit und die Realisierung eines Mindestanteils an Biokraftstoffen und anderen erneuerbaren Kraftstoffen gemäß der Richtlinie 2003/30/EG vom 8. Mai 2003 zur Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen oder anderen erneuerbaren Kraftstoffen im Verkehrssektor (ABl. EU Nr. L 123 S. 42) zu berücksichtigen. Werden Biokraft- und Bioheizstoffe neu in den Markt eingeführt, hat das Bundesministerium der Finanzen unter Beteiligung der in Satz 1 genannten obersten Bundesbehörden eine erste Analyse der Mehrkosten in Relation zu der Steuerbegünstigung vorzunehmen.

(4) Im Falle von Störungen des deutschen Biokraftstoff- oder Bioheizstoffmarktes oder des Biokraftstoff- oder Bioheizstoffmarktes in der Europäischen Gemeinschaft, die durch Einfuhren aus Drittländern hervorgerufen werden, wird die Bundesregierung bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Einleitung geeigneter Schutzmaßnahmen beantragen.


§ 3 Steuerermäßigungen, Begriffsbestimmungen



(1) Als Kraftstoff dürfen vorbehaltlich des § 12 verwendet werden

1.
Flüssiggase nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 unvermischt mit anderen Mineralölen

a)
zum Antrieb von Verbrennungsmotoren in Fahrzeugen bis zum 31. Dezember 2009 zum ermäßigten Steuersatz von 180,32 Euro für 1.000 kg,

b)
in anderen Fällen zum ermäßigten Steuersatz von 409 Euro für 1.000 kg,

2.
Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 zum Antrieb von Verbrennungsmotoren in Fahrzeugen bis zum 31. Dezember 2020 zum ermäßigten Steuersatz von 13,90 Euro für 1 MWh.

(2) Zum mittelbaren oder unmittelbaren Verheizen und zur Herstellung von Gasen der Position 2705 der Kombinierten Nomenklatur für diese Zwecke dürfen vorbehaltlich des § 12 verwendet werden

1.
Gasöle der Unterposition 2710 0069 der Kombinierten Nomenklatur zum ermäßigten Steuersatz von 61,35 Euro für 1.000 l, auch für begünstigte Zwecke nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2;

2.
andere als die in Nummer 1 genannten Schweröle zum ermäßigten Steuersatz von 25 Euro für 1.000 kg, auch für begünstigte Zwecke nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2;

3.
Erdgas, Flüssiggase und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe nach § 1 Abs. 3 Nr. 3, alle auch für begünstigte Zwecke nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2,

a)
Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe, ausgenommen solche nach § 4 Abs. 2 Nr. 1, zum ermäßigten Steuersatz von 5,50 Euro für 1 MWh,

b)
Flüssiggase zum ermäßigten Steuersatz von 60,60 Euro für 1.000 kg;

4.
Leichtöle und mittelschwere Öle, diese nur zur Herstellung von Gasen der Position 2705 der Kombinierten Nomenklatur, zum ermäßigten Steuersatz von 34,76 Euro für 1.000 l.

Dies gilt im Falle der Nummer 1 nur, wenn die Mineralöle, bevor sie erstmalig zum ermäßigten Steuersatz abgegeben werden, mit 5 g N-Ethyl-1-(4-phenylazophenylazo)-naphthyl-2-amin oder 6,5 g N-Ethylhexyl-1-(tolylazotolylazo)naphthyl-2-amin oder 7,4 g N-Tridecyl-1-(tolylazotolylazo)= naphthyl-2-amin oder einem in der Farbwirkung äquivalenten Gemisch aus diesen Farbstoffen und 7,3 g N-Ethyl-N-(2-(1-isobutoxyethoxy)ethyl)azo= benzol-4-amin (Solvent Yellow 124) auf 1.000 kg, jeweils gleichmäßig verteilt, gekennzeichnet werden. Das Kennzeichen wird vom Hauptzollamt unter Widerrufsvorbehalt bewilligt, wenn es unter Verwendung von zugelassenen Dosiereinrichtungen, zugelassenen Rührwerken oder zugelassenen vergleichbaren Einrichtungen in Steuerlagern (§ 5) erfolgt. Es unterliegt der amtlichen Aufsicht. In das Steuergebiet verbrachte Mineralöle gelten vorbehaltlich gegenteiliger Feststellung als gekennzeichnet, wenn eine Bescheinigung der für den Lieferer zuständigen Verbrauchsteuerverwaltung, des Herstellers oder des ausländischen Kennzeichners darüber vorgelegt wird, daß die Mineralöle außerhalb des Steuergebiets gekennzeichnet worden sind und nach Art und Menge mindestens die in Satz 2 genannten Kennzeichnungsstoffe gleichmäßig verteilt enthalten.

(3) Vorbehaltlich des § 12 dürfen Mineralöle nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1, die nach Absatz 2 Satz 2 bis 4 gekennzeichnet sind, sowie Mineralöle nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 zu den dort jeweils vorgesehenen Steuerermäßigungen zum Antrieb von Gasturbinen und Verbrennungsmotoren in ortsfesten Anlagen verwendet werden, wenn diese Anlagen ausschließlich

1.
der gekoppelten Erzeugung von Wärme und Kraft (Kraft-Wärme-Kopplung) oder

2.
der Abdeckung von Spitzenlasten in der öffentlichen Stromversorgung oder

3.
der Stromerzeugung aus gasförmigen Kohlenwasserstoffen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a, die als Entlösungsgase bei der Erdöl- und Erdgasgewinnung anfallen, oder

4.
dem leitungsgebundenen Gastransport oder der Gasspeicherung oder

5.
der vorübergehenden Stromversorgung im Falle des Ausfalls oder der Störung der sonst üblichen Stromversorgung (Notstromaggregat)

dienen. Im Falle der Nummer 1 hängt die Ermäßigung davon ab, daß im Jahresdurchschnitt mindestens 60 vom Hundert des Energiegehalts des verwendeten Mineralöls in Form der begünstigt erzeugten Wärme- und mechanischen Energie genutzt werden.

(4) Ortsfest im Sinne dieses Gesetzes sind Anlagen, die während des Betriebes ausschließlich an ihrem jeweiligen Standort verbleiben.

(5) Das zuständige Hauptzollamt kann in besonders gelagerten Einzelfällen eine Steuerbegünstigung (Steuerfreiheit oder Steuerermäßigung) im Verwaltungswege zu Versuchszwecken auch bei unmittelbarer oder mittelbarer Verwendung von Mineralöl als Kraftstoff gewähren.

(6) Das zuständige Hauptzollamt kann im einzelnen Falle die Steuer für Leichtöle und mittelschwere Öle bis auf 20,00 Euro für 1.000 l ermäßigen, wenn diese Öle bei der Herstellung oder beim Verbrauch von Mineralöl angefallen sind und im Betrieb verheizt werden, weil sie zur Verwendung als Kraftstoff oder zu einer steuerbegünstigten Verwendung im Betrieb nicht geeignet sind.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten für Mineralöle nach § 2 Abs. 1 Satz 2 sinngemäß.


§ 4 Steuerbefreiungen, Begriffsbestimmungen



(1) Mineralöl darf vorbehaltlich des § 12 steuerfrei verwendet werden

1.
von Inhabern von Mineralölherstellungs- oder Gasgewinnungsbetrieben (§§ 6 und 8) zur Aufrechterhaltung des Betriebs, jedoch nicht als Kraftstoff in Beförderungsmitteln;

2.
zu anderen Zwecken als

a)
zur Verwendung als Kraftstoff oder zur Herstellung von Kraftstoff,

b)
zum Verheizen,

c)
zum Antrieb von Gasturbinen;

3.
als Luftfahrtbetriebsstoff

a)
von Luftfahrtunternehmen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen, Sachen oder für die entgeltliche Erbringung von Dienstleistungen,

b)
in Luftfahrzeugen von Behörden und der Bundeswehr für dienstliche Zwecke sowie der Luftrettungsdienste für Zwecke der Luftrettung.

Luftfahrtbetriebsstoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Flugbenzin der Unterposition 2710 0026, dessen Researchoktanzahl den Wert 100 nicht unterschreitet, leichter Flugturbinenkraftstoff der Unterposition 2710 0037 und Flugturbinenkraftstoff (mittelschweres Öl) der Unterposition 2710 0051 der Kombinierten Nomenklatur, wenn diese in Luftfahrzeugen verwendet werden;

4.
als Schiffsbetriebsstoff auf Schiffen, die ausschließlich in der gewerblichen Schiffahrt und bei damit verbundenen Hilfstätigkeiten wie Lotsen-, Schlepper- und ähnlichen Diensten oder im Werkverkehr eingesetzt sind, auf Behörden- und Kriegsschiffen, auf Schiffen des Seenotrettungsdienstes sowie auf Schiffen der Haupterwerbsfischerei zum Motorenantrieb und zum Heizen. Schiffsbetriebsstoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Mineralöle nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5, wenn sie auf Schiffen verwendet werden;

5.
als Probe zu Untersuchungszwecken.

(2) Zu begünstigten Zwecken nach § 3 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, auch zur Stromerzeugung in anderen ortsfesten Anlagen als nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2, dürfen vorbehaltlich des § 12 steuerfrei verwendet werden

1.
gasförmige Kohlenwasserstoffe, die bei der Verwertung von Abfällen aus der Verarbeitung landwirtschaftlicher Rohstoffe oder bei der Tierhaltung, bei der Lagerung von Abfällen oder bei der Abwasserreinigung anfallen oder die bei der Lagerung oder Verladung von Mineralöl, beim Betanken von Kraftfahrzeugen oder der Entgasung von Transportmitteln, bei Verfahren der chemischen Industrie, ausgenommen bei der Mineralölherstellung, und beim Kohleabbau aus Gründen der Luftreinhaltung und aus Sicherheitsgründen aufgefangen werden;

2.
Mineralöle nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 13, die nach ihrer Beschaffenheit Mineralölen nach Nummer 1 und § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 am nächsten stehen.

(3) Absatz 1 gilt für Mineralöle nach § 2 Abs. 1 Satz 2 sinngemäß.


Steueraussetzungsverfahren

§ 5 Begriffsbestimmungen



(1) Die Steuer ist ausgesetzt (Steueraussetzungsverfahren) für Mineralöl nach § 1 Abs. 3, ausgenommen Erdgas, das

1.
sich in einem Steuerlager befindet,

2.
nach den §§ 14 bis 17 befördert wird.

(2) Steuerlager sind

1.
Mineralölherstellungsbetriebe (§ 6),

2.
Mineralöllager (§ 7).


§ 6 Mineralölherstellungsbetriebe, Erlaubnis



(1) Mineralölherstellungsbetriebe im Sinne dieses Gesetzes sind Betriebe, in denen anderes Mineralöl als Erdgas gewonnen oder bearbeitet (hergestellt) wird.

(2) Wer Mineralöl herstellen will, bedarf der Erlaubnis. Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Vor der Erteilung ist Sicherheit für die Steuer zu leisten, die voraussichtlich während zweier Monate für aus dem Mineralölherstellungsbetrieb in den freien Verkehr entnommene Mineralöle entsteht (§ 9), wenn Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer nach dem Ermessen des Hauptzollamts erkennbar sind. Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach Satz 2 nicht mehr erfüllt ist, eine angeforderte Sicherheit nicht geleistet wird oder eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.


§ 7 Mineralöllager, Erlaubnis



(1) Mineralöl nach § 1 Abs. 3, ausgenommen Erdgas, darf in Mineralöllagern unter Steueraussetzung gelagert werden, wenn das Lager dem Großhandel, dem Großhandelsvertrieb durch Hersteller, dem Mischen von Mineralöl oder der Versorgung von Verwendern mit steuerbegünstigtem Mineralöl dient.

(2) Wer Mineralöl unter Steueraussetzung lagern will, bedarf der Erlaubnis. Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Vor der Erteilung ist Sicherheit für die Steuer zu leisten, die voraussichtlich während zweier Monate für aus dem Mineralöllager in den freien Verkehr entnommene Mineralöle in Person des Antragstellers entsteht (§ 9), wenn Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer nach dem Ermessen des Hauptzollamts erkennbar sind. Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach Satz 2 nicht mehr erfüllt ist, eine angeforderte Sicherheit nicht geleistet wird oder eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.

(3) Auf Antrag des Erdölbevorratungsverbandes nach § 2 Abs. 1 des Erdölbevorratungsgesetzes vom 25. Juli 1978 (BGBl. I S. 1073) ist zuzulassen, daß Mineralöl nach Absatz 1 zur Erfüllung der Verbandszwecke unter Steueraussetzung gelagert wird.


§ 7a Einlagerer, Erlaubnis



(1) Einlagerer ist, wem nach Absatz 2 die Erlaubnis erteilt worden ist, Mineralöl im Mineralöllager eines anderen einzulagern.

(2) Die Erlaubnis wird auf Antrag erteilt, wenn die Einlagerung durch den Einlagerer dem Großhandel oder dem Großhandelsvertrieb durch Hersteller dient und der Einlagerer das eingelagerte Mineralöl im eigenen Namen vertreibt. § 7 Abs. 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Die Erlaubnis wird nicht erteilt, wenn Mineralöle ausschließlich zu steuerbegünstigten Zwecken entnommen werden sollen.


Gasgewinnungsbetriebe, Gaslager

§ 8 Begriffsbestimmungen, Erlaubnis



(1) Gasgewinnungsbetriebe im Sinne dieses Gesetzes sind Betriebe, in denen Erdgas gewonnen oder bearbeitet (hergestellt) wird.

(2) Gaslager sind Betriebe, in denen Erdgas unter Tage gelagert wird.

(3) Wer Erdgas herstellen oder lagern will, bedarf der Erlaubnis. Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Vor der Erteilung ist Sicherheit für die Steuer zu leisten, die voraussichtlich während zweier Monate für aus dem Gasgewinnungsbetrieb oder dem Gaslager entferntes oder entnommenes Erdgas entsteht (§ 9), wenn Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer nach dem Ermessen des Hauptzollamts erkennbar sind. Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach Satz 2 nicht mehr erfüllt ist, eine angeforderte Sicherheit nicht geleistet wird oder eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.


Entstehung, Anmeldung und Fälligkeit der Steuer

§ 9 Entstehung der Steuer, Steuerschuldner



(1) Die Steuer entsteht dadurch, daß Mineralöl aus dem Steuerlager entfernt wird, ohne daß sich ein weiteres Steueraussetzungsverfahren oder ein Zollverfahren nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 anschließt, oder daß es zur Verwendung innerhalb des Steuerlagers entnommen wird (Entnahme in den freien Verkehr). Steuerschuldner ist der Inhaber des Steuerlagers.

(1a) Anstelle des Steuerlagerinhabers wird der Einlagerer nach § 7a für das von ihm oder auf seine Veranlassung aus dem Steuerlager entfernte Mineralöl Steuerschuldner. Bestehen Zweifel an der Zuordnung der Entnahme, so ist der Steuerlagerinhaber Steuerschuldner.

(2) Wird Mineralöl ohne Erlaubnis nach § 6 Abs. 2 hergestellt, entsteht die Steuer mit der Herstellung. Steuerschuldner ist der Hersteller.

(3) Für Erdgas entsteht die Steuer dadurch, daß es aus dem Gasgewinnungsbetrieb oder dem Gaslager entfernt wird, ohne daß sich ein Versand in einen Gasgewinnungsbetrieb oder ein Gaslager oder ein Verbringen aus dem Steuergebiet anschließt, oder daß es zur Verwendung im Gasgewinnungsbetrieb oder Gaslager entnommen wird. Steuerschuldner ist der Inhaber des Gasgewinnungsbetriebes oder des Gaslagers. Wird Erdgas ohne Erlaubnis nach § 8 Abs. 3 hergestellt, gilt Absatz 2 sinngemäß.

(4) Ist für Mineralöle nach § 1 Abs. 3 oder Waren nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 13 eine Steuer nicht auf Grund einer sonstigen Bestimmung des Gesetzes entstanden, so entsteht sie dadurch, daß die Mineralöle oder die Waren zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoff entnommen, abgegeben oder als Kraft- oder Heizstoff verwendet werden. Steuerschuldner ist derjenige, der die Mineralöle oder die Waren entnimmt, abgibt oder verwendet. Mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner. Satz 1 gilt nicht für Mineralöle oder Waren, die bei Vermischungen entstehen, die auf Grund der nach § 31 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc erlassenen Rechtsverordnung nicht als Mineralölherstellung gelten.


§ 10 Steueranmeldung



(1) Der Steuerschuldner hat für Mineralöl, für das in einem Monat die Steuer nach § 9 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 entstanden ist, vorbehaltlich des Absatzes 2 bis zum 15. Tag des nächsten Monats eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). In den Fällen des § 9 Abs. 2 und 3 Satz 3 ist eine Steueranmeldung unverzüglich abzugeben.

(2) Für Mineralöl, für das die Steuer nach § 9 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 in der Zeit vom 1. bis 18. Dezember entstanden ist, hat der Steuerschuldner bis zum 22. Dezember eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Dies gilt nicht für Unternehmen, die im vorangegangenen Kalenderjahr weniger als 60 Millionen Euro Mineralölsteuer entrichtet haben. Das Bundesministerium der Finanzen kann im Verwaltungswege zulassen, daß statt der nach Satz 1 anzumeldenden Steuer ein Durchschnittsbetrag angemeldet wird. Für die Anmeldung von Mineralöl, für das die Steuer nach § 9 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 in der Zeit vom 19. bis 31. Dezember entstanden ist, gilt Absatz 1 Satz 1 sinngemäß. Ist die Anmeldung eines Durchschnittsbetrages zugelassen worden, hat der Steuerschuldner die Anmeldung der Steuer nach Satz 1 in der nach Satz 4 abzugebenden Steueranmeldung nachzuholen.


§ 11 Fälligkeit der Steuer



(1) Die Steuer für Mineralöl, die nach § 9 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 in einem Monat entstanden ist, ist vorbehaltlich des Absatzes 2 spätestens am zehnten Tag des zweiten Monats nach der Entstehung zu entrichten. Die nach § 9 Abs. 2 und 3 Satz 3 entstandene Steuer ist sofort zu entrichten.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist die Steuer, die nach § 9 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 im November entstanden ist, spätestens am 27. Dezember zu entrichten. Säumniszuschläge werden abweichend von § 240 Abs. 3 der Abgabenordnung nur dann nicht erhoben, wenn die Steuer spätestens am letzten Werktag des Kalenderjahres entrichtet worden ist, wobei der Sonnabend nicht als Werktag gilt. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die Steuer, die nach § 9 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 in der Zeit vom 1. bis 18. Dezember entstanden und nach § 10 Abs. 2 in voller Höhe oder als Durchschnittsbetrag anzumelden ist. Ist ein Durchschnittsbetrag entrichtet worden, ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Durchschnittsbetrag und der nach § 10 Abs. 2 Satz 5 angemeldeten Steuer spätestens am 10. Februar des folgenden Jahres zu entrichten.

(3) Für die nach § 9 oder nach anderen Rechtsvorschriften entstehende Steuer ist im voraus Sicherheit zu leisten, wenn Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer nach dem Ermessen des Hauptzollamts erkennbar sind.


Verfahren der Steuerbegünstigung

§ 12 Erlaubnis



Wer Mineralöl, das nach § 3 Abs. 1 bis 3, 5 und 7, § 4 oder § 32 Abs. 1 und 2 steuerbegünstigt ist,

1.
verwenden oder an andere zu steuerbegünstigten Zwecken abgeben (verteilen) oder

2.
als Verwender oder Verteiler

a)
in ein Gebiet außerhalb des Verbrauchsteuergebiets der Europäischen Gemeinschaft (Drittland) oder

b)
zu gewerblichen Zwecken oder im Versandhandel in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft (Mitgliedstaat) verbringen

will, bedarf der Erlaubnis. Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Sie ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzung nach Satz 2 nicht mehr erfüllt ist.


§ 13 Verteilung, Verwendung



(1) Der Inhaber der Erlaubnis nach § 12 (Erlaubnisinhaber) hat das Mineralöl, soweit er es nicht verteilt oder in ein Drittland oder einen anderen Mitgliedstaat verbringt, unverzüglich in seinen Betrieb aufzunehmen. Es darf nur zu dem in der Erlaubnis genannten Zweck abgegeben oder verwendet werden.

(2) Die Steuer entsteht für Mineralöl,

1.
das nicht in den Betrieb aufgenommen wird,

2.
das nicht in ein Drittland oder einen anderen Mitgliedstaat verbracht wird,

3.
das zu einem anderen als dem in der Erlaubnis genannten Zweck abgegeben wird,

4.
das zu einem anderen als dem in der Erlaubnis genannten Zweck verwendet wird,

5.
dessen Verbleib nicht festgestellt werden kann,

nach dem zutreffenden Steuersatz des § 2, es sei denn, das Mineralöl ist untergegangen oder im Falle der Nummer 1 bis 3 an Personen abgegeben worden, die zum Bezug von steuerbegünstigtem Mineralöl oder von Mineralöl unter Steueraussetzung berechtigt sind. Schwund steht dem Untergang gleich. Besteht die Steuerbegünstigung in einer Steuerermäßigung, gilt Satz 1 nur für den ermäßigten Teil der Steuer. Steuerschuldner ist der Erlaubnisinhaber, wenn er vor Entstehung der Steuer Besitz am Mineralöl erlangt hat, sonst der Lieferer.

(3) Der Steuerschuldner hat für Mineralöl, für das die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist sofort zu entrichten.


Verkehr mit Mineralöl unter Steueraussetzung

§ 14 Verkehr im Steuergebiet



(1) Mineralöl nach § 1 Abs. 3, ausgenommen Erdgas, darf unter Steueraussetzung aus einem Steuerlager

1.
in ein anderes Steuerlager im Steuergebiet verbracht oder

2.
in ein Zollverfahren übergeführt werden, ausgenommen das Verfahren der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, das Verfahren der aktiven Veredelung, die darin besteht, daß Kraft- oder Heizstoffe in Waren der Abschnitte XVI und XVII der Kombinierten Nomenklatur eingefüllt werden, und das Ausfuhrverfahren.

(1a) Wird Mineralöl nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 bis 5, ausgenommen Erdgas, im Transitwege über das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates in ein anderes Steuerlager im Steuergebiet verbracht, ist das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren anzuwenden. Dies gilt für Mineralöl der Unterpositionen 2710 0021, 2710 0025 und 2710 0059 der Kombinierten Nomenklatur jedoch nur, soweit es als lose Ware verbracht wird.

(2) Im Falle des Absatzes 1a hat der Inhaber des abgebenden Steuerlagers für das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren Sicherheit zu leisten. Die Sicherheit muß in allen Mitgliedstaaten gültig sein. Auf Antrag kann das Hauptzollamt zulassen, daß an Stelle des Inhabers des Steuerlagers der Beförderer oder der Eigentümer des Mineralöls die Sicherheit leistet. In den anderen Fällen hat der Inhaber des abgebenden Steuerlagers für den Versand Sicherheit zu leisten, wenn die Steuerbelange nach dem Ermessen des Hauptzollamts gefährdet erscheinen.

(3) Das Mineralöl ist nach der Entfernung aus dem Steuerlager unverzüglich vom Inhaber des anderen Steuerlagers in sein Steuerlager aufzunehmen oder vom Inhaber des Zollverfahrens in das Zollverfahren überzuführen. Im Falle des Absatzes 1a ist mit der Aufnahme das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren abgeschlossen.


§ 15 Verkehr mit anderen Mitgliedstaaten



(1) Mineralöl nach § 1 Abs. 3, ausgenommen Erdgas, darf unter Steueraussetzung

1.
von Inhabern von Steuerlagern und berechtigten Empfängern im Steuergebiet aus Steuerlagern in anderen Mitgliedstaaten bezogen,

2.
aus Steuerlagern im Steuergebiet in Steuerlager oder Betriebe von berechtigten Empfängern in anderen Mitgliedstaaten verbracht,

3.
durch das Steuergebiet befördert

werden.

(1a) Wird Mineralöl nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 bis 5, ausgenommen Erdgas, nach Absatz 1 bezogen, verbracht oder befördert, ist das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren anzuwenden. Dies gilt für Mineralöl der Unterpositionen 2710 0021, 2710 0025 und 2710 0059 der Kombinierten Nomenklatur jedoch nur, soweit es als lose Ware bezogen, verbracht oder befördert wird.

(1b) Wird Mineralöl nach Absatz 1a in Steuerlager oder Betriebe von berechtigten Empfängern in anderen Mitgliedstaaten verbracht (Absatz 1 Nr. 2), hat der Inhaber des abgebenden Steuerlagers für das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren Sicherheit zu leisten. Die Sicherheit muß in allen Mitgliedstaaten gültig sein. Auf Antrag kann das Hauptzollamt zulassen, daß an Stelle des Inhabers des Steuerlagers der Beförderer oder der Eigentümer des Mineralöls die Sicherheit leistet. Wird das Mineralöl auf dem Seewege oder durch feste Rohrleitungen verbracht, kann der Inhaber des Steuerlagers von der Sicherheitsleistung befreit werden, wenn die Steuerbelange nach dem Ermessen des Hauptzollamts nicht gefährdet erscheinen.

(2) Berechtigte Empfänger sind Personen, denen von einem anderen Mitgliedstaat oder nach Absatz 3 die Zulassung erteilt worden ist, Mineralöl unter Steueraussetzung aus einem Mitgliedstaat zu gewerblichen Zwecken

1.
nicht nur gelegentlich oder

2.
im Einzelfall

zu beziehen. Der Bezug durch eine Einrichtung des öffentlichen Rechts steht dem Bezug zu gewerblichen Zwecken gleich.

(3) Die Zulassung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Vor der Erteilung ist Sicherheit für die voraussichtlich während zweier Monate entstehende Steuer zu leisten. Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach Satz 1 nicht mehr erfüllt ist oder eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht. Im Falle von Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 wird die Zulassung erteilt, wenn eine Sicherheit in Höhe der im Einzelfall entstehenden Steuer geleistet worden ist. Die Voraussetzungen der Sätze 1, 2 und 4 gelten nicht für die Zulassung einer Einrichtung des öffentlichen Rechts. Ist ein Beauftragter zugelassen worden (Absatz 7) oder ist im Falle von Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 der berechtigte Empfänger zugleich Inhaber eines Steuerlagers für die gleiche Mineralölart, kann von einer Sicherheitsleistung nach Satz 2 oder 4 abgesehen werden, solange keine Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer nach dem Ermessen des Hauptzollamts erkennbar sind.

(4) Das Mineralöl ist unverzüglich

1.
vom Inhaber des abgebenden Steuerlagers aus dem Steuergebiet in den anderen Mitgliedstaat zu verbringen oder

2.
vom Inhaber des beziehenden Steuerlagers in sein Steuerlager oder vom berechtigten Empfänger in seinen Betrieb im Steuergebiet aufzunehmen. Mit der Aufnahme ist das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren abgeschlossen.

(5) Die Steuer entsteht für Mineralöl, das in den Betrieb eines berechtigten Empfängers aufgenommen wird, mit der Aufnahme in den Betrieb. Steuerschuldner ist der berechtigte Empfänger.

(6) Der Steuerschuldner hat für das Mineralöl, für das in einem Monat die Steuer entstanden ist, bis zum 15. Tag des nächsten Monats eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist spätestens am zehnten Tag des zweiten Monats nach der Entstehung zu entrichten. Satz 2 gilt nicht für Steuern, die im November entstehen. Diese Steuern sind spätestens am 27. Dezember zu entrichten.

(7) Auf Antrag des Inhabers eines Steuerlagers in einem anderen Mitgliedstaat kann bei der Belieferung eines berechtigten Empfängers eine im Steuergebiet ansässige Person unter Widerrufsvorbehalt als Beauftragter zugelassen werden, wenn sie ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellt, Aufzeichnungen über die Lieferungen des Antragstellers in das Steuergebiet führt und gegen ihre steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Vor der Erteilung der Zulassung ist Sicherheit in der nach Absatz 3 Satz 2 oder 4 vorgeschriebenen Höhe zu leisten. Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach Satz 1 nicht mehr erfüllt ist oder eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht. Der Beauftragte wird neben dem berechtigten Empfänger Steuerschuldner.


§ 16 Verbringen nach Einfuhr



(1) Mineralöl nach § 1 Abs. 3, ausgenommen Erdgas, darf im Anschluß an die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr unter Steueraussetzung in ein Steuerlager im Steuergebiet verbracht werden. Für den Versand hat der nach den Zollvorschriften zur Anmeldung des Mineralöls Verpflichtete (Anmelder) oder der Inhaber des Steuerlagers Sicherheit zu leisten, wenn die Steuerbelange nach dem Ermessen des Hauptzollamts gefährdet erscheinen.

(2) Der Inhaber des Steuerlagers hat das Mineralöl unverzüglich in das Steuerlager aufzunehmen.


§ 17 Ausfuhr



(1) Mineralöl nach § 1 Abs. 3, ausgenommen Erdgas, darf aus Steuerlagern unter Steueraussetzung aus dem Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft ausgeführt werden.

(2) Wird Mineralöl nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 bis 5, ausgenommen Erdgas, über andere Mitgliedstaaten ausgeführt, ist das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren anzuwenden. Dies gilt für Mineralöl der Unterpositionen 2710 0021, 2710 0025 und 2710 0059 der Kombinierten Nomenklatur jedoch nur, soweit es als lose Ware ausgeführt wird.

(3) Im Falle des Absatzes 2 hat der Inhaber des Steuerlagers für das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren Sicherheit zu leisten. Die Sicherheit muß in allen Mitgliedstaaten gültig sein. Auf Antrag kann das Hauptzollamt zulassen, daß an Stelle des Inhabers des Steuerlagers der Beförderer oder der Eigentümer des Mineralöls die Sicherheit leistet. Wird das Mineralöl auf dem Seewege oder durch feste Rohrleitungen ausgeführt, kann der Inhaber des Steuerlagers von der Sicherheitsleistung befreit werden, wenn die Steuerbelange nach dem Ermessen des Hauptzollamts nicht gefährdet erscheinen. In den anderen Fällen hat der Inhaber des Steuerlagers Sicherheit zu leisten, wenn die Steuerbelange nach dem Ermessen des Hauptzollamts gefährdet erscheinen.

(4) Der Inhaber des Steuerlagers hat das Mineralöl unverzüglich auszuführen. Im Falle des Absatzes 2 ist mit der Ausfuhr das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren abgeschlossen.


§ 18 Unregelmäßigkeiten im Verkehr unter Steueraussetzung



(1) Wird Mineralöl während der Beförderung nach den §§ 14 bis 17 im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen, entsteht die Steuer, es sei denn, daß es nachweislich untergegangen oder an Personen im Steuergebiet abgegeben worden ist, die zum Bezug von steuerfreiem Mineralöl oder von Mineralöl unter Steueraussetzung berechtigt sind. Schwund steht dem Untergang gleich. Mineralöl gilt als entzogen, wenn es in den Fällen des § 14 Abs. 3, des § 15 Abs. 4, des § 16 Abs. 2 oder des § 17 Abs. 4 nicht in das Steuerlager oder den Betrieb im Steuergebiet aufgenommen, in ein Zollverfahren übergeführt oder aus dem Steuergebiet ausgeführt wird.

(2) Wird im Steuergebiet festgestellt, daß Mineralöl bei der Beförderung aus einem Steuerlager eines anderen Mitgliedstaats (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 und 3) dem Steueraussetzungsverfahren entzogen worden ist, und kann nicht ermittelt werden, wo das Mineralöl entzogen worden ist, gilt es als im Steuergebiet entzogen. Satz 1 gilt sinngemäß, wenn eine sonstige Unregelmäßigkeit festgestellt wird, die einem Entziehen aus dem Steueraussetzungsverfahren gleichsteht.

(3) Ist Mineralöl im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren aus einem Steuerlager im Steuergebiet an ein Steuerlager, einen berechtigten Empfänger oder eine Ausgangszollstelle in einem andern Mitgliedstaat versandt worden (§ 15 Abs. 1 Nr. 2, § 17) und führt der Versender nicht innerhalb einer Frist von vier Monaten ab dem Tag des Versandbeginns den Nachweis, daß das Mineralöl

1.
am Bestimmungsort angelangt oder

2.
untergegangen oder

3.
auf Grund einer außerhalb des Steuergebiets eingetretenen oder als eingetreten geltenden Unregelmäßigkeit nicht am Bestimmungsort angelangt ist,

gilt es als im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen.

(4) Vorbehaltlich des Absatzes 4a ist Steuerschuldner in den Fällen der Absätze 1 bis 3

1.
der Inhaber des Steuerlagers oder der Anmelder (§ 16 Abs. 1), der das Mineralöl versandt hat,

2.
daneben

a)
der Empfänger im Steuergebiet, wenn er vor Entstehung der Steuer Besitz am Mineralöl erlangt hat,

b)
der Beförderer oder der Eigentümer des Mineralöls, wenn er für das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren an Stelle des Inhabers des Steuerlagers Sicherheit geleistet hat,

c)
im Falle des Absatzes 1, wer das Mineralöl entzogen hat.

Der Steuerschuldner hat für Mineralöl, für das die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist sofort zu entrichten.

(4a) Wird Mineralöl während der Beförderung aus einem Steuerlager im Steuergebiet in ein anderes Steuerlager im Steuergebiet (§ 14 Abs. 1 Nr. 1) dem Steueraussetzungsverfahren entzogen, ist abweichend von Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe a und b allein der Empfänger Steuerschuldner, wenn er vor Entstehung der Steuer Besitz am Mineralöl erlangt hat.

(5) Wird in den Fällen der Absätze 2 und 3 vor Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Tag der Ausfertigung des innergemeinschaftlichen Begleitdokuments festgestellt, daß die die Steuerentstehung auslösende Unregelmäßigkeit in einem anderen Mitgliedstaat eingetreten und die Steuer in diesem Mitgliedstaat erhoben worden ist, wird die im Steuergebiet entrichtete Steuer erstattet.


§ 19 Verbringen von Mineralöl des freien Verkehrs aus anderen Mitgliedstaaten in das Steuergebiet



(1) Wird Mineralöl nach § 1 Abs. 3, ausgenommen Erdgas, aus dem freien Verkehr eines Mitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken bezogen, entsteht die Steuer dadurch, daß der Bezieher

1.
das Mineralöl im Steuergebiet in Empfang nimmt oder

2.
das außerhalb des Steuergebiets in Empfang genommene Mineralöl in das Steuergebiet verbringt oder verbringen läßt.

Steuerschuldner ist der Bezieher. Der Bezug durch eine Einrichtung des öffentlichen Rechts steht dem Bezug zu gewerblichen Zwecken gleich.

(2) Wird Mineralöl aus dem freien Verkehr eines Mitgliedstaates in anderen als den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Fällen in das Steuergebiet verbracht, entsteht die Steuer dadurch, daß es erstmals im Steuergebiet zu gewerblichen Zwecken in Besitz gehalten oder verwendet wird. Steuerschuldner ist, wer es in Besitz hält oder verwendet. Satz 1 gilt nicht für Kraftstoffe in Hauptbehältern von anderen Beförderungsmitteln als Wasserfahrzeugen, von Spezialcontainern, von Arbeitsmaschinen und -geräten, ausgenommen solche auf Wasserfahrzeugen und anderen schwimmenden Vorrichtungen, von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen sowie von Kühl- und Klimaanlagen.

(3) Wer Mineralöl nach Absatz 1 oder 2 beziehen, in Besitz halten oder verwenden will, hat dies dem Hauptzollamt vorher anzuzeigen und für die Steuer Sicherheit zu leisten. Satz 1 gilt nicht für Kraftstoffe nach Absatz 2 Satz 3.

(4) Der Steuerschuldner hat für das Mineralöl, für das die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist spätestens am 15. Tag des auf die Entstehung folgenden Monats zu entrichten. Wird das Verfahren nach Absatz 3 nicht eingehalten, ist die Steuer sofort zu entrichten.


§ 20 Verbringen zu privaten Zwecken



(1) Mineralöl nach § 1 Abs. 3, das eine Privatperson für ihren Bedarf in einem anderen Mitgliedstaat im freien Verkehr erwirbt und selbst in das Steuergebiet befördert, ist steuerfrei. Die Steuerfreiheit ist jedoch ausgeschlossen für

1.
flüssige Heizstoffe und

2.
Kraftstoffe, die in anderen Behältnissen als dem Hauptbehälter des Fahrzeugs oder dem Reservebehälter befördert werden.

Satz 2 gilt auch, wenn die Mineralöle auf Rechnung der Privatperson befördert werden.

(2) Die Steuer für Mineralöl, das nach Absatz 1 Satz 2 und 3 nicht steuerfrei ist, entsteht mit dem Verbringen in das Steuergebiet. Steuerschuldner ist die Privatperson.

(3) Für Mineralöl, für das die Steuer entstanden ist, hat der Steuerschuldner unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist sofort zu entrichten.


§ 21 Versandhandel



(1) Versandhandel betreibt, wer Mineralöl nach § 1 Abs. 3, ausgenommen Erdgas, aus dem freien Verkehr des Mitgliedstaates, in dem er seinen Sitz hat, an Privatpersonen in anderen Mitgliedstaaten liefert und den Versand des Mineralöls an den Erwerber selbst durchführt oder durch andere durchführen läßt (Versandhändler). Als Privatperson gelten alle Erwerber, die sich gegenüber dem Versandhändler nicht als Abnehmer ausweisen, deren innergemeinschaftliche Erwerbe nach den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes der Umsatzsteuer unterliegen.

(2) Wird Mineralöl nach Absatz 1 durch einen Versandhändler mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat in das Steuergebiet geliefert, entsteht die Steuer mit der Auslieferung des Mineralöls an die Privatperson im Steuergebiet. Steuerschuldner ist der Versandhändler.

(3) Wer als Versandhändler Mineralöl in das Steuergebiet liefern will, hat dies vorher dem für den Empfänger zuständigen Hauptzollamt unter Angabe der für die Versteuerung maßgebenden Merkmale anzuzeigen sowie Sicherheit für die Steuer zu leisten. Wird ein Beauftragter zugelassen (Absatz 5), muß die Sicherheit auch dessen Steuerschuld abdecken.

(4) Der Steuerschuldner hat für das Mineralöl, für das die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist spätestens am 15. Tag des auf die Entstehung folgenden Monats zu entrichten. Wird das Verfahren nach Absatz 3 nicht eingehalten, ist die Steuer sofort zu entrichten.

(5) Auf Antrag des Versandhändlers kann eine im Steuergebiet ansässige Person unter Widerrufsvorbehalt als Beauftragter zugelassen werden, wenn sie ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellt, Aufzeichnungen über die Lieferungen des Antragstellers in das Steuergebiet führt und gegen ihre steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach Satz 1 nicht mehr erfüllt ist. Der Beauftragte wird neben dem Versandhändler Steuerschuldner und hat die sonstigen steuerlichen Pflichten des Versandhändlers zu erfüllen.

(6) Wer als Versandhändler mit Sitz im Steuergebiet Mineralöl in einen anderen Mitgliedstaat liefern will, hat dies vorher dem zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen. Er hat Aufzeichnungen über das gelieferte Mineralöl zu führen und die von dem Mitgliedstaat geforderten Voraussetzungen für die Lieferung zu erfüllen.


Verbringen von Erdgas in das Steuergebiet

§ 22 Erdgasbezug, Steuerschuldner



(1) Die Steuer für Erdgas, das aus einem Mitgliedstaat in das Steuergebiet verbracht wird, entsteht dadurch, daß der Bezieher

1.
das Erdgas im Steuergebiet in Empfang nimmt oder

2.
das außerhalb des Steuergebiets in Empfang genommene Erdgas in das Steuergebiet verbringt oder verbringen läßt.

Steuerschuldner ist der Bezieher. Satz 1 gilt nicht, wenn der Bezieher Inhaber eines Gasgewinnungsbetriebs oder eines Gaslagers ist und das Erdgas für seinen Betrieb oder sein Lager bezieht.

(2) Wer Erdgas nach Absatz 1 beziehen will, hat dies vorher dem Hauptzollamt unter Angabe der für die Versteuerung maßgebenden Merkmale anzuzeigen.

(3) Der Steuerschuldner hat für das Erdgas, für das in einem Monat die Steuer entstanden ist, bis zum 15. Tag des nächsten Monats eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist spätestens am zehnten Tag des zweiten Monats nach der Entstehung zu entrichten. Satz 2 gilt nicht für Steuern, die im November entstehen. Diese Steuern sind spätestens am 27. Dezember zu entrichten.

(4) Erdgas darf im Anschluß an die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, ausgenommen die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr unter besonderer Zweckbindung, unversteuert in einen Gasgewinnungsbetrieb oder ein Gaslager im Steuergebiet verbracht werden.


§ 23 Verbringen von Mineralöl aus Drittländern



Wird Mineralöl nach § 1 Abs. 3 aus einem Drittland unmittelbar in das Steuergebiet verbracht oder befindet es sich

1.
in einem Zollverfahren oder

2.
in einer Freizone oder einem Freilager,

gelten für die Entstehung der Steuer und den Zeitpunkt, der für ihre Bemessung maßgebend ist, für die Person des Steuerschuldners, die Fälligkeit, den Zahlungsaufschub, das Erlöschen, ausgenommen das Erlöschen durch Einziehung, den Erlaß, die Erstattung und die Nacherhebung der Steuer und für das Steuerverfahren die Zollvorschriften sinngemäß. Abweichend von Satz 1 entsteht eine Steuer, wenn Mineralöl in einem Zollverfahren als Kraft- oder Heizstoff verwendet wird und die Verwendung nicht nach diesem Gesetz oder den nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsvorschriften steuerfrei ist. Abweichend von Satz 1 bleibt § 227 der Abgabenordnung für den Erlass oder die Erstattung aus in der Person des Steuerschuldners liegenden Billigkeitsgründen unberührt.


§ 24 Erlaß, Erstattung oder Vergütung der Steuer



(1) Die Steuer wird auf Antrag erlassen, erstattet oder vergütet

1.
für nachweislich versteuerte, nicht gebrauchte Mineralöle, ausgenommen Kraftstoffe in Hauptbehältern von Beförderungsmitteln, Spezialcontainern, Arbeitsmaschinen und -geräten, land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen sowie Kühl- und Klimaanlagen, die zu gewerblichen Zwecken oder im Versandhandel in einen anderen Mitgliedstaat verbracht worden sind,

2.
(weggefallen)

3.
für nachweislich versteuertes Erdgas, das aus dem Steuergebiet verbracht worden ist.

Ein Erlaß, eine Erstattung oder eine Vergütung wird nicht gewährt, für Mineralöl, das bei der Herstellung des Mineralöls als Kraft- oder Heizstoff verbraucht worden ist.

(2) Der Erlaß, die Erstattung oder die Vergütung wird im Falle von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 nur gewährt, wenn der Berechtigte (Absatz 3) eine amtliche Bestätigung des anderen Mitgliedstaates darüber vorlegt, daß das Mineralöl dort ordnungsgemäß steuerlich erfaßt worden ist.

(3) Erlaß-, erstattungs- oder vergütungsberechtigt ist, wer das Mineralöl

1.
nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 in den anderen Mitgliedstaat,

2.
nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 aus dem Steuergebiet

verbracht hat.


§ 25 Erlaß, Erstattung oder Vergütung im Steuergebiet



(1) Die Steuer wird vorbehaltlich der Absätze 3 bis 5 auf Antrag erlassen, erstattet oder vergütet

1.
für nachweislich versteuertes, nicht gebrauchtes Mineralöl, ausgenommen Erdgas, das in ein Steuerlager aufgenommen worden ist,

2.
für den Kohlenwasserstoffanteil in Gemischen aus versteuerten, nicht gebrauchten Mineralölen und anderen Stoffen, wenn aus diesen Gemischen im Steuerlager Mineralöle zurückgewonnen oder wenn sie zu steuerfreien Zwecken nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 verwendet werden,

3.
für nachweislich versteuertes Erdgas, das in einen Gasgewinnungsbetrieb oder ein Gaslager aufgenommen worden ist,

4.
für nachweislich versteuerte Schweröle nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie für nachweislich versteuerte Erdgase, Flüssiggase und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe, die zu den nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 begünstigten Zwecken verwendet worden sind,

4a.
für Benzine nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Gasöle nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 sowie für Erdgase, Flüssiggase und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2, die nachweislich in Höhe der am 1. Januar 2003 geltenden Steuersätze des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 4 oder des § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 versteuert worden sind, und die

a)
in zur allgemein zugänglichen Beförderung von Personen bestimmten Schienenbahnen mit Ausnahme von Bergbahnen oder

b)
in Kraftfahrzeugen im genehmigten Linienverkehr nach den §§ 42 und 43 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2521, 2544) oder

c)
in Kraftfahrzeugen in Verkehren nach § 1 Nr. 4 Buchstaben d, g und i der Freistellungs-Verordnung vom 30. August 1962 (BGBl. I S. 601), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. Juni 1989 (BGBl. I S. 1273),

verwendet worden sind, wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle eines Verkehrsmittels die gesamte Reiseweite 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine Stunde nicht übersteigt,

5.
für Schweröle nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie für Erdgase, Flüssiggase und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe, die nachweislich in Höhe der am 1. Januar 2003 geltenden Steuersätze des § 3 versteuert worden sind, und die

a)
von Unternehmen des Produzierenden Gewerbes (§ 2 Nr. 3 des Stromsteuergesetzes vom 24. März 1999, BGBl. I S. 378, in der jeweils geltenden Fassung) und von Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft (§ 2 Nr. 5 des Stromsteuergesetzes) zu den nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 3 sowie § 32 Abs. 1 begünstigten Zwecken oder in sonstigen Anlagen zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme oder

b)
von anderen Betreibern als nach Buchstabe a zur Erzeugung von Wärme zur Stromerzeugung, in Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung (§ 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1), in sonstigen Anlagen zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme oder in Anlagen nach § 32 Abs. 1

verwendet worden sind.

(2) Erlaß-, erstattungs- oder vergütungsberechtigt ist

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 der Inhaber des Steuerlagers, des Gasgewinnungsbetriebs oder des Gaslagers,

2.
im übrigen derjenige, der das Mineralöl verwendet hat.

(3) Der Erlass, die Erstattung oder die Vergütung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4a beträgt

1.
für 1.000 l Benzine nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 1.000 l Gasöle nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ab 1. Januar 2004 54,02 EUR,

2.
für 1.000 kg Flüssiggase nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2009 13,37 EUR,

3.
für 1 MWh Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2020 1,00 EUR.

(3a) Der Erlaß, die Erstattung oder die Vergütung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 beträgt

1.
für 1.000 l Gasöle nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, die

1.1
von Betreibern nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe a oder b in Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung mit einem Monatsnutzungsgrad oder einem Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 Prozent, ausgenommen Anlagen mit Gasturbinen und nachgeschalteten Dampfturbinen (GuD-Anlagen) ohne Wärmeauskopplung und einem elektrischen Wirkungsgrad (netto) von weniger als 57,5 Prozent, verwendet worden sind, 61,35 EUR,

1.2
von Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder von Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft zu den nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 begünstigten Zwecken, ausgenommen die Erzeugung von Wärme zur Stromerzeugung, verwendet worden sind, 8,18 EUR,

1.3
von Betreibern nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe a oder b zur Erzeugung von Wärme zur Stromerzeugung oder in Anlagen nach § 3 Abs. 3, ausgenommen Anlagen, die nach Nummer 1.1 begünstigt sind, oder in Anlagen nach § 32 Abs. 1 verwendet worden sind, 20,45 EUR,

1.4
von Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft zum Beheizen von Gewächshäusern oder geschlossenen Kulturräumen zur Pflanzenproduktion verwendet worden sind, ausgenommen in Anlagen, die nach Nummer 1.1 begünstigt sind, 40,90 EUR,

2.
für 1.000 kg Schweröle nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, die von Betreibern nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe a oder b in Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung mit einem Monatsnutzungsgrad oder einem Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 Prozent, ausgenommen Anlagen mit Gasturbinen und nachgeschalteten Dampfturbinen (GuD-Anlagen) ohne Wärmeauskopplung und einem elektrischen Wirkungsgrad (netto) von weniger als 57,5 Prozent, verwendet worden sind, 25,00 EUR,

3.
für 1 MWh Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a, die

3.1
von Betreibern nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe a oder b in Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung mit einem Monatsnutzungsgrad oder einem Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 Prozent, ausgenommen Anlagen mit Gasturbinen und nachgeschalteten Dampfturbinen (GuD-Anlagen) ohne Wärmeauskopplung und einem elektrischen Wirkungsgrad (netto) von weniger als 57,5 Prozent, verwendet worden sind, 5,50 EUR,

3.2
von Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder von Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft zu den nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 begünstigten Zwecken, ausgenommen die Erzeugung von Wärme zur Stromerzeugung, verwendet worden sind, 1,464 EUR,

3.3
von Betreibern nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe a oder b zur Erzeugung von Wärme zur Stromerzeugung oder in Anlagen nach § 3 Abs. 3, ausgenommen Anlagen, die nach Nummer 3.1 begünstigt sind, oder in Anlagen nach § 32 Abs. 1 verwendet worden sind, 3,66 EUR,

3.4
von Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft zum Beheizen von Gewächshäusern oder geschlossenen Kulturräumen zur Pflanzenproduktion verwendet worden sind, ausgenommen in Anlagen, die nach Nummer 3.1 begünstigt sind, 3,00 EUR,

4.
für 1.000 kg Flüssiggase nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b, die

4.1
von Betreibern nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe a oder b in Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung mit einem Monatsnutzungsgrad oder einem Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 Prozent, ausgenommen Anlagen mit Gasturbinen und nachgeschalteten Dampfturbinen (GuD-Anlagen) ohne Wärmeauskopplung und einem elektrischen Wirkungsgrad (netto) von weniger als 57,5 Prozent, verwendet worden sind, 60,60 EUR,

4.2
von Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder von Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft zu den nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 begünstigten Zwecken, ausgenommen die Erzeugung von Wärme zur Stromerzeugung, verwendet worden sind, 14,02 EUR,

4.3
von Betreibern nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe a oder b zur Erzeugung von Wärme zur Stromerzeugung oder in Anlagen nach § 3 Abs. 3, ausgenommen Anlagen, die nach Nummer 4.1 begünstigt sind, oder in Anlagen nach § 32 Abs. 1 verwendet worden sind, 35,04 EUR,

4.4
von Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft zum Beheizen von Gewächshäusern oder geschlossenen Kulturräumen zur Pflanzenproduktion verwendet worden sind, ausgenommen in Anlagen, die nach Nummer 4.1 begünstigt sind, 38,90 EUR.

Der Erlass, die Erstattung oder die Vergütung nach den Nummern 1.4, 3.4 und 4.4 wird für Mineralöle gewährt, die bis zum 31. Dezember 2006 verwendet worden sind; sie werden neben dem Erlass, der Erstattung oder Vergütung nach den Nummern 1.2, 1.3, 3.2, 3.3, 4.2 und 4.3 gewährt, in den Fällen der Nummern 3.3 und 4.3 jedoch nur, soweit dadurch der Erlass, die Erstattung oder die Vergütung für 1 MWh Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe nicht mehr als 5,50 Euro und für 1.000 kg Flüssiggase nicht mehr als 60,60 Euro beträgt.

(3b) Monatsnutzungsgrad im Sinne des Gesetzes ist der Quotient aus der Summe der genutzten erzeugten mechanischen und thermischen Energie in einem Kalendermonat und der Summe der zugeführten Energie aus Mineralöl in derselben Berichtszeitspanne. Satz 1 gilt für die Berechnung des Jahresnutzungsgrades sinngemäß. Elektrischer Wirkungsgrad (netto) im Sinne des Gesetzes ist der Quotient aus der Brutto-Stromerzeugung, vermindert um den Betriebseigenverbrauch, und der zeitgleich technisch zugeführten Energie aus Mineralöl.

(3c) Der Erlass, die Erstattung oder die Vergütung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 wird im Fall des Absatzes 3a Nr. 1.1, 2, 3.1 oder 4.1 nur für den Monat oder das Jahr gewährt, in dem der Nutzungsgrad von mindestens 70 Prozent erreicht worden ist.

(3d) Der Erlass, die Erstattung oder die Vergütung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 wird im Falle des Absatzes 3a Satz 1 Nr. 1.1, 2, 3.1 oder Nr. 4.1 für Mineralöle, die in GuD-Anlagen ohne Wärmeauskopplung, jedoch mit einem elektrischen Wirkungsgrad (netto) von mindestens 57,5 Prozent verwendet worden sind, für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren ab dem Zeitpunkt gewährt, in dem die Stromerzeugung mit der Anlage erstmals auf Dauer aufgenommen worden ist. Die Begünstigung gilt nur für Anlagen, die nach dem 31. Dezember 1999 fertig gestellt worden sind und mit denen die Stromerzeugung spätestens innerhalb des Zeitraumes vom 11. Dezember 2002 bis zum 10. September 2007 erstmals auf Dauer aufgenommen wird. Der Erlass, die Erstattung oder die Vergütung wird nur für Mineralöle gewährt, die nach dem Inkrafttreten dieser Vorschrift verwendet werden.

(4) Erlassen, erstattet oder vergütet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 wird im Falle des Absatzes 3a Nr. 1.2, 3.2 oder 4.2 die Steuer, die im Kalenderjahr den Betrag von 205 Euro übersteigt.

(5) Ein Erlass, eine Erstattung oder Vergütung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4a wird nicht gewährt, wenn der Erlass-, Erstattungs- oder Vergütungsbetrag weniger als 100 Deutsche Mark oder vom 1. Januar 2002 an weniger als 50 Euro je Kalenderjahr beträgt.


§ 25a Erlass, Erstattung oder Vergütung in Sonderfällen


§ 25a wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Steuer für Gasöle nach § 3 Abs. 2 Satz 1 sowie für Erdgas, Flüssiggase und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe, die nachweislich in Höhe der am 1. Januar 2003 geltenden Steuersätze des § 3 versteuert worden sind, und die von einem Unternehmen des Produzierenden Gewerbes zu den nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 begünstigten Zwecken, ausgenommen die Erzeugung von Wärme zur Stromerzeugung, verwendet worden sind, wird auf Antrag nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 erlassen, erstattet oder vergütet. Erlass-, erstattungs- oder vergütungsberechtigt ist das Unternehmen des Produzierenden Gewerbes, das die Mineralöle zu betrieblichen Zwecken verwendet hat.

(2) Steuer nach Absatz 1 ist die Steuer nach dem Unterschiedsbetrag zwischen den Steuersätzen des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 3 des Mineralölsteuergesetzes in der bis zum 31. März 1999 geltenden Fassung und den am 1. Januar 2003 geltenden Steuersätzen des § 3, vermindert um 512,50 Euro und den sich aus § 25 Abs. 3a und 4 ergebenden Erlass-, Erstattungs- oder Vergütungsbetrag.

(3) Erlassen, erstattet oder vergütet werden für ein Kalenderjahr 95 Prozent der Steuer nach Absatz 1, jedoch höchstens 95 Prozent des Betrages, um den die Summe aus der Steuer nach Absatz 1 und der Stromsteuer nach § 10 Abs. 1 Satz 1 des Stromsteuergesetzes im Kalenderjahr den Betrag übersteigt, um den sich für das Unternehmen in dem Kalenderjahr, für das der Antrag gestellt wird (Antragsjahr), der Arbeitgeberanteil an den Rentenversicherungsbeiträgen durch die Senkung der Beitragssätze des § 1 der Beitragssatzverordnung 1998 vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3219) auf die im Antragsjahr gültigen Beitragssätze verringert hat.


§ 25b Vergütung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft



(1) Die Steuer für nachweislich versteuerte Gasöle nach § 2 Abs. 1 Nr. 4, die in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft zum Betrieb von

1.
Ackerschleppern,

2.
standfesten oder beweglichen Arbeitsmaschinen und Motoren oder

3.
Sonderfahrzeugen

bei der Ausführung von Arbeiten zur Gewinnung pflanzlicher oder tierischer Erzeugnisse durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung vom 1. Januar 2001 an verwendet worden sind, wird nach Maßgabe der §§ 25c und 25d auf Antrag vergütet. Abweichend von Satz 1 wird die Steuer ebenfalls vergütet, wenn die Gasöle in Betrieben der Imkerei zum Betrieb auch anderer als der dort aufgeführten Fahrzeuge verwendet werden. Die vergütungsfähige Menge Gasöl beträgt bei Betrieben der Imkerei jährlich höchstens 15 Liter je Bienenvolk.

(2) Als Arbeitsmaschinen oder Sonderfahrzeuge im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 gelten Maschinen und Fahrzeuge, die in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft verwendet werden und nach ihrer Bauart und ihren Vorrichtungen für die Verwendung in diesen Betrieben geeignet und bestimmt sind.

(3) Als Ausführung von Arbeiten zur Gewinnung pflanzlicher oder tierischer Erzeugnisse durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung gelten auch

1.
die Beförderung von im eigenen Betrieb gewonnenen Erzeugnissen sowie von land- und forstwirtschaftlichen Bedarfsgütern durch den Betrieb,

2.
die in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft übliche Beförderung von land- und forstwirtschaftlichen Bedarfsgütern oder Erzeugnissen für andere Betriebe der Land- und Forstwirtschaft im Rahmen der Nachbarschaftshilfe,

3.
die Durchführung von Meliorationen auf Flächen, die zu einem bereits vorhandenen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehören,

4.
die Unterhaltung von Wirtschaftswegen, deren Eigentümer Inhaber eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft ist,

5.
die Beförderung von Bienenvölkern zu den Trachten und Heimatstädten sowie Fahrten zur Betreuung der Bienen.


§ 25c Betriebe der Land- und Forstwirtschaft



Betriebe der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 25b sind

1.
Betriebe, die durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung pflanzliche oder tierische Erzeugnisse gewinnen und

a)
aus denen natürliche Personen Einkünfte nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes erzielen oder

b)
deren Inhaber eine nichtrechtsfähige Personenvereinigung, eine juristische Person des privaten Rechts oder eine Hauberg-, Wald-, Forst- oder Laubgenossenschaft oder eine ähnliche Realgemeinde im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes ist und bei denen im Falle der Gewinnung tierischer Erzeugnisse die mit der Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung die Grenzen des § 51 des Bewertungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794), nicht überschreitet oder

c)
deren Inhaber eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse ist, die ausschließlich und unmittelbar kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgt,

2.
Imkereien, aus denen natürliche Personen Einkünfte nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes erzielen oder deren Inhaber eine nichtrechtsfähige Personenvereinigung oder eine juristische Person des privaten Rechts ist, sowie Wanderschäfereien und Teichwirtschaften,

3.
Betriebe, insbesondere Lohnbetriebe, Betriebe von Genossenschaften und Maschinengemeinschaften, Wasser- und Bodenverbände und Teilnehmergemeinschaften nach dem Flurbereinigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3987), soweit diese für die in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Betriebe Arbeiten zur Gewinnung pflanzlicher oder tierischer Erzeugnisse durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung bis zum 31. Dezember 2004 ausgeführt haben, und

4.
Schöpfwerke zur Be- und Entwässerung land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke.


§ 25d Vergütungsberechtigung und Höhe der Vergütung



(1) Vergütungsberechtigt im Sinne des § 25b ist der Betrieb, der das Gasöl verwendet hat. Als vom Vergütungsberechtigten verwendet gilt ab dem 1. Januar 2005 auch das Gasöl, das ein in § 25c Nr. 3 genannter Betrieb im Betrieb des Vergütungsberechtigten für begünstigte Arbeiten verbraucht hat.

(2) Vergütet wird je 1 000 Liter Gasöl die nach dem jeweiligen Steuersatz des § 2 Abs. 1 Nr. 4 entrichtete Steuer abzüglich eines Betrages von 255,60 Euro. Dabei gilt der nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b geltende Steuersatz als entrichtet. Für Verbräuche ab dem 1. Januar 2005 erfolgt die Vergütung unter Abzug eines Selbstbehalts von 350 Euro und nur bis zu einer Höchstmenge von 10 000 Litern je Kalenderjahr und vergütungsberechtigtem Betrieb. Eine Vergütung wird nicht gewährt, wenn die zu vergütende Steuer weniger als 50 Euro je Kalenderjahr beträgt.


Schlußvorschriften

§ 26 Verkehrs- und Verwendungsbeschränkung, Steueraufsicht



(1) Rohes Erdöl darf im Steuergebiet an den Erdölbevorratungsverband zur Erfüllung der Verbandszwecke abgegeben werden. Im übrigen darf es nur an Mineralherstellungsbetriebe, deren Inhabern eine Erlaubnis nach § 6 Abs. 2 erteilt ist, und an solche Betriebe abgegeben werden, die es unter Voraussetzungen verwenden, unter denen nach § 4 Mineralöl steuerfrei verwendet werden darf.

(2) Der Steueraufsicht unterliegt

1.
wer Mineralöl herstellt, in das Steuergebiet verbringt, vertreibt, lagert, befördert oder verwendet,

2.
wer als Beauftragter nach § 15 Abs. 7 und § 21 Abs. 5 tätig ist.

Die Amtsträger sind befugt, im öffentlichen Verkehr jederzeit, in Betriebsräumen und auf Betriebsgrundstücken während der Geschäfts- und Arbeitszeit unentgeltliche Proben aus Kraftfahrzeugtanks oder anderen Behältnissen zu entnehmen. Zur Probenahme dürfen die Amtsträger Fahrzeuge anhalten. Die Betroffenen haben sich auszuweisen, die Herkunft des Mineralöls anzugeben und bei der Probenahme die erforderliche Hilfe zu leisten.

(3) Mineralöl, das im Steuergebiet unter Verwendung steuerfreien Mineralöls hergestellt worden ist, darf nicht als Kraft- oder Heizstoff oder zur Herstellung solcher Stoffe verwendet werden. Wird dagegen verstoßen, entsteht die Steuer nach dem zutreffenden Steuersatz des § 2 oder § 3. Steuerschuldner ist, wer das Mineralöl zu einem nicht zugelassenen Zweck verwendet. Die Steuer ist sofort zu entrichten. Satz 1 gilt nicht für die Verwendung von Schmierstoffen zur Herstellung von Zweitaktergemischen.

(4) Mineralöl nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder Abs. 7, das in § 3 Abs. 2 Satz 2 genannte Kennzeichnungsstoffe enthält, darf mit anderem Mineralöl nicht gemischt werden, soweit dies nicht auf Grund von § 31 Abs. 2 Nr. 9 Buchstabe b zugelassenen ist. Es darf in anderen als den nach § 3 Abs. 3, § 31 Abs. 2 Nr. 9 Buchstabe e und § 32 Abs. 1 zugelassenen Fällen nicht als Kraftstoff bereitgehalten, abgegeben, mitgeführt oder verwendet werden. Satz 2 gilt auch für Gemische aus Mineralöl nach Satz 1 und anderem Mineralöl, die nicht Mineralöl nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder Abs. 7 sind. Die Kennzeichnungsstoffe dürfen nicht entfernt oder in der Wirksamkeit beeinträchtigt werden. Dies gilt nicht für die Aufarbeitung in erlaubten Mineralölherstellungsbetrieben.

(5) Mineralöl nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder Abs. 7, das nicht zur Verwendung zu den in § 3 Abs. 2 und 3, § 4 Abs. 1 und § 32 Abs. 1 genannten oder den auf Grund von § 31 Abs. 2 Nr. 9 Buchstabe e besonders zugelassenen Zwecken bestimmt ist, darf nicht vermischt mit den in § 3 Abs. 2 Satz 2 genannten Kennzeichnungsstoffen oder anderen rotfärbenden Stoffen in das Steuergebiet verbracht, in den Verkehr gebracht oder verwendet werden. Das zuständige Hauptzollamt kann in besonders gelagerten Einzelfällen Ausnahmen zulassen.

(6) Wer Mineralöl nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder Abs. 7, das in § 3 Abs. 2 Satz 2 genannte Kennzeichnungsstoffe enthält, entgegen Absatz 4 als Kraftstoff bereithält, abgibt, mit sich führt oder verwendet, hat für das Mineralöl Steuer nach dem Steuersatz des § 2 Abs. 1 Nr. 4 zu entrichten. Dies gilt auch für Gemische aus Mineralöl nach Satz 1 und anderem Mineralöl, die nicht Mineralöl nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder Abs. 7 sind. Ist Mineralöl nach den Sätzen 1 und 2, das in den Rohrleitungen, Armaturen oder im Abgabeschlauch eines Transportmittels von der letzten Abgabe verblieben ist (Restmenge), entgegen den nach § 31 Abs. 2 Nr. 9 Buchstabe b durch Rechtsverordnung zugelassenen Verfahren zusammen mit nicht gekennzeichnetem Mineralöl als Kraftstoff abgegeben worden, entsteht die Steuer abweichend von den Sätzen 1 und 2 nur für die Restmenge. Zu versteuern sind, wenn Fälle der Sätze 1 und 2 bei der Überprüfung von Fahrzeugen oder Antriebsanlagen festgestellt werden, mindestens die Mengen, die dem Fassungsvermögen des oder der Hauptbehälter für Kraftstoff des Fahrzeugs oder der Antriebsanlage entsprechen. Die Steuer ist sofort zu entrichten. Entsteht sie mehrfach, so haften die Schuldner gesamtschuldnerisch. Auf Grund anderer Vorschriften für das Mineralöl entstandene Steuer bleibt unberührt.


§ 27 Betriebsleiter, Steuerhilfspersonen



(1) Die Bestellung eines Betriebsleiters zur Erfüllung der steuerlichen Verpflichtungen wird erst wirksam, nachdem das Hauptzollamt zugestimmt hat.

(2) Auf Antrag des Steuerpflichtigen kann das Hauptzollamt Personen, die von der Besteuerung nicht selbst betroffen werden, als Steuerhilfspersonen bestellen. Ihnen darf nur die Aufgabe übertragen werden, Tatsachen festzustellen, die für die Besteuerung erheblich sein können.


§ 28 Geschäftsstatistik



(1) Nach näherer Bestimmung des Bundesministeriums der Finanzen stellen die Hauptzollämter für statistische Zwecke Erhebungen an und teilen die Ergebnisse dem Statistischen Bundesamt zur Auswertung mit.

(2) Die Bundesfinanzbehörden können auch bereits aufbereitete Daten dem Statistischen Bundesamt zur Darstellung und Veröffentlichung für allgemeine Zwecke übermitteln.


§ 29 Ordnungswidrigkeiten



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1.
ohne Erlaubnis nach § 6 Abs. 2 Satz 1 oder § 8 Abs. 3 Satz 1 Mineralöl herstellt,

2.
entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 13 Abs. 3 Satz 1, § 15 Abs. 6 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 7 Satz 4, § 19 Abs. 4 Satz 1, § 20 Abs. 3 Satz 1, § 21 Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 3, oder § 22 Abs. 3 Satz 1 die Steuererklärung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig abgibt,

3.
entgegen § 19 Abs. 3 Satz 1, § 21 Abs. 3 Satz 1, Abs. 6 Satz 1 oder § 22 Abs. 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1.
entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 Mineralöl nicht oder nicht rechtzeitig aufnimmt oder entgegen Satz 2 abgibt oder verwendet,

2.
entgegen § 14 Abs. 3 Mineralöl nicht oder nicht rechtzeitig aufnimmt oder in das Zollverfahren überführt,

3.
entgegen § 15 Abs. 4 Satz 1 Mineralöl nicht oder nicht rechtzeitig in den anderen Mitgliedstaat verbringt oder in das Steuerlager oder den Betrieb aufnimmt,

4.
entgegen § 16 Abs. 2 Mineralöl nicht oder nicht rechtzeitig in das Steuerlager aufnimmt,

5.
entgegen § 17 Abs. 4 Mineralöl nicht oder nicht rechtzeitig ausführt,

6.
entgegen § 26 Abs. 1 rohes Erdöl abgibt,

6a.
entgegen § 26 Abs. 2 Satz 4 sich nicht ausweist, eine Angabe nicht macht oder nicht Hilfe leistet,

7.
entgegen § 26 Abs. 3 Satz 1 dort bezeichnetes Mineralöl verwendet,

8.
entgegen § 26 Abs. 4 dort bezeichnetes Mineralöl mischt oder es als Kraftstoff bereithält, abgibt, mitführt oder verwendet oder Kennzeichnungsstoffe entfernt oder in ihrer Wirksamkeit beeinträchtigt oder

9.
entgegen § 26 Abs. 5 Satz 1 dort bezeichnetes Mineralöl in das Steuergebiet verbringt, in den Verkehr bringt oder verwendet.


§ 30 Sicherstellung



(1) Mineralöl nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder Abs. 7, das

1.
nach § 3 Abs. 2 Satz 2 gekennzeichnet und

a)
der Steueraufsicht über den Verkehr mit steuerbegünstigtem Mineralöl entzogen worden ist oder

b)
aus dem die Kennzeichnungsstoffe zu Unrecht entfernt oder bei dem diese in ihrer Wirksamkeit beeinträchtigt worden sind,

2.
dem Verbot des § 26 Abs. 5 zuwider gekennzeichnet oder rot gefärbt worden ist,

kann sichergestellt werden.

(2) Mineralöl, das ein Amtsträger in Mengen und unter Umständen vorfindet, die auf eine gewerbliche Zweckbestimmung hinweisen, und für das der Nachweis nicht erbracht werden kann, daß es

1.
sich im Steueraussetzungsverfahren befindet oder

2.
im Steuergebiet ordnungsgemäß versteuert worden oder zur ordnungsgemäßen Versteuerung angemeldet ist,

kann sichergestellt werden.

(3) Die §§ 215 und 216 der Abgabenordnung gelten sinngemäß.


§ 31 Ermächtigungen



(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Durchführung des Gesetzes nach Maßgabe

1.
der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 (ABl. EG Nr. L 76 S. 1),

2.
der Richtlinie 92/81/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 (ABl. EG Nr. L 316 S. 12),

3.
der Richtlinie 92/82/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 (ABl. EG Nr. L 316 S. 19),

4.
der Richtlinie 92/108/EWG des Rates vom 14. Dezember 1992 (ABl. EG Nr. L 390 S. 124) und

5.
der Richtlinie 94/74/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 (ABl. EG Nr. L 365 S. 46)

durch Rechtsverordnung die Begriffe des § 1 Abs. 2 und des § 2 Abs. 1 näher zu bestimmen.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Durchführung des Gesetzes durch Rechtsverordnung

1.
bei Änderungen des Artikels 2 Abs. 4 der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Richtlinie die nach § 1 Abs. 2 Satz 2 anzuwendende Fassung der Kombinierten Nomenklatur neu zu bestimmen und im übrigen den Wortlaut des Gesetzes sowie der Durchführungsverordnungen der geänderten Nomenklatur anzupassen, soweit sich hieraus steuerliche Änderungen nicht ergeben,

2.
für die Anwendung dieses Gesetzes das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft (§§ 12, 17 Abs. 1) gemäß Artikel 2 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 (ABl. EG Nr. L 76 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung zu definieren,

3.
nach Maßgabe der in Absatz 1 genannten Richtlinien

a)
zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher Belastungen vorbehaltlich der Nummer 13 Bestimmungen zu § 2 Abs. 2 und zu den §§ 14 bis 22 und 24 bis 27, insbesondere über das Verfahren der Beförderung unter Steueraussetzung, die Sicherheitsleistung und das Verfahren bei Erlaß, Erstattung und Vergütung der Steuer, zu erlassen. Dabei kann es zulassen, daß

aa)
zur Verfahrensvereinfachung

aaa)
Inhabern von Steuerlagern und berechtigten Empfängern erlaubt wird, Mineralöl allein durch Inbesitznahme in das Steuerlager oder den Betrieb aufzunehmen,

bbb)
abweichend von § 7 Unternehmen, die Schweröle nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 oder Flüssiggase nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 beziehen und zu Zwecken nach den §§ 3, 4, 14 Abs. 1 Nr. 1 oder § 32 Abs. 1 abgeben, auch dann eine Erlaubnis nach § 7 Abs. 2 erteilt wird, wenn sie keine Lagerstätten besitzen,

bb)
andere als die in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7 genannten Mineralöle abweichend von § 14 Abs. 1a, § 15 Abs. 1a und § 17 Abs. 2 in einem vereinfachten Verfahren befördert und für regelmäßig und häufig wiederkehrende Fälle des innergemeinschaftlichen Steuerversands Vereinfachungen durch bilaterale Vereinbarungen mit den an das Steuergebiet angrenzenden Mitgliedstaaten vorgesehen werden,

cc)
in den Versandhandel (§ 21) auch Lieferungen an gewerbliche Abnehmer einbezogen werden,

wenn und soweit dadurch die Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden, sowie zur Verwaltungsvereinfachung anordnen, daß der Anspruch auf Erlaß, Erstattung oder Vergütung der Steuer innerhalb bestimmter Fristen geltend zu machen ist,

b)
zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung für Kraftstoffe nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 13 unter Berücksichtigung der Heizwertunterschiede abweichend von § 2 Abs. 1 Satz 2 besondere Steuersätze festzusetzen,

4.
nach Maßgabe der in Absatz 1 genannten Richtlinien Bestimmungen zu den §§ 5 bis 11 zu erlassen und dabei

a)
zur Verfahrensvereinfachung, zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher Belastungen, zur Erleichterung des Einsatzes von Waren aus nachwachsenden Rohstoffen, die kein Mineralöl im Sinne des Gesetzes sind, oder zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung anzuordnen, daß nicht als Mineralölherstellung gelten

aa)
das Gewinnen von Mineralöl in Vorrichtungen zur Reinigung oder Reinhaltung von Gewässern und in Wasseraufbereitungsanlagen, in Vorrichtungen zur Reinhaltung der Luft bei der Lagerung oder Verladung von Mineralöl, beim Betanken von Kraftfahrzeugen oder der Entgasung von Transportmitteln oder beim Reinigen von Putzstoffen, Arbeitskleidung oder Altpapier, die Entnahme von Mineralöl aus Waren der Abschnitte XVI und XVII der Kombinierten Nomenklatur, das Gewinnen in anderer Weise sowie das Aufarbeiten des gewonnenen Mineralöls, wenn das Mineralöl nur im Betrieb selbst zu einem steuerbegünstigten Zweck verwendet oder mit Bewilligung des Hauptzollamts zu steuerbegünstigten Zwecken abgegeben, an einen Mineralölherstellungsbetrieb unmittelbar oder über eine Sammelstelle oder an ein Mineralöllager abgegeben, aus dem Steuergebiet verbracht oder vernichtet wird,

bb)
das Trocknen oder das rein mechanische Reinigen von Mineralöl vor der ersten Verwendung,

cc)
das Mischen von Mineralölen miteinander und mit anderen Stoffen,

und dabei im Falle des Doppelbuchstaben aa zu bestimmen, daß die gewonnenen Mineralöle, soweit dadurch keine ungerechtfertigten Steuervorteile entstehen, bei der Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken nach den Steuersätzen des § 3 versteuert oder von der Steuer befreit werden, wenn und soweit dies wegen der Beschaffenheit der Mineralöle, wegen der besonderen Umstände bei ihrer Verwendung oder aus Gründen der Abfallentsorgung gerechtfertigt erscheint, und daß die Steuer abweichend von § 9 Abs. 4 nur beim Verwender entsteht,

b)
zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und zur Verfahrensvereinfachung als Teile des Mineralölherstellungs- oder Gasgewinnungsbetriebs, in denen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Mineralöl zur Aufrechterhaltung des Betriebs steuerfrei verwendet werden kann, zu bestimmen

aa)
Anlagen zur Gewinnung oder Bearbeitung von Mineralöl,

bb)
Lagerstätten für die Rohstoffe und für Zwischen-, Fertig- und Nebenerzeugnisse der Mineralölherstellung, die mit den Anlagen nach Doppelbuchstabe aa räumlich zusammenhängen,

cc)
Rohrleitungen, Pump- und Beheizungsanlagen, die mit den in den Doppelbuchstaben aa, bb, dd und ee bezeichneten Anlagen räumlich zusammenhängen und die dem Entladen und Verladen von Rohstoffen, Fertig-, Zwischen- und Nebenerzeugnissen der Mineralölherstellung oder zu deren Beförderung zu den oder innerhalb der bezeichneten Anlagen dienen,

dd)
Anlagen zur Reinigung oder Beseitigung von Abwässern der Mineralölherstellung,

ee)
zum Betrieb gehörige Anlagen zur Energiegewinnung, die mit den Anlagen nach Doppelbuchstabe aa räumlich zusammenhängen, soweit sie Energie zum Verbrauch im Herstellungsbetrieb abgeben; wird in den Anlagen Energie aus Mineralöl und anderen Stoffen gewonnen und den Verbrauchstellen über ein einheitliches Leitungssystem zugeleitet, so kann die Energie aus Mineralöl in dem Umfang als zum Verbrauch im Herstellungsbetrieb abgegeben gelten, in dem dort Energie zur Aufrechterhaltung des Betriebs verbraucht wird,

c)
zur Sicherung des Steueraufkommens und der Gleichmäßigkeit der Besteuerung das Nähere über die Sicherheitsleistung anzuordnen, wenn Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer nach § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 3 oder § 11 Abs. 3 erkennbar sind,

d)
für die Lagerung von Mineralöl unter Steueraussetzung in einer Freizone abweichend von § 7 geringere Anforderungen zu stellen und Erleichterungen zuzulassen, wenn dies wegen der besonderen Verhältnisse in der Freizone erforderlich erscheint und die Steuerbelange gesichert sind,

e)
das Nähere über die Steueranmeldung (§ 10) und die Entrichtung der Steuer (§ 11) zu bestimmen,

5.
nach Maßgabe der in Absatz 1 genannten Richtlinien Bestimmungen zu den §§ 3, 4, 12, 13 und 32 zu erlassen und zur Verfahrensvereinfachung und zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher Belastungen, wenn und soweit dadurch die Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden,

a)
die Verwendung, Verteilung und das Verbringen aus dem Steuergebiet von nach den §§ 3, 4 und 32 steuerbegünstigtem Mineralöl unter Verzicht auf eine förmliche Einzelerlaubnis allgemein zuzulassen,

b)
zuzulassen, daß Mineralöl, das Erlaubnisinhaber in Besitz genommen haben, als in den Betrieb aufgenommen gilt.

Dabei kann es zur Abwendung von Mißbräuchen Auflagen für die Lieferung, den Bezug, die Lagerung und die Verwendung des Mineralöls vorsehen. § 12 bleibt unberührt,

6.
nach Maßgabe der in Absatz 1 genannten Richtlinien zu bestimmen, daß

a)
zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung beim Mischen von Mineralölen verschiedener Steuersätze vor Abgabe in Haupt- und Reservebehälter von Motoren in der Person des Mischenden für die niedriger belasteten Anteile eine Steuer nach dem für das Gemisch zutreffenden Steuersatz entsteht und nach den §§ 10 und 11 anzumelden und zu entrichten ist,

b)
zur gleichmäßigen steuerlichen Belastung von Gasen der Position 2705 der Kombinierten Nomenklatur, die mit ermäßigt versteuertem Erdgas, Flüssiggasen oder anderen gasförmigen Kohlenwasserstoffen vermischt werden, beim Mischen die Steuer in Höhe der ermäßigten Steuersätze nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a und b entsteht und nach den §§ 10 und 11 anzumelden und zu entrichten ist,

c)
zur Verwaltungsvereinfachung Unternehmen, die Erdgas aus einer Gastransportleitung sowohl für Zwecke nach § 3 Abs. 2 und 3 oder § 32 Abs. 1 als auch nach § 4 beziehen, der unversteuerte Bezug dieser Gase erlaubt wird und die Steuer abweichend von § 9 Abs. 3 und § 23 bei ihnen entsteht und nach den §§ 10 und 11 anzumelden und zu entrichten ist,

d)
zur gleichmäßigen steuerlichen Belastung von Mineralölen nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 bei der Erzeugung von Wärme Unternehmen mit Anlagen, die nicht ausschließlich der Erzeugung von Wärme nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a dienen, der Unterschiedsbetrag zwischen den Steuersätzen nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a und b nachträglich monatlich in dem Umfang zu vergüten ist, in dem das Mineralöl nachweislich zur Erzeugung von Wärme verwendet worden ist,

e)
zur Verfahrensvereinfachung und zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher Belastungen, wenn und soweit dadurch die Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden, Unternehmen, die Erdgas aus einer Gastransportleitung für Zwecke nach § 3 Abs. 2 und 3 oder § 32 Abs. 1 beziehen oder abgeben, auf Antrag abweichend von § 3 Abs. 2 und 3 oder § 32 Abs. 1 die Verwendung oder Abgabe ermäßigt versteuerten Erdgases für nicht steuerbegünstigte Zwecke oder für Zwecke nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 mit der Maßgabe erlaubt wird, daß bei ihnen eine Steuer nach dem Unterschiedsbetrag zwischen den Steuersätzen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 oder § 3 Abs. 1 Nr. 2 und § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a entsteht, die innerhalb vom Hauptzollamt zu bestimmender Fristen anzumelden und zu entrichten ist,

f)
zur Verfahrensvereinfachung und zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher Belastungen, wenn und soweit dadurch die Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden, Erlaubnisinhabern, die Schiffsbetriebsstoffe für Zwecke nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 steuerfrei verwenden, auf Antrag abweichend von § 4 Abs. 1 Nr. 4 die Verwendung dieser Mineralöle für nicht steuerbefreite Zwecke mit der Maßgabe erlaubt wird, daß bei ihnen eine Steuer nach dem zutreffenden Steuersatz des § 2 oder des § 3 entsteht, die innerhalb vom Hauptzollamt zu bestimmender Fristen anzumelden und zu entrichten ist,

g)
zur Verfahrensvereinfachung und zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher Belastungen, wenn und soweit dadurch die Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden, Unternehmen mit Einrichtungen für die Eigenversorgung mit Flüssiggasen, die nach dem Steuersatz des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b versteuert sind, der Unterschiedsbetrag zwischen den Steuersätzen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und b nachträglich in dem Umfang zu vergüten ist, in dem die Flüssiggase nachweislich für Zwecke nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a verwendet worden sind,

7.
nach Maßgabe der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Richtlinie zur Sicherung der Steuerbelange und zur Verfahrensvereinfachung zu § 4 Abs. 1 Nr. 3 zu bestimmen, daß

a)
Luftfahrtunternehmen, die Luftfahrtbetriebsstoffe steuerfrei und versteuert verwenden, Luftfahrtbetriebsstoffe unversteuert beziehen und im Abrechnungswege monatlich nachträglich nach den §§ 10 und 11 versteuern dürfen,

b)
die Steuer für Luftfahrtbetriebsstoffe, die versteuert bezogen und für steuerfreie Flüge verwendet worden sind, zu erstatten oder zu vergüten ist,

8.
nach Maßgabe der in Absatz 1 genannten Richtlinien die Besteuerung abweichend von § 23 zu regeln, soweit das zur Anpassung an die Behandlung der im Steuergebiet hergestellten Mineralöle oder wegen der besonderen Verhältnisse bei der Einfuhr erforderlich ist,

9.
a)
für die Kennzeichnung von Mineralölen nach § 3 Abs. 2 in Lagern, für die Zulassung zur Kennzeichnung, für die Zulassung von Dosiereinrichtungen, Rührwerken und vergleichbaren Einrichtungen und für die amtliche Aufsicht über die Kennzeichnung Bedingungen zu stellen sowie Auflagen zu machen, das Verfahren zu regeln sowie Verfahrenserleichterungen vorzusehen, soweit die Steuerbelange besondere Vorkehrungen erfordern oder die Gefahr eines Mißbrauchs der nach § 3 Abs. 2 begünstigten Mineralöle nicht begründet erscheint,

b)
die Vermischung von gekennzeichneten Mineralölen mit anderen Mineralölen oder anderen Waren als Mineralölen in Lagerstätten, Rohrleitungen, Transportmitteln, Transportgefäßen und Hauptbehältern abweichend von § 26 Abs. 4 zuzulassen, soweit dies aus technischen und wirtschaftlichen Gründen unerlässlich oder zur Förderung des Einsatzes von Waren aus nachwachsenden Rohstoffen oder wiedergewonnenen und gegebenenfalls aufgearbeiteten Mineralölen geboten erscheint und ungerechtfertigte Steuervorteile ausgeschlossen bleiben. In der Rechtsverordnung kann zugelassen werden, daß in einzelnen Fällen Vereinbarungen mit Betrieben über das Verfahren bei Vermischungen im Rahmen von Satz 1 getroffen werden dürfen,

c)
bei fehlerhafter Kennzeichnung, bei mangelnder Kennzeichnung entgegen einer nach § 3 Abs. 2 Satz 5 vorgelegten Bescheinigung und bei Vermischungen von gekennzeichneten mit nicht gekennzeichneten Mineralölen die vorschriftsmäßige Kennzeichnung oder den Aufbrauch unter Versteuerung nach § 3 Abs. 2 zu gestatten, soweit dies aus wirtschaftlichen Gründen unerläßlich erscheint und ungerechtfertigte Steuervorteile ausgeschlossen bleiben,

d)
für nachweislich versteuerte Anteile von Gemischen aus gekennzeichnetem mit anderen Gasölen, die bei Spülvorgängen oder bei versehentlichen Vermischungen entstanden sind, die Steuer zur Vermeidung ungerechtfertigter Belastungen bis auf den Betrag zu erlassen oder zu vergüten, der sich nach dem Steuersatz des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ergibt,

e)
das Bereithalten, Abgeben, Mitführen oder Verwenden von Mineralölen, die in § 3 Abs. 2 Satz 2 genannte Kennzeichnungsstoffe oder andere rotfärbende Stoffe enthalten, als Kraftstoff entgegen § 26 Abs. 4 und 5 zuzulassen

aa)
als Schiffsbetriebsstoff oder

bb)
unter Versteuerung nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 zum Betrieb von Notstromaggregaten, die für die Energieversorgung öffentlicher Einrichtungen in Krisenfällen bestimmt sind, oder

cc)
in Fällen, in denen die Vermischung dieser Mineralöle mit anderen Mineralölen nach Buchstabe b zugelassen ist,

f)
zur Vermeidung von Störungen im Warenverkehr mit den Mitgliedstaaten im Falle des § 3 Abs. 2 Satz 5 zuzulassen, daß Gasöl auch dann als gekennzeichnet gilt, wenn es zwar andere als in § 3 Abs. 2 Satz 2 genannte Kennzeichnungsstoffe enthält, diese Kennzeichnungsstoffe aber in gleicher Weise und mit vergleichbarer Zuverlässigkeit das Erkennen als gekennzeichnetes Gasöl und die Unterscheidung von anderem Mineralöl ermöglichen,

g)
abweichend von § 3 Abs. 2 und 7 auf die Kennzeichnung von Mineralölen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 zu verzichten, soweit dies aus technischen und wirtschaftlichen Gründen erforderlich erscheint und dadurch die Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden,

10.
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit zur besseren Wirksamkeit oder zur Vereinfachung der Kennzeichnung an Stelle der in § 3 Abs. 2 bestimmten Kennzeichnungsstoffe einen oder zwei andere Kennzeichnungsstoffe zu bestimmen, auf einen Kennzeichnungsstoff zu verzichten oder neben den bestimmten Kennzeichnungsstoffen andere zuzulassen und den Wortlaut des § 3 Abs. 2 entsprechend anzupassen. Werden andere Kennzeichnungsstoffe angeordnet, so sind Fristen von mindestens vier Monaten für den Aufbrauch von Beständen und für den Übergang auf die neuen Kennzeichnungsstoffe vorzusehen,

11.
zur Vermeidung von Störungen im öffentlichen Verkehr die Weiterverwendung von gekennzeichnetem Mineralöl als Kraftstoff nach Erteilung von Steuerbescheiden zu gestatten, wenn bei Prüfungen des Tankinhalts Verstöße gegen § 26 Abs. 4 aufgedeckt werden, und zwar bis zum Erreichen der nächsten Gelegenheit zur Entfernung des Mineralöls aus dem Fahrzeug, längstens aber für 24 Stunden,

12.
zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen zu bestimmen, daß Mineralöle bestimmten chemisch-technischen Anforderungen genügen müssen, wenn sie nicht zum höchsten in Betracht kommenden Steuersatz versteuert werden, und daß für steuerliche Zwecke Mineralöle sowie Mineralölzusätze nach bestimmten Verfahren zu untersuchen und zu messen sind,

13.
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft zu den §§ 25b, 25c und 25d Näheres zur Art der begünstigten Arbeiten, der Fahrzeuge und Maschinen und zur Abgrenzung des Kreises der Berechtigten zu regeln sowie Vorschriften über Antragsfristen, die zum Zwecke der Vergütung erforderlichen Angaben und Nachweise einschließlich ihrer Aufbewahrung zu erlassen,

14.
Regelungen zum Verfahren der Anwendung der nach § 2a ermäßigten Steuersätze und zum Nachweis der Tatsache, dass Biokraftstoffe aus Biomasse im Sinne von § 2a Abs. 2 hergestellt wurden, zu erlassen,

15.
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit Näheres zur Ermittlung des elektrischen Wirkungsgrades von GuD-Anlagen und zu den Darlegungspflichten des Antragstellers zu bestimmen und festzulegen, wann und wie oft der elektrische Wirkungsgrad zu ermitteln ist und für welchen Zeitraum der elektrische Wirkungsgrad als nachgewiesen gilt sowie Näheres über die den Beginn und den Ablauf der Fristen bestimmenden Sachverhalte festzulegen.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1.
zu bestimmen, daß die Steuer für Benzin und Dieselkraftstoff vergütet wird, wenn diese Kraftstoffe unter Voraussetzungen abgegeben werden, unter denen bei der Einfuhr nach zwischenstaatlichem Brauch keine Verbrauchsteuer erhoben wird,

2.
zur Umsetzung der einer Truppe sowie einem zivilen Gefolge (ausländische Streitkräfte) oder den Mitgliedern einer Truppe oder eines zivilen Gefolges sowie den Angehörigen dieser Personen (Mitglieder der ausländischen Streitkräfte) nach Artikel XI des NATO-Truppenstatus (BGBl. II 1961 S. 1183, 1190) und den Artikeln 65 bis 67 des Zusatzabkommens (BGBl. II 1961, S. 1183, 1218) gewährten Steuerentlastungen Bestimmungen, insbesondere zum Verfahren, zu erlassen und anzuordnen, daß

a)
bei einem Mißbrauch für alle daran Beteiligten die Steuer entsteht,

b)
bei der Lieferung von versteuertem Mineralöl dem Lieferer die entrichtete Steuer erstattet oder vergütet wird,

3.
im Falle der Einfuhr (§ 23) Steuerfreiheit für Mineralöl, soweit dadurch nicht unangemessene Steuervorteile entstehen, unter den Voraussetzungen anzuordnen, unter denen es nach der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 (ABl. EG Nr. L 105 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und anderen von den Europäischen Gemeinschaften erlassenen Rechtsvorschriften vom Zoll befreit werden kann,

4.
zur Vermeidung der wirtschaftlichen Belastung des Mineralölhandels bei Forderungsausfällen zu bestimmen, daß dem Verkäufer versteuerten Mineralöls die im Preis enthaltene Mineralölsteuer nach § 2 auf Antrag erstattet oder vergütet wird, wenn

a)
sie wegen Zahlungsunfähigkeit des Warenempfängers nicht auf diesen abgewälzt werden kann und der Steuerbetrag 5.000 Euro übersteigt,

b)
keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß die Zahlungsunfähigkeit im Einvernehmen mit dem Verkäufer herbeigeführt worden ist,

c)
der Zahlungsausfall trotz Eigentumsvorbehalts, laufender Überwachung der Außenstände, rechtzeitiger Mahnung bei Zahlungsverzug unter Fristsetzung und gerichtlicher Verfolgung der Ansprüche nicht zu vermeiden war und

d)
Verkäufer und Warenempfänger nicht wirtschaftlich miteinander verbunden sind.

Dabei kann es für die Geltendmachung eine Ausschlußfrist vorsehen, die Abtretung der Forderung an den Steuergläubiger anordnen, die Anrechnung von Teilleistungen des Warenempfängers auf den Warenwert und den Mineralölsteueranteil regeln sowie zu Buchstabe d näher bestimmen, daß Verkäufer und Warenempfänger auch als wirtschaftlich verbunden gelten, wenn sie der Leitung des Geschäftsbetriebes des jeweils anderen Unternehmens angehören oder Teilhaber oder Gesellschafter desselben Unternehmens oder Angehörige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung sind,

5.
zur Anpassung der Energieversorgung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zu bestimmen, daß für eine befristete Übergangszeit Blockheizkraftwerke zur öffentlichen Versorgung mit Strom und Fernwärme auch dann als ortsfest im Sinne des § 3 Abs. 4 gelten, wenn sie nicht ausschließlich für eine dauernde Nutzung am Standort der Errichtung ausgelegt sind,

5a.
zu bestimmen, daß Blockheizkraftwerke abweichend von § 3 Abs. 4 auch dann als ortsfest gelten, wenn sie zur Erzielung einer höheren Auslastung für die abwechselnde Nutzung an nicht mehr als zwei Standorten ausgelegt sind,

6.
zur Durchführung von Artikel 7 Abs. 7 bis 9 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 (ABl. EG Nr. L 76 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/74/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 (ABl. EG Nr. L 365 S. 46), das Verfahren bei der Beförderung von versteuertem Mineralöl im Transitwege durch das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates unter Verwendung des vereinfachten Begleitdokuments nach der Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 (ABl. EG Nr. L 369 S. 17) näher zu regeln und vorzusehen, daß durch bilaterale Vereinbarungen mit den jeweiligen Transitmitgliedstaaten ein vom Regelverfahren abweichendes vereinfachtes Verfahren zugelassen werden kann,

7.
zur Durchführung von Artikel 23 Abs. 1a der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25 Februar 1992 (ABl. EG Nr. L 76 S. 1), geändert durch die Richtlinie 94/74/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 (ABl. EG Nr. L 365 S. 46), das Verfahren zum Bezug von Mineralöl unter Steueraussetzung mit Begleitdokument und Freistellungsbescheinigung für die unter Artikel 23 Abs. 1 dieser Richtlinie genannten Begünstigten näher zu regeln.

(4) In Rechtsverordnungen, die auf Grund von Absatz 1 bis 3 erlassen werden, kann auf Veröffentlichungen sachverständiger Stellen verwiesen werden; hierbei sind das Datum der Veröffentlichung, die Bezugsquelle und eine Stelle zu bezeichnen, bei der die Veröffentlichung archivmäßig gesichert niedergelegt ist.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen erläßt die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen.


§ 32 Übergangsregelungen



(1) Mineralöle nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, die nach § 3 Abs. 2 Satz 2 bis 4 gekennzeichnet sind, sowie Mineralöle nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 und nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 dürfen vorbehaltlich des § 12 bis zum 31. Dezember 2004 abweichend von § 3 Abs. 3 und § 4 Abs. 2 auch in anderen ortsfesten Anlagen, die ausschließlich der Erzeugung von Strom oder Wärme dienen, zum Antrieb von Gasturbinen und Verbrennungsmotoren zu den in § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 jeweils vorgesehenen Steuerbegünstigungen verwendet werden. Dies gilt bei Anlagen zur Stromerzeugung, die nach dem 31. März 1992 errichtet worden sind, erst ab dem 1. Januar des zweiten Jahres, das dem Jahr folgt, in dem die Stromerzeugung am Ort der Errichtung der Anlage aufgenommen wird.

(2) Absatz 1 gilt für Mineralöle nach § 2 Abs. 1 Satz 2 sinngemäß.

(3) Vorbehaltlich des Absatzes 4 gelten Erlaubnisse, die nach § 3 Abs. 4, § 8 Abs. 4 und 6, § 8a Abs. 5, § 9 Abs. 1 und 3 sowie § 16 Abs. 2 des Mineralölsteuergesetzes in der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung erteilt worden sind, bis zum 30. Juni 1993 als nach den §§ 6, 7, 8 und 12 dieses Gesetzes erteilte Erlaubnisse.

(4) Die nach § 8 Abs. 6 des Mineralölsteuergesetzes in der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung erteilte Erlaubnis zur Verteilung von Mineralölen zu verschiedenen steuerbegünstigten Zwecken gilt bis zum 30. Juni 1993 als eine nach § 7 dieses Gesetzes erteilte Erlaubnis zur Lagerung unter Steueraussetzung.

(5) Für Mineralöle, die sich am 1. Januar 1993 in Steuerlagern, in Lagern von Erlaubnisinhabern nach Absatz 4 oder im Versand an solche Lager befinden, gilt die Steuer als ausgesetzt.

(6) Mineralöle, die sich am 1. Januar 1993 bei anderen als den in Absatz 4 genannten Erlaubnisinhabern oder im Versand an einen Erlaubnisinhaber befinden, gelten mit der Maßgabe als in den freien Verkehr übergeführt, daß § 13 Abs. 2 und 3 anzuwenden ist.

(7) Bedingte Steuern für Mineralöle erlöschen am 1. Januar 1993.

(8) Für die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 der Abgabenordnung), die auf den aufgehobenen Rechtsvorschriften beruhen, sind dieses Gesetz und die dazu erlassenen Rechtsvorschriften anzuwenden.

(9) Für Schweröle nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, die nachweislich nach den Steuersätzen des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 in der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Fassung versteuert worden sind, gilt § 25 Abs. 3 Nr. 2 und 3 in der Fassung des Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 378) bis zum 31. Dezember 2000 fort.

(10) Für Hersteller und Lagerhalter von Biokraft- und Bioheizstoffen nach § 2a Abs. 1 gilt die Erlaubnis nach § 6 Abs. 2 und § 7 Abs. 2 bis zum 30. April 2004 als erteilt, wenn bis zum 31. Januar 2004 eine Anzeige der Tätigkeit beim zuständigen Hauptzollamt erfolgt ist.


§ 33 Erlaß von Rechtsverordnungen



Rechtsverordnungen, die aufgrund der in diesem Gesetz enthaltenen Ermächtigungen erlassen werden, bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.


§ 33a Inkrafttreten der Regelung über die Begünstigung des Personenbeförderungsverkehrs und von hoch effizienten GuD-Anlagen



(1) § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4a tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die hierfür erforderliche beihilferechtliche Genehmigung erteilt, frühestens jedoch am 1. Januar 2000.

(2) § 25 Abs. 3a Satz 1 Nr. 1.1, 2, 3.1 und 4.1 in der Fassung des Gesetzes vom 16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2432) tritt, soweit es sich um die Begünstigung von GuD-Anlagen ohne Wärmeauskopplung, jedoch mit einem elektrischen Wirkungsgrad (netto) von mindestens 57,5 Prozent handelt, an dem Tag in Kraft, an dem die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die hierfür erforderliche beihilferechtliche Genehmigung erteilt, frühestens jedoch am 30. Juli 2002.

(3) § 25 Abs. 3d tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die hierfür erforderliche beihilferechtliche Genehmigung erteilt, frühestens jedoch am 30. Juli 2002.

(4) Die Tage, an denen die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Vorschriften in Kraft treten, sind vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.


§ 34 Abgelöste Vorschriften



Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft:

1.
das Mineralölsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2277), zuletzt geändert nach Maßgabe des Artikels 40 Abs. 2 durch Artikel 32 des Gesetzes vom 25. Februar 1992 (BGBl. I S. 297);

2.
die Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteuergesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-14-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. Februar 1992 (BGBl. I S. 359, 672);

3.
die Heizölkennzeichnungsverordnung vom 1. April 1976 (BGBl. I S. 873), zuletzt geändert durch Artikel der Verordnung vom 26. Februar 1992 (BGBl. I S. 359);

4.
die Verordnung über die Zulassung von Kennzeichnungsstoffen für leichtes Heizöl und zur Anpassung des Mineralölsteuergesetzes 1964 vom 9. November 1977 (BGBl. I S. 2069).


§ 35 Nachversteuerung



(1) Mineralöle aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 6 und 7 und nach § 3 Abs. 1 und 2 Nr. 3, für die die Steuer nach den jeweils bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Steuersätzen des § 2 oder des § 3 entstanden oder entrichtet worden ist, unterliegen einer Nachsteuer. Sie beträgt für

1.
1.000 l Benzine aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg und höchstens 50 mg/kg 46,00 EUR,

2.
1.000 l Benzine aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a mit einem Schwefelgehalt von mehr als 50 mg/kg 30,70 EUR,

3.
1.000 l Benzine aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b 30,70 EUR,

4.
1.000 l Benzine aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 30,70 EUR,

5.
1.000 l mittelschwere Öle aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 30,70 EUR,

6.
1.000 l Gasöle aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg und höchstens 50 mg/kg 46,00 EUR,

7.
1.000 l Gasöle aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a mit einem Schwefelgehalt von mehr als 50 mg/kg 30,70 EUR,

8.
1.000 l Gasöle aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe b 30,70 EUR,

9.
1 MWh Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 1,50 EUR,

10.
1.000 kg Flüssiggase aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 52,90 EUR,

11.
1.000 kg Flüssiggase aus § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a 7,60 EUR,

12.
1.000 kg Flüssiggase aus § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b 19,10 EUR,

13.
1 MWh Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 0,60 EUR,

14.
1 MWh Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a 2,024 EUR,

15.
1.000 kg Flüssiggase aus § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b 22,26 EUR.

§ 2 Abs. 1 Satz 2 gilt sinngemäß.

(2) Die Nachsteuer für Mineralöle nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 15 entsteht am 1. Januar 2003. Steuerschuldner ist, wer in diesem Zeitpunkt nachsteuerpflichtiges Mineralöl besitzt. Bei Mineralölen, die sich in diesem Zeitpunkt im Versand befinden, geht die Nachsteuer mit dem Übergang des Besitzes auf den Empfänger über.

(3) Von der Nachsteuer befreit sind Mineralöle in Motoren einschließlich der Haupt- und Reservebehälter und im unmittelbaren Besitz von Endverwendern, soweit sie in Anlagen für die Eigenversorgung mit Kraftstoffen oder in Vorratsbehältern von Heizanlagen lagern. Endverwender ist, wer die Mineralöle für den eigenen Ge- oder Verbrauch und zur Versorgung von Angehörigen, Vereinsmitgliedern sowie von eigenen Arbeitskräften bezieht und nicht gewerbsmäßig an Dritte abgibt. Endverwender ist jedoch nicht, wer Mineralöle zu Kraftstoffen verarbeitet. Wer Mineralöl nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 an Dritte abgibt, gilt als Endverwender, soweit er das Mineralöl in den Vorratsbehältern der eigenen Heizanlage lagert.

(4) Der Steuerschuldner hat dem Hauptzollamt für nachsteuerpflichtige Mineralöle bis zum 31. Januar 2003 eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Nachsteuer ist am 15. Februar 2003, für nicht angemeldetes Mineralöl mit dem Ablauf der Anmeldefrist fällig.