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§ 21 - Mineralölsteuergesetz (MinöStG)

Artikel 5 G. v. 21.12.1992 BGBl. I S. 2150, 2185, 1993 I S. 169; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1534
Geltung ab 01.01.1993; FNA: 612-14-20 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 21 Versandhandel



(1) Versandhandel betreibt, wer Mineralöl nach § 1 Abs. 3, ausgenommen Erdgas, aus dem freien Verkehr des Mitgliedstaates, in dem er seinen Sitz hat, an Privatpersonen in anderen Mitgliedstaaten liefert und den Versand des Mineralöls an den Erwerber selbst durchführt oder durch andere durchführen läßt (Versandhändler). Als Privatperson gelten alle Erwerber, die sich gegenüber dem Versandhändler nicht als Abnehmer ausweisen, deren innergemeinschaftliche Erwerbe nach den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes der Umsatzsteuer unterliegen.

(2) Wird Mineralöl nach Absatz 1 durch einen Versandhändler mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat in das Steuergebiet geliefert, entsteht die Steuer mit der Auslieferung des Mineralöls an die Privatperson im Steuergebiet. Steuerschuldner ist der Versandhändler.

(3) Wer als Versandhändler Mineralöl in das Steuergebiet liefern will, hat dies vorher dem für den Empfänger zuständigen Hauptzollamt unter Angabe der für die Versteuerung maßgebenden Merkmale anzuzeigen sowie Sicherheit für die Steuer zu leisten. Wird ein Beauftragter zugelassen (Absatz 5), muß die Sicherheit auch dessen Steuerschuld abdecken.

(4) Der Steuerschuldner hat für das Mineralöl, für das die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist spätestens am 15. Tag des auf die Entstehung folgenden Monats zu entrichten. Wird das Verfahren nach Absatz 3 nicht eingehalten, ist die Steuer sofort zu entrichten.

(5) Auf Antrag des Versandhändlers kann eine im Steuergebiet ansässige Person unter Widerrufsvorbehalt als Beauftragter zugelassen werden, wenn sie ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellt, Aufzeichnungen über die Lieferungen des Antragstellers in das Steuergebiet führt und gegen ihre steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach Satz 1 nicht mehr erfüllt ist. Der Beauftragte wird neben dem Versandhändler Steuerschuldner und hat die sonstigen steuerlichen Pflichten des Versandhändlers zu erfüllen.

(6) Wer als Versandhändler mit Sitz im Steuergebiet Mineralöl in einen anderen Mitgliedstaat liefern will, hat dies vorher dem zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen. Er hat Aufzeichnungen über das gelieferte Mineralöl zu führen und die von dem Mitgliedstaat geforderten Voraussetzungen für die Lieferung zu erfüllen.

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Zitierungen von § 21 MinöStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 MinöStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MinöStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 26 MinöStG Verkehrs- und Verwendungsbeschränkung, Steueraufsicht
... oder verwendet, 2. wer als Beauftragter nach § 15 Abs. 7 und § 21 Abs. 5 tätig ist. Die Amtsträger sind befugt, im öffentlichen Verkehr ...
§ 29 MinöStG Ordnungswidrigkeiten
... auch in Verbindung mit Absatz 7 Satz 4, § 19 Abs. 4 Satz 1, § 20 Abs. 3 Satz 1, § 21 Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 3, oder § 22 Abs. 3 Satz 1 die ... oder nicht rechtzeitig abgibt, 3. entgegen § 19 Abs. 3 Satz 1, § 21 Abs. 3 Satz 1, Abs. 6 Satz 1 oder § 22 Abs. 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht ...
§ 31 MinöStG Ermächtigungen
... Belastungen vorbehaltlich der Nummer 13 Bestimmungen zu § 2 Abs. 2 und zu den §§ 14 bis 22 und 24 bis 27, insbesondere über das Verfahren der Beförderung unter ... angrenzenden Mitgliedstaaten vorgesehen werden, cc) in den Versandhandel (§ 21 ) auch Lieferungen an gewerbliche Abnehmer einbezogen werden, wenn und soweit dadurch ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Heizölkennzeichnungsverordnung (HeizölkennzV)
V. v. 27.07.1993 BGBl. I S. 1384; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1534
§ 11 HeizölkennzV Verbringen von leichtem Heizöl in das Steuergebiet
... worden ist, nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes, § 19 des Gesetzes oder § 21 des Gesetzes in das Steuergebiet verbracht und zur Versteuerung nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ...

Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung (MinöStV)
V. v. 15.09.1993 BGBl. I S. 1602; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1534
§ 41 MinöStV Versandhandel
... in 45 Tagen entstehenden Steuer zu leisten. (3) Soll ein Beauftragter nach § 21 Abs. 5 des Gesetzes zugelassen werden, ist der Antrag schriftlich in zwei Stücken bei dem ... in das Steuergebiet allgemein erteilen und erlauben, daß die Steueranmeldung (§ 21 Abs. 4 des Gesetzes) zusammengefaßt für alle Lieferungen in einem Kalendermonat bis zum ...