Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2006 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 24 - Mineralölsteuergesetz (MinöStG)

Artikel 5 G. v. 21.12.1992 BGBl. I S. 2150, 2185, 1993 I S. 169; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1534
Geltung ab 01.01.1993; FNA: 612-14-20 Verbrauchsteuern und Monopole
| |

§ 24 Erlaß, Erstattung oder Vergütung der Steuer



(1) Die Steuer wird auf Antrag erlassen, erstattet oder vergütet

1.
für nachweislich versteuerte, nicht gebrauchte Mineralöle, ausgenommen Kraftstoffe in Hauptbehältern von Beförderungsmitteln, Spezialcontainern, Arbeitsmaschinen und -geräten, land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen sowie Kühl- und Klimaanlagen, die zu gewerblichen Zwecken oder im Versandhandel in einen anderen Mitgliedstaat verbracht worden sind,

2.
(weggefallen)

3.
für nachweislich versteuertes Erdgas, das aus dem Steuergebiet verbracht worden ist.

Ein Erlaß, eine Erstattung oder eine Vergütung wird nicht gewährt, für Mineralöl, das bei der Herstellung des Mineralöls als Kraft- oder Heizstoff verbraucht worden ist.

(2) Der Erlaß, die Erstattung oder die Vergütung wird im Falle von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 nur gewährt, wenn der Berechtigte (Absatz 3) eine amtliche Bestätigung des anderen Mitgliedstaates darüber vorlegt, daß das Mineralöl dort ordnungsgemäß steuerlich erfaßt worden ist.

(3) Erlaß-, erstattungs- oder vergütungsberechtigt ist, wer das Mineralöl

1.
nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 in den anderen Mitgliedstaat,

2.
nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 aus dem Steuergebiet

verbracht hat.

Anzeige


 

Zitierungen von § 24 MinöStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 MinöStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MinöStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 31 MinöStG Ermächtigungen
... vorbehaltlich der Nummer 13 Bestimmungen zu § 2 Abs. 2 und zu den §§ 14 bis 22 und 24 bis 27, insbesondere über das Verfahren der Beförderung unter Steueraussetzung, die ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung (MinöStV)
V. v. 15.09.1993 BGBl. I S. 1602; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1534
§ 46 MinöStV Erlaß, Erstattung oder Vergütung beim Verbringen aus dem Steuergebiet
... Wer einen Erlaß, eine Erstattung oder eine Vergütung nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzes nicht nur gelegentlich in Anspruch nehmen will, hat seinen ...
§ 47 MinöStV Erlaß, Erstattung oder Vergütung für Schweröle und Gase
... Wer einen Erlaß, eine Erstattung oder eine Vergütung nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes oder nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 4a oder 5 des Gesetzes ... Das Hauptzollamt kann auf Antrag einen längeren Zeitraum, im Falle des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes oder des § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Gesetzes ...