Artikel 4 - Verordnung zur Änderung von Vorschriften für Dienst zu wechselnden Zeiten (EZulVuaÄndV k.a.Abk.)

V. v. 20.08.2013 BGBl. I S. 3286, 3741 (Nr. 51); Geltung ab 01.01.2014, abweichend siehe Artikel 8
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Artikel 4 Änderung der Arbeitszeitverordnung


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2014 AZV § 2, § 5

Die Arbeitszeitverordnung vom 23. Februar 2006 (BGBl. I S. 427), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 14. September 2012 (BGBl. I S. 2017) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 werden die Nummern 14 und 15 durch folgende Nummer 14 ersetzt:

„14.
der Nachtdienst ein Dienst, der zwischen 20 Uhr und 6 Uhr zu leisten ist."

2.
§ 5 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Ruhepausen werden auf die Arbeitszeit angerechnet, wenn die Voraussetzungen des § 17a der Erschwerniszulagenverordnung mit der Maßgabe erfüllt sind, dass im Kalendermonat mindestens 35 Nachtdienststunden geleistet werden."

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Zitierungen von Artikel 4 Verordnung zur Änderung von Vorschriften für Dienst zu wechselnden Zeiten

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 EZulVuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EZulVuaÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Arbeitszeitverordnung
V. v. 11.12.2014 BGBl. I S. 2191
Artikel 1 2. AZVÄndV Änderung der Arbeitszeitverordnung
... Arbeitszeitverordnung vom 23. Februar 2006 (BGBl. I S. 427), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 20. August 2013 (BGBl. I S. 3286) geändert worden ist, wird wie folgt ...


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