Die
Arbeitszeitverordnung vom
23. Februar 2006 (BGBl. I S. 427), die zuletzt durch Artikel
2 der Verordnung vom
14. September 2012 (BGBl. I S. 2017) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 2 werden die Nummern 14 und 15 durch folgende Nummer 14 ersetzt:
- „14.
- der Nachtdienst ein Dienst, der zwischen 20 Uhr und 6 Uhr zu leisten ist."
- 2.
- § 5 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Ruhepausen werden auf die Arbeitszeit angerechnet, wenn die Voraussetzungen des § 17a der
Erschwerniszulagenverordnung mit der Maßgabe erfüllt sind, dass im Kalendermonat mindestens 35 Nachtdienststunden geleistet werden."
V. v. 11.12.2014 BGBl. I S. 2191