Änderung Artikel 6 Verordnung zur Änderung von Vorschriften für Dienst zu wechselnden Zeiten vom 01.10.2013

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Artikel 6 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2013 geltenden Fassung
Artikel 6 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2013 geltenden Fassung
durch Berichtigung B. v. 23.09.2013 BGBl. I S. 3741
 
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 6 Änderung der Mutterschutzverordnung für Soldatinnen


§ 6 der Mutterschutzverordnung für Soldatinnen in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. November 2004 (BGBl. I S. 2858), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 39 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 werden die Wörter 'Wechselschicht- oder Schichtdienstes' durch die Wörter 'Dienstes zu wechselnden Zeiten' ersetzt.

(Text alte Fassung)

2. In Satz 2 werden die Wörter 'Wechselschicht- oder Schichtdienst' durch die Wörter 'Dienst zu wechselnden Zeiten' ersetzt.

(Text neue Fassung)

2. In Satz 3 werden die Wörter 'Wechselschicht- oder Schichtdienst' durch die Wörter 'Dienst zu wechselnden Zeiten' ersetzt.

 



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