(1) Bei einem Einfamilienhaus mit Außenwohnbereich beträgt die Höhe der Entschädigung pauschal:
- 1.
- für ein im Isophonen-Band 1 gelegenes Grundstück: 5.000 Euro,
- 2.
- für ein im Isophonen-Band 2 gelegenes Grundstück: 3.700 Euro.
(2) Bei einem Zweifamilienhaus mit Außenwohnbereich beträgt die Höhe der Entschädigung pauschal:
- 1.
- für ein im Isophonen-Band 1 gelegenes Grundstück: 6.000 Euro,
- 2.
- für ein im Isophonen-Band 2 gelegenes Grundstück: 4.440 Euro.
(3) Bei einem Mehrfamilienhaus mit Außenwohnbereich erhöht sich die Entschädigung pauschal gegenüber Absatz 2 mit jeder weiteren abgeschlossenen Wohnung
- 1.
- für ein im Isophonen-Band 1 gelegenes Grundstück um: 2.000 Euro,
- 2.
- für ein im Isophonen-Band 2 gelegenes Grundstück um: 1.480 Euro.
(4) Bei einer Eigentumswohnung mit Außenwohnbereich beträgt die Höhe der Entschädigung pauschal:
- 1.
- für ein im Isophonen-Band 1 gelegenes Grundstück: 3.000 Euro,
- 2.
- für ein im Isophonen-Band 2 gelegenes Grundstück: 2.220 Euro.
§ 6 3. FlugLSV Erhöhte Entschädigung aufgrund des Verkehrswertes ... Abweichend von § 5 beträgt die Höhe der Entschädigung bei einem Einfamilienhaus, einem ... nachweist, dass die hiernach ermittelte Entschädigung die Entschädigung nach § 5 übersteigt. Bei einer Eigentumswohnung gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass der ... sofern sich aufgrund des Nachweises eine höhere Entschädigung als nach § 5 ...
§ 9 3. FlugLSV Entschädigung bei schutzbedürftigen Einrichtungen ... pauschal für im Isophonen-Band 1 oder 2 gelegene Grundstücke auf den in § 5 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 jeweils genannten Betrag. (2) Bei einer ... pauschal gegenüber Absatz 1 1. mit jeder abgeschlossenen Wohnung um den in § 5 Absatz 3 Nummer 1 oder Nummer 2 genannten Betrag, 2. mit jedem Einzel-, Doppel- oder ... 2. mit jedem Einzel-, Doppel- oder Mehrbettzimmer um die Hälfte des in § 5 Absatz 3 Nummer 1 oder Nummer 2 genannten Betrages. (3) Bei einer ... Absatz 1 mit jedem dauerhaft genutzten Gruppen- oder Gemeinschaftsraum um den in § 5 Absatz 3 Nummer 1 oder Nummer 2 genannten Betrag. (4) Im Übrigen gelten für ...