Die Entschädigung nach den §§
5 und
6 wird um die Hälfte gemindert, sofern Grundstücke
- 1.
- in Industriegebieten im Sinne des § 9 der Baunutzungsverordnung oder in folgenden Sondergebieten im Sinne des § 11 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung
- a)
- Ladengebiete,
- b)
- Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
- c)
- Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
- d)
- Hafengebiete
gelegen sind und der fluglärmbedingte äquivalente Dauerschallpegel für den Tag (LAeqTag) den Wert von 70 Dezibel (A) nicht erreicht,
- 2.
- in Gewerbegebieten im Sinne des § 8 der Baunutzungsverordnung gelegen sind und der fluglärmbedingte äquivalente Dauerschallpegel für den Tag (LAeqTag) den Wert von 65 Dezibel (A) nicht erreicht.
Die Art der in Satz 1 bezeichneten Gebiete ergibt sich aus den Festlegungen in den Bebauungsplänen. Gebiete, für die keine Festsetzungen bestehen, sind entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit zu beurteilen.