Änderung § 14 EHV 2020 vom 17.12.2013

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§ 13 EHV 2020 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2013 geltenden Fassung
§ 14 EHV 2020 n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 10.12.2013 BGBl. I S. 4095

(Text alte Fassung)

§ 13 Übergangsbestimmung


(Text neue Fassung)

§ 14 Übergangsbestimmung


(Textabschnitt unverändert)

Die §§ 3 und 4 gelten nicht für flüssige Biobrennstoffe oder Biokraftstoffe, die vor dem 1. Januar 2014 eingesetzt werden.






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