Abschnitt 1 - Emissionshandelsverordnung 2020 (EHV 2020)

V. v. 20.08.2013 BGBl. I S. 3295 (Nr. 51); zuletzt geändert durch Artikel 136 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 29.08.2013; FNA: 2129-55-2 Umweltschutz
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Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich und Zweck
§ 2 Begriffsbestimmungen

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich und Zweck



Diese Verordnung gilt innerhalb des Anwendungsbereichs des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes. Sie dient der Konkretisierung der Anforderungen der §§ 5, 18 und 21 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes.

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§ 2 Begriffsbestimmungen



Für diese Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

1.
am wenigsten entwickelte Länder: Staaten, die auf der Liste der am wenigsten entwickelten Länder aufgeführt sind, die vom Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen beschlossen wurde;

2.
flüssige Biobrennstoffe: Brennstoffe im Sinne von Artikel 3 Nummer 21 der Monitoring-Verordnung (§ 3 Nummer 10 des Gesetzes), die zum Zeitpunkt des Eintritts in den Brenn- oder Feuerraum flüssig sind;

3.
Biokraftstoffe: Biokraftstoffe im Sinne von Artikel 3 Nummer 22 der Monitoring-Verordnung;

4.
Verifizierungs-Verordnung: die Verordnung (EU) Nr. 600/2012 der Kommission vom 21. Juni 2012 über die Prüfung von Treibhausgasemissionsberichten und Tonnenkilometerberichten sowie die Akkreditierung von Prüfstellen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 181 vom 12.7.2012, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung.



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