Änderung § 8 AltGG vom 14.03.2015

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§ 8 AltGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.03.2015 geltenden Fassung
§ 8 AltGG n.F. (neue Fassung)
in der am 14.03.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 06.03.2015 BGBl. I S. 250

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Zuschläge für Kindererziehung und Pflege


(Text alte Fassung)

Die §§ 50a, 50b und 50d des Beamtenversorgungsgesetzes gelten entsprechend. Dabei sind die für die Berechnung der Zuschläge maßgeblichen Zeiten nur zu berücksichtigen, soweit sie altersgeldfähig sind.

(Text neue Fassung)

1 Die §§ 50a, 50b, 50c Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 bis 4 sowie § 50d des Beamtenversorgungsgesetzes gelten entsprechend. 2 An die Stelle des Ruhegehalts tritt das Altersgeld, an die Stelle der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge treten die altersgeldfähigen Dienstbezüge, an die Stelle der ruhegehaltfähigen Dienstzeit tritt die altersgeldfähige Dienstzeit und an die Stelle des Witwengelds nach § 20 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes tritt das Witwenaltersgeld nach § 9 Absatz 3.




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