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Artikel 7 - Gesetz zur Änderung des Bundesbeamtengesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BBesGuwDRÄndG k.a.Abk.)

Artikel 7 Änderung des Altersgeldgesetzes


Artikel 7 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 14. März 2015 AltGG § 4, § 6, § 7, § 8, § 10, § 11, § 13

Das Altersgeldgesetz vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3386) wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 4 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Ist bei einer Entlassung aus dem Beamten- oder Richterverhältnis auf Verlangen bereits ein Disziplinarverfahren anhängig, wird dieses im Hinblick auf das Altersgeld fortgeführt. § 32 Absatz 2 Nummer 2 des Bundesdisziplinargesetzes ist nicht anzuwenden."

2.
In § 6 Absatz 1 Satz 3 werden nach den Wörtern „§ 6 Absatz 1 Satz 2" die Wörter „und Absatz 2" eingefügt.

3.
In § 7 Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „im Zeitpunkt des Beginns der Zahlung" gestrichen.

4.
§ 8 wird wie folgt gefasst:

„§ 8 Zuschläge für Kindererziehung und Pflege

Die §§ 50a, 50b, 50c Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 bis 4 sowie § 50d des Beamtenversorgungsgesetzes gelten entsprechend. An die Stelle des Ruhegehalts tritt das Altersgeld, an die Stelle der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge treten die altersgeldfähigen Dienstbezüge, an die Stelle der ruhegehaltfähigen Dienstzeit tritt die altersgeldfähige Dienstzeit und an die Stelle des Witwengelds nach § 20 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes tritt das Witwenaltersgeld nach § 9 Absatz 3."

5.
In § 10 Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „§ 3 Absatz 3 Satz 3" durch die Wörter „§ 3 Absatz 4 Satz 2" ersetzt.

6.
In § 11 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 4" durch die Wörter „§ 9 Absatz 3 oder Absatz 5" ersetzt.

7.
§ 13 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
an die Stelle der nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b zu ermittelnden Zeit die Zeit zwischen der Vollendung des 17. Lebensjahrs und der Beendigung des den Anspruch auf Altersgeld begründenden Dienstverhältnisses abzüglich der Zeiten nach § 12a des Beamtenversorgungsgesetzes tritt;".



 

Zitierungen von Artikel 7 Gesetz zur Änderung des Bundesbeamtengesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 7 BBesGuwDRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BBesGuwDRÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 05.01.2017 BGBl. I S. 17
Artikel 5 VersRücklGuDRÄndG Änderung des Altersgeldgesetzes
... 10 Absatz 6 des Altersgeldgesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3386), das durch Artikel 7 des Gesetzes vom 6. März 2015 (BGBl. I S. 250) geändert worden ist, wird wie folgt ...