Änderung § 13 AltGG vom 01.01.2020

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§ 13 AltGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 13 AltGG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 13 Zusammentreffen von Altersgeld und Hinterbliebenenaltersgeld mit Renten


(1) § 55 Absatz 1 bis 5 und 8 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass

1. Renten im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 in dem Umfang unberücksichtigt bleiben, in dem sie nach Entstehen des Anspruchs auf Altersgeld nach diesem Gesetz erworben worden sind;

2. in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a an die Stelle der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt bestimmt, die altersgeldfähigen Dienstbezüge treten;

(Text alte Fassung)

3. an die Stelle der nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b zu ermittelnden Zeit die Zeit zwischen der Vollendung des 17. Lebensjahrs und der Beendigung des den Anspruch auf Altersgeld begründenden Dienstverhältnisses abzüglich der Zeiten nach § 12a des Beamtenversorgungsgesetzes tritt;

(Text neue Fassung)

3. an die Stelle der nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b zu ermittelnden Zeit die Zeit zwischen der Vollendung des 17. Lebensjahrs und der Beendigung des den Anspruch auf Altersgeld begründenden Dienstverhältnisses abzüglich der Zeiten nach § 12a des Beamtenversorgungsgesetzes, zuzüglich altersgeldfähiger Dienstzeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres, tritt;

4. in Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 an die Stelle des Witwengelds das Witwenaltersgeld und an die Stelle des Waisengelds das Waisenaltersgeld nach diesem Gesetz treten;

5. in Absatz 2 Satz 2 an die Stelle der Minderung nach § 14 Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes die Minderung nach § 7 Absatz 2 dieses Gesetzes tritt;

6. die Höchstgrenze unter Anwendung des § 7 Absatz 3 festzusetzen ist, wenn das an der Ruhensregelung beteiligte Altersgeld in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift ermittelt worden ist;

7. in Absatz 5 an die Stelle des § 53 der § 11 dieses Gesetzes tritt.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Altersgeldberechtigte Anspruch auf Versorgung nach dem Beamtenversorgungsgesetz hat.



(heute geltende Fassung) 



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