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Artikel 3 - Gesetz zur Stärkung der Funktionen der Betreuungsbehörde (BtBStG k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2014 BGB § 1908f

§ 1908f Absatz 1 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 2176) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„2.
sich planmäßig um die Gewinnung ehrenamtlicher Betreuer bemüht, diese in ihre Aufgaben einführt, sie fortbildet und sie sowie Bevollmächtigte bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben berät und unterstützt,".



 

Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zur Stärkung der Funktionen der Betreuungsbehörde

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 BtBStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BtBStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zum Ausbau der Hilfen für Schwangere und zur Regelung der vertraulichen Geburt
G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3458
Artikel 6 SchwHiAusbauG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3393) geändert worden ist, wird wie folgt ...